Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 116. Bedingung. Begriff. Die Acceptilation kann bey einer bedingten Stipulationnatürlich nur dann wirken, wenn die Bedingung eintritt, weil sonst gar keine Schuld vorhanden ist (l); die Accep- tilation selbst aber darf durch keine Bedingung beschränkt werden (m). Wenn nun der Acceptilation dieselbe Bedin- gung hinzugefügt wird, die auch schon in der Stipulation stand, so ist das eigentlich nur eine müßige Wiederholung des ohnehin Gültigen; dennoch ist eine so gefaßte Accep- tilation schlechthin ungültig (n). -- Diese letzte Bestimmung ist unstreitig sehr subtil, und opfert unverkennbar das We- sen der Form auf; im heutigen Recht wird dazu bey Ver- trägen ohnehin keine Anwendung möglich seyn, da wir keine Acceptilation in Römischer Form haben; und auch bey Enterbungen möchten gegen die Anwendbarkeit Beden- ken eintreten, die jedoch hier noch nicht klar gemacht wer- den können. Ferner ist es keine wahre Bedingung, wenn das Er- (l) L. 12 de acceptil. (46. 4.). (m) L. 4 de acceptil. (46. 4.). (n) L. 77 de R. J. (50. 17.).
§. 116. Bedingung. Begriff. Die Acceptilation kann bey einer bedingten Stipulationnatürlich nur dann wirken, wenn die Bedingung eintritt, weil ſonſt gar keine Schuld vorhanden iſt (l); die Accep- tilation ſelbſt aber darf durch keine Bedingung beſchränkt werden (m). Wenn nun der Acceptilation dieſelbe Bedin- gung hinzugefügt wird, die auch ſchon in der Stipulation ſtand, ſo iſt das eigentlich nur eine müßige Wiederholung des ohnehin Gültigen; dennoch iſt eine ſo gefaßte Accep- tilation ſchlechthin ungültig (n). — Dieſe letzte Beſtimmung iſt unſtreitig ſehr ſubtil, und opfert unverkennbar das We- ſen der Form auf; im heutigen Recht wird dazu bey Ver- trägen ohnehin keine Anwendung moͤglich ſeyn, da wir keine Acceptilation in Römiſcher Form haben; und auch bey Enterbungen möchten gegen die Anwendbarkeit Beden- ken eintreten, die jedoch hier noch nicht klar gemacht wer- den koͤnnen. Ferner iſt es keine wahre Bedingung, wenn das Er- (l) L. 12 de acceptil. (46. 4.). (m) L. 4 de acceptil. (46. 4.). (n) L. 77 de R. J. (50. 17.).
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§. 116. Bedingung. Begriff.
Die Acceptilation kann bey einer bedingten Stipulation
natürlich nur dann wirken, wenn die Bedingung eintritt,
weil ſonſt gar keine Schuld vorhanden iſt (l); die Accep-
tilation ſelbſt aber darf durch keine Bedingung beſchränkt
werden (m). Wenn nun der Acceptilation dieſelbe Bedin-
gung hinzugefügt wird, die auch ſchon in der Stipulation
ſtand, ſo iſt das eigentlich nur eine müßige Wiederholung
des ohnehin Gültigen; dennoch iſt eine ſo gefaßte Accep-
tilation ſchlechthin ungültig (n). — Dieſe letzte Beſtimmung
iſt unſtreitig ſehr ſubtil, und opfert unverkennbar das We-
ſen der Form auf; im heutigen Recht wird dazu bey Ver-
trägen ohnehin keine Anwendung moͤglich ſeyn, da wir
keine Acceptilation in Römiſcher Form haben; und auch
bey Enterbungen möchten gegen die Anwendbarkeit Beden-
ken eintreten, die jedoch hier noch nicht klar gemacht wer-
den koͤnnen.
Ferner iſt es keine wahre Bedingung, wenn das Er-
eigniß ſchon nach dem gebrauchten Ausdruck nicht in die
Zukunft, ſondern in die Vergangenheit oder Gegenwart
fällt (in praeteritum vel praesens collata, relata, concepta
conditio), z. B. wenn Titius im vorigen Jahr Conſul war,
oder: wenn Titius gegenwärtig Conſul iſt. Eine ſolche
Beſtimmung iſt ſtets wirkſam, und zwar im Ganzen auf
dieſelbe Weiſe, wie wenn es eine Bedingung wäre, ſo daß
alſo die Gültigkeit des Rechtsgeſchäfts ganz von dem Da-
(l) L. 12 de acceptil. (46. 4.).
(m) L. 4 de acceptil. (46. 4.).
(n) L. 77 de R. J. (50. 17.).
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/137>, abgerufen am 24.07.2024. |