§. 67. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
ist nicht als ein dem Kinde selbst inwohnender Mangel anzusehen, sondern lediglich als Folge der Rechtsregel, nach welcher der Vater alle Rechte erwirbt, die aus den Handlungen seines Kindes entstehen.
Nur im Privatrecht also war eine solche Beschrän- kung wahrzunehmen, nicht im öffentlichen Recht. Der Sohn konnte daher, gleich dem Vater, in der Volksver- sammlung stimmen, ja die höchsten Ehrenstellen bekleiden (e).
Im Privatrecht hat das Kind Connubium und Com- mercium, also die höchste Fähigkeit selbst zu den Institu- ten des alten jus civile: aber diese Fähigkeit kann ihm selbst keine Art von gegenwärtiger Macht verschaffen. Dieses zeigt sich deutlich in folgenden Anwendungen.
Die Ehe des Sohnes ist eine gültige Civilehe (justum matrimonium), aber wenn sie mit in manum conventio verbunden ist, so kommt die Gewalt über die Frau nicht auf den Mann, sondern auf dessen Vater. -- Die Kinder aus einer solchen Ehe sind legitime concepti, und treten mit der Geburt in väterliche Gewalt, aber nicht in die ihres Erzeugers, sondern in die Gewalt ihres Großva- ters. -- Der Agnation ist das Kind durchaus fähig. -- Gewalt über Sklaven kann das Kind nicht haben, da dieses eine eigene Macht ist. -- Aber eine Tutel zu füh-
(e)L. 9 de his qui sui (1. 6.). "Filiusfamilias in publicis cau- sis loco patrisfamilias habetur, veluti si magistratum gerat, vel tutor detur." -- L. 13 § 5. L. 14 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). "... Nam quod ad jus publicum attinet, non sequitur jus potestatis." -- Vergl. L. 3 de adopt. (1. 7.). L. 77. 78 de jud. (5. 1.), und Livius XXIV. 44, Gellius II. 2, Valerius Max. II. 2. 4.
§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
iſt nicht als ein dem Kinde ſelbſt inwohnender Mangel anzuſehen, ſondern lediglich als Folge der Rechtsregel, nach welcher der Vater alle Rechte erwirbt, die aus den Handlungen ſeines Kindes entſtehen.
Nur im Privatrecht alſo war eine ſolche Beſchrän- kung wahrzunehmen, nicht im öffentlichen Recht. Der Sohn konnte daher, gleich dem Vater, in der Volksver- ſammlung ſtimmen, ja die höchſten Ehrenſtellen bekleiden (e).
Im Privatrecht hat das Kind Connubium und Com- mercium, alſo die hoͤchſte Fähigkeit ſelbſt zu den Inſtitu- ten des alten jus civile: aber dieſe Fähigkeit kann ihm ſelbſt keine Art von gegenwärtiger Macht verſchaffen. Dieſes zeigt ſich deutlich in folgenden Anwendungen.
Die Ehe des Sohnes iſt eine gültige Civilehe (justum matrimonium), aber wenn ſie mit in manum conventio verbunden iſt, ſo kommt die Gewalt über die Frau nicht auf den Mann, ſondern auf deſſen Vater. — Die Kinder aus einer ſolchen Ehe ſind legitime concepti, und treten mit der Geburt in väterliche Gewalt, aber nicht in die ihres Erzeugers, ſondern in die Gewalt ihres Großva- ters. — Der Agnation iſt das Kind durchaus fähig. — Gewalt über Sklaven kann das Kind nicht haben, da dieſes eine eigene Macht iſt. — Aber eine Tutel zu füh-
(e)L. 9 de his qui sui (1. 6.). „Filiusfamilias in publicis cau- sis loco patrisfamilias habetur, veluti si magistratum gerat, vel tutor detur.” — L. 13 § 5. L. 14 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). „… Nam quod ad jus publicum attinet, non sequitur jus potestatis.” — Vergl. L. 3 de adopt. (1. 7.). L. 77. 78 de jud. (5. 1.), und Livius XXIV. 44, Gellius II. 2, Valerius Max. II. 2. 4.
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§. 67. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. III. Familienabhängigkeit.
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nach welcher der Vater alle Rechte erwirbt, die aus den
Handlungen ſeines Kindes entſtehen.
Nur im Privatrecht alſo war eine ſolche Beſchrän-
kung wahrzunehmen, nicht im öffentlichen Recht. Der
Sohn konnte daher, gleich dem Vater, in der Volksver-
ſammlung ſtimmen, ja die höchſten Ehrenſtellen bekleiden (e).
Im Privatrecht hat das Kind Connubium und Com-
mercium, alſo die hoͤchſte Fähigkeit ſelbſt zu den Inſtitu-
ten des alten jus civile: aber dieſe Fähigkeit kann ihm
ſelbſt keine Art von gegenwärtiger Macht verſchaffen.
Dieſes zeigt ſich deutlich in folgenden Anwendungen.
Die Ehe des Sohnes iſt eine gültige Civilehe (justum
matrimonium), aber wenn ſie mit in manum conventio
verbunden iſt, ſo kommt die Gewalt über die Frau nicht
auf den Mann, ſondern auf deſſen Vater. — Die Kinder
aus einer ſolchen Ehe ſind legitime concepti, und treten
mit der Geburt in väterliche Gewalt, aber nicht in die
ihres Erzeugers, ſondern in die Gewalt ihres Großva-
ters. — Der Agnation iſt das Kind durchaus fähig. —
Gewalt über Sklaven kann das Kind nicht haben, da
dieſes eine eigene Macht iſt. — Aber eine Tutel zu füh-
(e) L. 9 de his qui sui (1. 6.).
„Filiusfamilias in publicis cau-
sis loco patrisfamilias habetur,
veluti si magistratum gerat, vel
tutor detur.” — L. 13 § 5. L. 14
pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). „… Nam
quod ad jus publicum attinet,
non sequitur jus potestatis.” —
Vergl. L. 3 de adopt. (1. 7.).
L. 77. 78 de jud. (5. 1.), und
Livius XXIV. 44, Gellius II. 2,
Valerius Max. II. 2. 4.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/67>, abgerufen am 23.07.2024.
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