§. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
Die hier dargestellte beschränkte Rechtsfähigkeit der Kinder in väterlicher Gewalt war die ursprüngliche; im Laufe der Zeit aber sind damit große Veränderungen vor- gegangen. Die erste derselben fällt in den Anfang der Kaiserregierung, in welcher Zeit man dem Sohne erlaubte, durch den Erwerb aus Anlaß des Kriegsdienstes ein eige- nes Vermögen zu bilden (castrense peculium), ja dafür durch Fiction als ein Unabhängiger (sui juris) behandelt zu werden. Diese neue Fähigkeit wurde später auf den Erwerb durch andere Arten des öffentlichen Dienstes (qua- sicastrense) erweitert. -- Weit wichtiger durch ihren Um- fang, aber weniger eingreifend in das Recht selbst, sind die Ausnahmen, die von K. Constantin an eintraten, und durch Justinian zu einer allgemeinen Regel ausgedehnt wurden, in dem von den Neueren sogenannten peculium adventitium. Seit dessen Einführung ist von der früheren Unfähigkeit, Vermögen zu haben, wenig mehr übrig, vielmehr haben die Kinder jetzt wirkliches Vermögen in großer Ausdeh- nung, nur ist ihr Vermögen ganz eigenthümlichen Ein- schränkungen unterworfen. Indessen ist dieses neu gebil- dete Recht nur als die Entwicklung des früheren Zustan- des zu betrachten, es kann ohne diesen durchaus nicht verstanden werden, und die in dem gegenwärtigen §. dargestellte Art besonderer Rechtsfähigkeit kann daher nicht unter die antiquirten, sondern nur unter die um- gebildeten Institute gerechnet werden, weshalb dessen Dar-
§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
Die hier dargeſtellte beſchränkte Rechtsfähigkeit der Kinder in väterlicher Gewalt war die urſprüngliche; im Laufe der Zeit aber ſind damit große Veränderungen vor- gegangen. Die erſte derſelben fällt in den Anfang der Kaiſerregierung, in welcher Zeit man dem Sohne erlaubte, durch den Erwerb aus Anlaß des Kriegsdienſtes ein eige- nes Vermögen zu bilden (castrense peculium), ja dafür durch Fiction als ein Unabhängiger (sui juris) behandelt zu werden. Dieſe neue Fähigkeit wurde ſpäter auf den Erwerb durch andere Arten des öffentlichen Dienſtes (qua- sicastrense) erweitert. — Weit wichtiger durch ihren Um- fang, aber weniger eingreifend in das Recht ſelbſt, ſind die Ausnahmen, die von K. Conſtantin an eintraten, und durch Juſtinian zu einer allgemeinen Regel ausgedehnt wurden, in dem von den Neueren ſogenannten peculium adventitium. Seit deſſen Einführung iſt von der früheren Unfähigkeit, Vermoͤgen zu haben, wenig mehr übrig, vielmehr haben die Kinder jetzt wirkliches Vermoͤgen in großer Ausdeh- nung, nur iſt ihr Vermögen ganz eigenthümlichen Ein- ſchränkungen unterworfen. Indeſſen iſt dieſes neu gebil- dete Recht nur als die Entwicklung des früheren Zuſtan- des zu betrachten, es kann ohne dieſen durchaus nicht verſtanden werden, und die in dem gegenwärtigen §. dargeſtellte Art beſonderer Rechtsfähigkeit kann daher nicht unter die antiquirten, ſondern nur unter die um- gebildeten Inſtitute gerechnet werden, weshalb deſſen Dar-
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§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
Die hier dargeſtellte beſchränkte Rechtsfähigkeit der
Kinder in väterlicher Gewalt war die urſprüngliche; im
Laufe der Zeit aber ſind damit große Veränderungen vor-
gegangen. Die erſte derſelben fällt in den Anfang der
Kaiſerregierung, in welcher Zeit man dem Sohne erlaubte,
durch den Erwerb aus Anlaß des Kriegsdienſtes ein eige-
nes Vermögen zu bilden (castrense peculium), ja dafür
durch Fiction als ein Unabhängiger (sui juris) behandelt
zu werden. Dieſe neue Fähigkeit wurde ſpäter auf den
Erwerb durch andere Arten des öffentlichen Dienſtes (qua-
sicastrense) erweitert. — Weit wichtiger durch ihren Um-
fang, aber weniger eingreifend in das Recht ſelbſt, ſind die
Ausnahmen, die von K. Conſtantin an eintraten, und durch
Juſtinian zu einer allgemeinen Regel ausgedehnt wurden, in
dem von den Neueren ſogenannten peculium adventitium.
Seit deſſen Einführung iſt von der früheren Unfähigkeit,
Vermoͤgen zu haben, wenig mehr übrig, vielmehr haben
die Kinder jetzt wirkliches Vermoͤgen in großer Ausdeh-
nung, nur iſt ihr Vermögen ganz eigenthümlichen Ein-
ſchränkungen unterworfen. Indeſſen iſt dieſes neu gebil-
dete Recht nur als die Entwicklung des früheren Zuſtan-
des zu betrachten, es kann ohne dieſen durchaus nicht
verſtanden werden, und die in dem gegenwärtigen §.
dargeſtellte Art beſonderer Rechtsfähigkeit kann daher
nicht unter die antiquirten, ſondern nur unter die um-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/71>, abgerufen am 25.11.2024.
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