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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 115. Zwang und Irrthum. (Fortsetzung.)
§. 115.
III. Willenserklärungen. -- Zwang und Irrthum.
(Fortsetzung.)

Es bleibt übrig die Betrachtung des Irrthums als
eines denkbaren Hindernisses für das Daseyn einer wahren,
wirksamen Willenserklärung.

Irrthum überhaupt ist der Zustand des Bewußtseyns, in
welchem die wahre Vorstellung eines Gegenstandes von ei-
ner unwahren verdeckt und verdrängt wird. Das Wesentliche
jedoch in diesem Zustand ist blos der Mangel der wahren
Vorstellung, welcher sich auch in der Gestalt bloßer Be-
wußtlosigkeit über diesen Gegenstand zeigen kann, ohne
daß eine bestimmte andere Vorstellung an die Stelle der
wahren tritt. Hierin liegt der innere Unterschied zwischen
Irrthum und Unwissenheit (error und ignorantia), welche
jedoch juristisch einander völlig gleich stehen. Es wäre
genauer und erschöpfender, überall von Unwissenheit zu
reden, da dieser Ausdruck das Wesen jenes mangelhaften
Zustandes des Bewußtseyns am allgemeinsten bezeichnet.
Dennoch ist bei unsren Schriftstellern häufiger von Irr-
thum die Rede, ohne Zweifel weil diese Gestalt des er-
wähnten Zustandes die häufigere und darum praktisch
wichtigere ist; auch ist dieser Sprachgebrauch ohne alles
Bedenken, sobald man sich voraus darüber verständigt
hat, Alles, was über den Irrthum gesagt wird, auch für
die bloße Unwissenheit gelten zu lassen.


§. 115. Zwang und Irrthum. (Fortſetzung.)
§. 115.
III. Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum.
(Fortſetzung.)

Es bleibt übrig die Betrachtung des Irrthums als
eines denkbaren Hinderniſſes für das Daſeyn einer wahren,
wirkſamen Willenserklärung.

Irrthum überhaupt iſt der Zuſtand des Bewußtſeyns, in
welchem die wahre Vorſtellung eines Gegenſtandes von ei-
ner unwahren verdeckt und verdrängt wird. Das Weſentliche
jedoch in dieſem Zuſtand iſt blos der Mangel der wahren
Vorſtellung, welcher ſich auch in der Geſtalt bloßer Be-
wußtloſigkeit über dieſen Gegenſtand zeigen kann, ohne
daß eine beſtimmte andere Vorſtellung an die Stelle der
wahren tritt. Hierin liegt der innere Unterſchied zwiſchen
Irrthum und Unwiſſenheit (error und ignorantia), welche
jedoch juriſtiſch einander völlig gleich ſtehen. Es wäre
genauer und erſchöpfender, überall von Unwiſſenheit zu
reden, da dieſer Ausdruck das Weſen jenes mangelhaften
Zuſtandes des Bewußtſeyns am allgemeinſten bezeichnet.
Dennoch iſt bei unſren Schriftſtellern häufiger von Irr-
thum die Rede, ohne Zweifel weil dieſe Geſtalt des er-
wähnten Zuſtandes die häufigere und darum praktiſch
wichtigere iſt; auch iſt dieſer Sprachgebrauch ohne alles
Bedenken, ſobald man ſich voraus darüber verſtändigt
hat, Alles, was über den Irrthum geſagt wird, auch für
die bloße Unwiſſenheit gelten zu laſſen.


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[111/0123] §. 115. Zwang und Irrthum. (Fortſetzung.) §. 115. III. Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum. (Fortſetzung.) Es bleibt übrig die Betrachtung des Irrthums als eines denkbaren Hinderniſſes für das Daſeyn einer wahren, wirkſamen Willenserklärung. Irrthum überhaupt iſt der Zuſtand des Bewußtſeyns, in welchem die wahre Vorſtellung eines Gegenſtandes von ei- ner unwahren verdeckt und verdrängt wird. Das Weſentliche jedoch in dieſem Zuſtand iſt blos der Mangel der wahren Vorſtellung, welcher ſich auch in der Geſtalt bloßer Be- wußtloſigkeit über dieſen Gegenſtand zeigen kann, ohne daß eine beſtimmte andere Vorſtellung an die Stelle der wahren tritt. Hierin liegt der innere Unterſchied zwiſchen Irrthum und Unwiſſenheit (error und ignorantia), welche jedoch juriſtiſch einander völlig gleich ſtehen. Es wäre genauer und erſchöpfender, überall von Unwiſſenheit zu reden, da dieſer Ausdruck das Weſen jenes mangelhaften Zuſtandes des Bewußtſeyns am allgemeinſten bezeichnet. Dennoch iſt bei unſren Schriftſtellern häufiger von Irr- thum die Rede, ohne Zweifel weil dieſe Geſtalt des er- wähnten Zuſtandes die häufigere und darum praktiſch wichtigere iſt; auch iſt dieſer Sprachgebrauch ohne alles Bedenken, ſobald man ſich voraus darüber verſtändigt hat, Alles, was über den Irrthum geſagt wird, auch für die bloße Unwiſſenheit gelten zu laſſen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/123>, abgerufen am 25.11.2024.