Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. II. Media. Für diese kommen folgende Anwendun- A. Nach den oben angeführten Stellen, Verwandlung B. Verwandlung des Civis in einen Latinus (f). C. Die Verwandlung des Latinus in einen Peregri- Auch bey der media also zeigt sich unsre eben aufge- ven heurathete mit Einwilligung des Herrn (denn wenn es wider dessen Willen geschah, so wurde sie selbst auch Sklavin). Taci- tus ann. XII. 53. Paulus IV. 10 § 2. Gajus I. § 84. Fragm. de jure fisci § 12. Daß dieser Fall bey der capitis deminutio nicht erwähnt wird, erklärt sich wohl aus dessen später Entstehung und (wahrscheinlich) seltner Anwen- dung. Wenn es übrigens als ca- pitis deminutio angesehen wurde, so war es eine maxima, nicht minima; denn bey dem Freyge- lassenen war der Libertinenstand an sich (ähnlich dem Sklaven- stand an sich), im Verhältniß zum Staat, noch verschieden von dem Verhältniß zu dem bestimmten Pa- tron, und wichtiger als dieses. (f) Boethius in Ciceronis top. Cap. 4 "media vero, in qua ci- vitas amittitur, retinetur liber- tas, ut in Latinas colonias transmigratio." Denselben Fall erwähnt auch Gajus III. § 56, und noch bestimmter als Boethius, nur ohne den Namen der capi- tis deminutio zu brauchen. Vgl. auch Cicero pro Caecina C. 33. (g) Nach dem Recht und Sprach-
gebrauch der älteren Zeit konnte auch die eintretende Infamie als capitis deminutio betrachtet wer- den, wegen der verlornen Fähig- keit zu politischen Rechten; zur Zeit der klassischen Juristen wurde das anders angesehen. Davon wird unten bey der Infamie ge- handelt werden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. II. Media. Für dieſe kommen folgende Anwendun- A. Nach den oben angeführten Stellen, Verwandlung B. Verwandlung des Civis in einen Latinus (f). C. Die Verwandlung des Latinus in einen Peregri- Auch bey der media alſo zeigt ſich unſre eben aufge- ven heurathete mit Einwilligung des Herrn (denn wenn es wider deſſen Willen geſchah, ſo wurde ſie ſelbſt auch Sklavin). Taci- tus ann. XII. 53. Paulus IV. 10 § 2. Gajus I. § 84. Fragm. de jure fisci § 12. Daß dieſer Fall bey der capitis deminutio nicht erwähnt wird, erklärt ſich wohl aus deſſen ſpäter Entſtehung und (wahrſcheinlich) ſeltner Anwen- dung. Wenn es übrigens als ca- pitis deminutio angeſehen wurde, ſo war es eine maxima, nicht minima; denn bey dem Freyge- laſſenen war der Libertinenſtand an ſich (ähnlich dem Sklaven- ſtand an ſich), im Verhältniß zum Staat, noch verſchieden von dem Verhältniß zu dem beſtimmten Pa- tron, und wichtiger als dieſes. (f) Boethius in Ciceronis top. Cap. 4 „media vero, in qua ci- vitas amittitur, retinetur liber- tas, ut in Latinas colonias transmigratio.” Denſelben Fall erwähnt auch Gajus III. § 56, und noch beſtimmter als Boethius, nur ohne den Namen der capi- tis deminutio zu brauchen. Vgl. auch Cicero pro Caecina C. 33. (g) Nach dem Recht und Sprach-
gebrauch der älteren Zeit konnte auch die eintretende Infamie als capitis deminutio betrachtet wer- den, wegen der verlornen Fähig- keit zu politiſchen Rechten; zur Zeit der klaſſiſchen Juriſten wurde das anders angeſehen. Davon wird unten bey der Infamie ge- handelt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0078" n="64"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">II. Media.</hi> Für dieſe kommen folgende Anwendun-<lb/> gen vor:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Nach den oben angeführten Stellen, Verwandlung<lb/> des Civis in einen Peregrinen, z. B. durch die Deportation.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Verwandlung des Civis in einen Latinus <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Boethius</hi> in Ciceronis top.<lb/> Cap. 4 „media vero, in qua ci-<lb/> vitas amittitur, retinetur liber-<lb/> tas, <hi rendition="#i">ut in Latinas colonias<lb/> transmigratio</hi>.”</hi> Denſelben Fall<lb/> erwähnt auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 56,<lb/> und noch beſtimmter als Boethius,<lb/> nur ohne den Namen der <hi rendition="#aq">capi-<lb/> tis deminutio</hi> zu brauchen. Vgl.<lb/> auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> pro Caecina C.</hi> 33.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Die Verwandlung des Latinus in einen Peregri-<lb/> nen wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, allein es dürfte<lb/> wohl angenommen werden können, daß die Deportation<lb/> eines Latinen ebenſowohl eine <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> war, als<lb/> die eines Römiſchen Bürgers <note place="foot" n="(g)">Nach dem Recht und Sprach-<lb/> gebrauch der älteren Zeit konnte<lb/> auch die eintretende Infamie als<lb/><hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> betrachtet wer-<lb/> den, wegen der verlornen Fähig-<lb/> keit zu politiſchen Rechten; zur<lb/> Zeit der klaſſiſchen Juriſten wurde<lb/> das anders angeſehen. Davon<lb/> wird unten bey der Infamie ge-<lb/> handelt werden.</note>.</p><lb/> <p>Auch bey der <hi rendition="#aq">media</hi> alſo zeigt ſich unſre eben aufge-<lb/> ſtellte Vermuthung eben ſo ſicher bewährt, als bey der<lb/><hi rendition="#aq">maxima.</hi></p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_11_2" prev="#seg2pn_11_1" place="foot" n="(e)">ven heurathete mit Einwilligung<lb/> des Herrn (denn wenn es wider<lb/> deſſen Willen geſchah, ſo wurde<lb/> ſie ſelbſt auch Sklavin). <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Taci-<lb/> tus</hi> ann. XII. 53. <hi rendition="#k">Paulus</hi> IV. 10<lb/> § 2. <hi rendition="#k">Gajus</hi> I. § 84. <hi rendition="#k">Fragm. de<lb/> jure fisci</hi></hi> § 12. Daß dieſer Fall<lb/> bey der <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> nicht<lb/> erwähnt wird, erklärt ſich wohl<lb/> aus deſſen ſpäter Entſtehung und<lb/> (wahrſcheinlich) ſeltner Anwen-<lb/> dung. Wenn es übrigens als <hi rendition="#aq">ca-<lb/> pitis deminutio</hi> angeſehen wurde,<lb/> ſo war es eine <hi rendition="#aq">maxima,</hi> nicht<lb/><hi rendition="#aq">minima;</hi> denn bey dem Freyge-<lb/> laſſenen war der Libertinenſtand<lb/> an ſich (ähnlich dem Sklaven-<lb/> ſtand an ſich), im Verhältniß zum<lb/> Staat, noch verſchieden von dem<lb/> Verhältniß zu dem beſtimmten Pa-<lb/> tron, und wichtiger als dieſes.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0078]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
II. Media. Für dieſe kommen folgende Anwendun-
gen vor:
A. Nach den oben angeführten Stellen, Verwandlung
des Civis in einen Peregrinen, z. B. durch die Deportation.
B. Verwandlung des Civis in einen Latinus (f).
C. Die Verwandlung des Latinus in einen Peregri-
nen wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, allein es dürfte
wohl angenommen werden können, daß die Deportation
eines Latinen ebenſowohl eine capitis deminutio war, als
die eines Römiſchen Bürgers (g).
Auch bey der media alſo zeigt ſich unſre eben aufge-
ſtellte Vermuthung eben ſo ſicher bewährt, als bey der
maxima.
(e)
(f) Boethius in Ciceronis top.
Cap. 4 „media vero, in qua ci-
vitas amittitur, retinetur liber-
tas, ut in Latinas colonias
transmigratio.” Denſelben Fall
erwähnt auch Gajus III. § 56,
und noch beſtimmter als Boethius,
nur ohne den Namen der capi-
tis deminutio zu brauchen. Vgl.
auch Cicero pro Caecina C. 33.
(g) Nach dem Recht und Sprach-
gebrauch der älteren Zeit konnte
auch die eintretende Infamie als
capitis deminutio betrachtet wer-
den, wegen der verlornen Fähig-
keit zu politiſchen Rechten; zur
Zeit der klaſſiſchen Juriſten wurde
das anders angeſehen. Davon
wird unten bey der Infamie ge-
handelt werden.
(e) ven heurathete mit Einwilligung
des Herrn (denn wenn es wider
deſſen Willen geſchah, ſo wurde
ſie ſelbſt auch Sklavin). Taci-
tus ann. XII. 53. Paulus IV. 10
§ 2. Gajus I. § 84. Fragm. de
jure fisci § 12. Daß dieſer Fall
bey der capitis deminutio nicht
erwähnt wird, erklärt ſich wohl
aus deſſen ſpäter Entſtehung und
(wahrſcheinlich) ſeltner Anwen-
dung. Wenn es übrigens als ca-
pitis deminutio angeſehen wurde,
ſo war es eine maxima, nicht
minima; denn bey dem Freyge-
laſſenen war der Libertinenſtand
an ſich (ähnlich dem Sklaven-
ſtand an ſich), im Verhältniß zum
Staat, noch verſchieden von dem
Verhältniß zu dem beſtimmten Pa-
tron, und wichtiger als dieſes.
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