Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die Emancipation nicht aufhören solle (n), noch che durchdie neueste Gesetzgebung über das Erbrecht die Agnation ohnehin allen praktischen Werth verloren hatte. Im Sinn des Justinianischen Rechts kann daher die Emancipation durchaus nicht mehr als eine capitis deminutio betrach- tet werden. (n) L. 11. L. 13 § 1 C. de leg. hered. (6. 58.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. die Emancipation nicht aufhören ſolle (n), noch che durchdie neueſte Geſetzgebung über das Erbrecht die Agnation ohnehin allen praktiſchen Werth verloren hatte. Im Sinn des Juſtinianiſchen Rechts kann daher die Emancipation durchaus nicht mehr als eine capitis deminutio betrach- tet werden. (n) L. 11. L. 13 § 1 C. de leg. hered. (6. 58.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
die Emancipation nicht aufhören ſolle (n), noch che durch
die neueſte Geſetzgebung über das Erbrecht die Agnation
ohnehin allen praktiſchen Werth verloren hatte. Im Sinn
des Juſtinianiſchen Rechts kann daher die Emancipation
durchaus nicht mehr als eine capitis deminutio betrach-
tet werden.
(n) L. 11. L. 13 § 1 C. de leg. hered. (6. 58.).
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