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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.
also war im Verkehr des Eigenthums die freye Vertre-
tung nur noch für diejenigen Formen ausgeschlossen, die
dem alten Civilrecht angehörten, das heißt für die Man-
cipation und die in jure cessio. -- Eine ähnliche Erleich-
terung des Verkehrs wurde dann auch bey den Obliga-
tionen gestattet, nur daß man hier die Veränderung mehr
allmälig und zögernd, als bey dem Eigenthum, eintreten
ließ (l). Man ließ es also zu, daß bey Contracten, wie
Kauf und Miethe, durch Stellvertreter Forderungen er-
worben und Schulden übernommen würden; als vermitt-
lende Rechtsform wurde dabey die Ertheilung von utiles
actiones
angewendet. Contracte aber, die auf der stren-
gen Form des alten Civilrechts beruhten, das heißt die
Stipulationen, sollten stets nur in eigener Person, nicht
durch freye Stellvertreter, geschlossen werden, und diese
Regel ist noch im Justinianischen Recht anerkannt (m).
Nur wurde auch dabey noch eine praktische Milderung zu-
gelassen. Für eine einzelne Stipulation zwar sollte kein
Stellvertreter zugelassen werden. Wenn aber während
einer allgemeineren Verwaltung fremder Geschäfte unter
andern auch Stipulationen, als einzelne Stücke der Ge-
schäftsführung, geschlossen werden mußten, so sollten die
Klagen aus diesen nicht für und wider den Geschäftsfüh-

(2. 1.), L. 9 §. 4 de adqu. rer.
dom
. (41. 1.), L. 41 § 1 de rei
vind
. (6. 1.)
(l) Die genauere quellenmä-
ßige Ausführung dieses Punktes
ist nur im Zusammenhange des
Obligationenrechts möglich.
(m) L. 3 C. de contr. stip.
(8. 38.), L. 1 C. per quas pers.
(4. 27.), § 4 J. de inut. stip.
(3. 17.), L. 126 § 2 de V. O.
(45. 1.)

§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.
alſo war im Verkehr des Eigenthums die freye Vertre-
tung nur noch für diejenigen Formen ausgeſchloſſen, die
dem alten Civilrecht angehörten, das heißt für die Man-
cipation und die in jure cessio. — Eine ähnliche Erleich-
terung des Verkehrs wurde dann auch bey den Obliga-
tionen geſtattet, nur daß man hier die Veränderung mehr
allmälig und zögernd, als bey dem Eigenthum, eintreten
ließ (l). Man ließ es alſo zu, daß bey Contracten, wie
Kauf und Miethe, durch Stellvertreter Forderungen er-
worben und Schulden übernommen würden; als vermitt-
lende Rechtsform wurde dabey die Ertheilung von utiles
actiones
angewendet. Contracte aber, die auf der ſtren-
gen Form des alten Civilrechts beruhten, das heißt die
Stipulationen, ſollten ſtets nur in eigener Perſon, nicht
durch freye Stellvertreter, geſchloſſen werden, und dieſe
Regel iſt noch im Juſtinianiſchen Recht anerkannt (m).
Nur wurde auch dabey noch eine praktiſche Milderung zu-
gelaſſen. Für eine einzelne Stipulation zwar ſollte kein
Stellvertreter zugelaſſen werden. Wenn aber während
einer allgemeineren Verwaltung fremder Geſchäfte unter
andern auch Stipulationen, als einzelne Stücke der Ge-
ſchäftsführung, geſchloſſen werden mußten, ſo ſollten die
Klagen aus dieſen nicht für und wider den Geſchäftsfüh-

(2. 1.), L. 9 §. 4 de adqu. rer.
dom
. (41. 1.), L. 41 § 1 de rei
vind
. (6. 1.)
(l) Die genauere quellenmä-
ßige Ausführung dieſes Punktes
iſt nur im Zuſammenhange des
Obligationenrechts möglich.
(m) L. 3 C. de contr. stip.
(8. 38.), L. 1 C. per quas pers.
(4. 27.), § 4 J. de inut. stip.
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[95/0107] §. 113. Handlungen durch Stellvertreter. alſo war im Verkehr des Eigenthums die freye Vertre- tung nur noch für diejenigen Formen ausgeſchloſſen, die dem alten Civilrecht angehörten, das heißt für die Man- cipation und die in jure cessio. — Eine ähnliche Erleich- terung des Verkehrs wurde dann auch bey den Obliga- tionen geſtattet, nur daß man hier die Veränderung mehr allmälig und zögernd, als bey dem Eigenthum, eintreten ließ (l). Man ließ es alſo zu, daß bey Contracten, wie Kauf und Miethe, durch Stellvertreter Forderungen er- worben und Schulden übernommen würden; als vermitt- lende Rechtsform wurde dabey die Ertheilung von utiles actiones angewendet. Contracte aber, die auf der ſtren- gen Form des alten Civilrechts beruhten, das heißt die Stipulationen, ſollten ſtets nur in eigener Perſon, nicht durch freye Stellvertreter, geſchloſſen werden, und dieſe Regel iſt noch im Juſtinianiſchen Recht anerkannt (m). Nur wurde auch dabey noch eine praktiſche Milderung zu- gelaſſen. Für eine einzelne Stipulation zwar ſollte kein Stellvertreter zugelaſſen werden. Wenn aber während einer allgemeineren Verwaltung fremder Geſchäfte unter andern auch Stipulationen, als einzelne Stücke der Ge- ſchäftsführung, geſchloſſen werden mußten, ſo ſollten die Klagen aus dieſen nicht für und wider den Geſchäftsfüh- (k) (l) Die genauere quellenmä- ßige Ausführung dieſes Punktes iſt nur im Zuſammenhange des Obligationenrechts möglich. (m) L. 3 C. de contr. stip. (8. 38.), L. 1 C. per quas pers. (4. 27.), § 4 J. de inut. stip. (3. 17.), L. 126 § 2 de V. O. (45. 1.) (k) (2. 1.), L. 9 §. 4 de adqu. rer. dom. (41. 1.), L. 41 § 1 de rei vind. (6. 1.)

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/107>, abgerufen am 24.11.2024.