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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 68.
Dreyfache capitis deminutio.

Es sind bis hierher drey Arten eingeschränkter Rechts-
fähigkeit, jede auf einem eigenen Grunde beruhend, nach-
gewiesen worden. Das Daseyn derselben, und insbeson-
dere auch ihre Anzahl (nicht mehr noch weniger als drey),
ist unter den Neueren allgemein anerkannt; nur haben die-
selben den Versuch gemacht, jene drey Verhältnisse durch
die Kunstausdrücke status libertatis, civitatis, familiae zu
bezeichnen, wodurch die einfache Lehre des Römischen Rechts
wieder etwas verdunkelt worden ist. Ich habe daher ab-
sichtlich diese nicht quellenmäßigen Ausdrücke vermieden,
und behalte mir vor, was daran wahr und falsch ist, an
passender Stelle zu untersuchen.

In jenen dreyerley Stufen der Rechtsfähigkeit nun
können die Einzelnen mancherley Veränderungen erfahren,
und zwar bald vortheilhafte, bald nachtheilige, indem der
Freye zum Sklaven, der Römische Bürger zum Peregri-
nen, oder das Familienhaupt zu einem Abhängigen wer-
den kann, und umgekehrt; das eine kann man Erhöhung,
das andere Herabsetzung oder Degradation nennen. Fer-
ner können diese Veränderungen bald natürliche, bald ju-
ristische Ursachen haben, so z. B. kann der Sohn von sei-
nes Vaters Gewalt sowohl durch dessen Tod, als durch
Emancipation, befreyt werden. Der Einfluß dieser Ver-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 68.
Dreyfache capitis deminutio.

Es ſind bis hierher drey Arten eingeſchränkter Rechts-
fähigkeit, jede auf einem eigenen Grunde beruhend, nach-
gewieſen worden. Das Daſeyn derſelben, und insbeſon-
dere auch ihre Anzahl (nicht mehr noch weniger als drey),
iſt unter den Neueren allgemein anerkannt; nur haben die-
ſelben den Verſuch gemacht, jene drey Verhältniſſe durch
die Kunſtausdrücke status libertatis, civitatis, familiae zu
bezeichnen, wodurch die einfache Lehre des Römiſchen Rechts
wieder etwas verdunkelt worden iſt. Ich habe daher ab-
ſichtlich dieſe nicht quellenmäßigen Ausdrücke vermieden,
und behalte mir vor, was daran wahr und falſch iſt, an
paſſender Stelle zu unterſuchen.

In jenen dreyerley Stufen der Rechtsfähigkeit nun
können die Einzelnen mancherley Veränderungen erfahren,
und zwar bald vortheilhafte, bald nachtheilige, indem der
Freye zum Sklaven, der Römiſche Bürger zum Peregri-
nen, oder das Familienhaupt zu einem Abhängigen wer-
den kann, und umgekehrt; das eine kann man Erhöhung,
das andere Herabſetzung oder Degradation nennen. Fer-
ner können dieſe Veränderungen bald natürliche, bald ju-
riſtiſche Urſachen haben, ſo z. B. kann der Sohn von ſei-
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[60/0074] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 68. Dreyfache capitis deminutio. Es ſind bis hierher drey Arten eingeſchränkter Rechts- fähigkeit, jede auf einem eigenen Grunde beruhend, nach- gewieſen worden. Das Daſeyn derſelben, und insbeſon- dere auch ihre Anzahl (nicht mehr noch weniger als drey), iſt unter den Neueren allgemein anerkannt; nur haben die- ſelben den Verſuch gemacht, jene drey Verhältniſſe durch die Kunſtausdrücke status libertatis, civitatis, familiae zu bezeichnen, wodurch die einfache Lehre des Römiſchen Rechts wieder etwas verdunkelt worden iſt. Ich habe daher ab- ſichtlich dieſe nicht quellenmäßigen Ausdrücke vermieden, und behalte mir vor, was daran wahr und falſch iſt, an paſſender Stelle zu unterſuchen. In jenen dreyerley Stufen der Rechtsfähigkeit nun können die Einzelnen mancherley Veränderungen erfahren, und zwar bald vortheilhafte, bald nachtheilige, indem der Freye zum Sklaven, der Römiſche Bürger zum Peregri- nen, oder das Familienhaupt zu einem Abhängigen wer- den kann, und umgekehrt; das eine kann man Erhöhung, das andere Herabſetzung oder Degradation nennen. Fer- ner können dieſe Veränderungen bald natürliche, bald ju- riſtiſche Urſachen haben, ſo z. B. kann der Sohn von ſei- nes Vaters Gewalt ſowohl durch deſſen Tod, als durch Emancipation, befreyt werden. Der Einfluß dieſer Ver-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/74>, abgerufen am 24.11.2024.