Drittes Kapitel. Von der Entstehung und dem Untergang der Rechtsverhältnisse.
§. 104. Einleitung.
Es ist schon oben bemerkt worden (§ 52), daß unsre Wis- senschaft keine anderen Gegenstände hat, als erworbene Rechte. Dieses hat den Sinn, daß die Rechtsverhältnisse, deren Wesen wir zu erforschen haben, nicht schon in der menschlichen Natur als solcher gegründet, sondern als ihr von außenher kommende Zusätze zu betrachten sind. Nur die Möglichkeit und das Bedürfniß solcher Rechtsverhält- nisse, das heißt der Keim derselben, findet sich gleichmäßig in der Natur jedes Menschen, führt also eine innere Noth- wendigkeit mit sich; die Entwicklung jenes Keimes ist das Individuelle und Zufällige, und offenbart diese ihre Natur durch den höchst verschiedenen Umfang, den wir an den Rechten der Einzelnen wahrnehmen.
Es würde aber irrig seyn, jene Behauptung auch noch dahin näher bestimmen zu wollen, daß alle Rechte einer
III. 1
Drittes Kapitel. Von der Entſtehung und dem Untergang der Rechtsverhältniſſe.
§. 104. Einleitung.
Es iſt ſchon oben bemerkt worden (§ 52), daß unſre Wiſ- ſenſchaft keine anderen Gegenſtände hat, als erworbene Rechte. Dieſes hat den Sinn, daß die Rechtsverhältniſſe, deren Weſen wir zu erforſchen haben, nicht ſchon in der menſchlichen Natur als ſolcher gegründet, ſondern als ihr von außenher kommende Zuſätze zu betrachten ſind. Nur die Moͤglichkeit und das Bedürfniß ſolcher Rechtsverhält- niſſe, das heißt der Keim derſelben, findet ſich gleichmäßig in der Natur jedes Menſchen, führt alſo eine innere Noth- wendigkeit mit ſich; die Entwicklung jenes Keimes iſt das Individuelle und Zufällige, und offenbart dieſe ihre Natur durch den höchſt verſchiedenen Umfang, den wir an den Rechten der Einzelnen wahrnehmen.
Es würde aber irrig ſeyn, jene Behauptung auch noch dahin näher beſtimmen zu wollen, daß alle Rechte einer
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Drittes Kapitel.
Von der Entſtehung und dem Untergang
der Rechtsverhältniſſe.
§. 104.
Einleitung.
Es iſt ſchon oben bemerkt worden (§ 52), daß unſre Wiſ-
ſenſchaft keine anderen Gegenſtände hat, als erworbene
Rechte. Dieſes hat den Sinn, daß die Rechtsverhältniſſe,
deren Weſen wir zu erforſchen haben, nicht ſchon in der
menſchlichen Natur als ſolcher gegründet, ſondern als ihr
von außenher kommende Zuſätze zu betrachten ſind. Nur
die Moͤglichkeit und das Bedürfniß ſolcher Rechtsverhält-
niſſe, das heißt der Keim derſelben, findet ſich gleichmäßig
in der Natur jedes Menſchen, führt alſo eine innere Noth-
wendigkeit mit ſich; die Entwicklung jenes Keimes iſt das
Individuelle und Zufällige, und offenbart dieſe ihre Natur
durch den höchſt verſchiedenen Umfang, den wir an den
Rechten der Einzelnen wahrnehmen.
Es würde aber irrig ſeyn, jene Behauptung auch noch
dahin näher beſtimmen zu wollen, daß alle Rechte einer
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/13>, abgerufen am 24.11.2024.
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