Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Bey positiven Bedingungen (§ 117. A.) kann die Na- tur des darin geforderten Ereignisses verschieden seyn. Ist dieses von solcher Art, daß es sich nicht oft und leicht wiederholt, so ist es genug, daß es irgend einmal geschehe, also bey Testamenten auch wenn es während des Lebens des Testators geschieht, z. B. "wenn der Erbe heurathet," "wenn er Consul wird". Nur wenn es schon vor dem Testament geschah, und der Testator dieses weiß, ist eine spätere Wiederholung erforderlich. -- Bey solchen Ereig- nissen dagegen, deren Natur eine öftere und willkührliche Wiederholung zuläßt, z. B. Zahlung einer bestimmten Summe an eine bestimmte Person (conditio promiscua), ist die Voll- ziehung der Handlung nach des Testators Tod (als Be- weis des Gehorsams) nöthig, selbst wenn dieselbe Hand- lung zufällig schon früher einmal geschehen seyn sollte (b).
Bey Verträgen ist es gleichgültig, ob die Erfüllung vor oder nach dem Tode des Glaubigers eintritt, so daß das bedingte Recht stets auf die Erben übergeht (c). An- ders bey Testamenten, wegen der höchst persönlichen Natur der darin enthaltenen Successionen, so daß der bedingte Erbe oder Legatar die Erfüllung der Bedingung erleben muß, wenn diese überhaupt Etwas wirken soll (d).
gelten, nur mit Ausnahme der Stipulation, die wir aber nicht mehr haben.
(b)L. 11 pr. § 1 de cond. (35. 1.), L. 45 § 2 de leg. 2 (31. un.), L. 7 C. de inst. et subst. (6. 25.).
(c) § 4 J. de verb. oblig. (3. 15.).
(d)L. 1 § 1. 2 de cond. (35. 1.), L. un. § 7 C. de caducis toll. (6. 51.). Darum eben ist es so wichtig, die wahren von den Scheinbedingungen zu unter- scheiden (§ 116). -- Sogar wird
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Bey poſitiven Bedingungen (§ 117. A.) kann die Na- tur des darin geforderten Ereigniſſes verſchieden ſeyn. Iſt dieſes von ſolcher Art, daß es ſich nicht oft und leicht wiederholt, ſo iſt es genug, daß es irgend einmal geſchehe, alſo bey Teſtamenten auch wenn es während des Lebens des Teſtators geſchieht, z. B. „wenn der Erbe heurathet,“ „wenn er Conſul wird“. Nur wenn es ſchon vor dem Teſtament geſchah, und der Teſtator dieſes weiß, iſt eine ſpätere Wiederholung erforderlich. — Bey ſolchen Ereig- niſſen dagegen, deren Natur eine öftere und willkührliche Wiederholung zuläßt, z. B. Zahlung einer beſtimmten Summe an eine beſtimmte Perſon (conditio promiscua), iſt die Voll- ziehung der Handlung nach des Teſtators Tod (als Be- weis des Gehorſams) nöthig, ſelbſt wenn dieſelbe Hand- lung zufällig ſchon früher einmal geſchehen ſeyn ſollte (b).
Bey Verträgen iſt es gleichgültig, ob die Erfüllung vor oder nach dem Tode des Glaubigers eintritt, ſo daß das bedingte Recht ſtets auf die Erben übergeht (c). An- ders bey Teſtamenten, wegen der hoͤchſt perſönlichen Natur der darin enthaltenen Succeſſionen, ſo daß der bedingte Erbe oder Legatar die Erfüllung der Bedingung erleben muß, wenn dieſe überhaupt Etwas wirken ſoll (d).
gelten, nur mit Ausnahme der Stipulation, die wir aber nicht mehr haben.
(b)L. 11 pr. § 1 de cond. (35. 1.), L. 45 § 2 de leg. 2 (31. un.), L. 7 C. de inst. et subst. (6. 25.).
(c) § 4 J. de verb. oblig. (3. 15.).
(d)L. 1 § 1. 2 de cond. (35. 1.), L. un. § 7 C. de caducis toll. (6. 51.). Darum eben iſt es ſo wichtig, die wahren von den Scheinbedingungen zu unter- ſcheiden (§ 116). — Sogar wird
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Bey poſitiven Bedingungen (§ 117. A.) kann die Na-
tur des darin geforderten Ereigniſſes verſchieden ſeyn. Iſt
dieſes von ſolcher Art, daß es ſich nicht oft und leicht
wiederholt, ſo iſt es genug, daß es irgend einmal geſchehe,
alſo bey Teſtamenten auch wenn es während des Lebens
des Teſtators geſchieht, z. B. „wenn der Erbe heurathet,“
„wenn er Conſul wird“. Nur wenn es ſchon vor dem
Teſtament geſchah, und der Teſtator dieſes weiß, iſt eine
ſpätere Wiederholung erforderlich. — Bey ſolchen Ereig-
niſſen dagegen, deren Natur eine öftere und willkührliche
Wiederholung zuläßt, z. B. Zahlung einer beſtimmten Summe
an eine beſtimmte Perſon (conditio promiscua), iſt die Voll-
ziehung der Handlung nach des Teſtators Tod (als Be-
weis des Gehorſams) nöthig, ſelbſt wenn dieſelbe Hand-
lung zufällig ſchon früher einmal geſchehen ſeyn ſollte (b).
Bey Verträgen iſt es gleichgültig, ob die Erfüllung
vor oder nach dem Tode des Glaubigers eintritt, ſo daß
das bedingte Recht ſtets auf die Erben übergeht (c). An-
ders bey Teſtamenten, wegen der hoͤchſt perſönlichen Natur
der darin enthaltenen Succeſſionen, ſo daß der bedingte
Erbe oder Legatar die Erfüllung der Bedingung erleben
muß, wenn dieſe überhaupt Etwas wirken ſoll (d).
(a)
(b) L. 11 pr. § 1 de cond.
(35. 1.), L. 45 § 2 de leg. 2
(31. un.), L. 7 C. de inst. et
subst. (6. 25.).
(c) § 4 J. de verb. oblig. (3. 15.).
(d) L. 1 § 1. 2 de cond. (35.
1.), L. un. § 7 C. de caducis
toll. (6. 51.). Darum eben iſt
es ſo wichtig, die wahren von
den Scheinbedingungen zu unter-
ſcheiden (§ 116). — Sogar wird
(a) gelten, nur mit Ausnahme der
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/148>, abgerufen am 24.07.2024.
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