Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Infamie. chen diesen Ausweg zu versperren (f). Drittens gehörtedahin der Vortheil, daß die Frauen sich dadurch unfähig machten, fernerhin irgend eine im Sinn der Lex Julia gültige Ehe, selbst mit einem gemeinen Freygebornen, zu schließen; vom Standpunkt dieses Gesetzes aus konnte ih- nen also auch nicht mehr ein freywilliger Cölibat zum Vorwurf und zur Strafe gereichen, da ihnen durch das- selbe Gesetz in ihrer gegenwärtigen Lage die Ehe mit allen Männern (außer etwa mit Freygelassenen) unmög- lich gemacht war. Diese Berechnung scheint fast übertrie- ben raffinirt; und dennoch muß sie wirklich angestellt wor- den seyn (so daß die Stelle des Sueton zugleich auch auf diesen Vortheil zu beziehen ist), weil man selbst dagegen vorbauende Maasregeln nöthig fand. Sueton. Domitia- nus C. 8. "Probrosis feminis lecticae usum ademit: jus- que capiendi legata hereditatesque." Diese Worte sind gewiß am einfachsten so zu erklären: "den ehrlosen Frauen sollte nicht mehr der Vorwand zu gut kommen, daß sie in einem durch ihre Infamie erzwungnen Cölibat lebten, son- dern sie sollten eben so, wie freywillig Ehelose, ganz un- fähig seyn, Testamentserbschaften und Legate zu er- werben." Damit stehen auch noch einige, meist misverstandene, (f) L. 10 § 2 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.). "Mulier, quae evitandae poenae adulterii gra- tia lenocinium fecerit, aut ope- ras suas in scenam locaverit, adulterii accusari damnarique ex Senatusconsulto potest." Infamie. chen dieſen Ausweg zu verſperren (f). Drittens gehörtedahin der Vortheil, daß die Frauen ſich dadurch unfähig machten, fernerhin irgend eine im Sinn der Lex Julia gültige Ehe, ſelbſt mit einem gemeinen Freygebornen, zu ſchließen; vom Standpunkt dieſes Geſetzes aus konnte ih- nen alſo auch nicht mehr ein freywilliger Cölibat zum Vorwurf und zur Strafe gereichen, da ihnen durch daſ- ſelbe Geſetz in ihrer gegenwärtigen Lage die Ehe mit allen Männern (außer etwa mit Freygelaſſenen) unmög- lich gemacht war. Dieſe Berechnung ſcheint faſt übertrie- ben raffinirt; und dennoch muß ſie wirklich angeſtellt wor- den ſeyn (ſo daß die Stelle des Sueton zugleich auch auf dieſen Vortheil zu beziehen iſt), weil man ſelbſt dagegen vorbauende Maasregeln nöthig fand. Sueton. Domitia- nus C. 8. „Probrosis feminis lecticae usum ademit: jus- que capiendi legata hereditatesque.” Dieſe Worte ſind gewiß am einfachſten ſo zu erklären: „den ehrloſen Frauen ſollte nicht mehr der Vorwand zu gut kommen, daß ſie in einem durch ihre Infamie erzwungnen Cölibat lebten, ſon- dern ſie ſollten eben ſo, wie freywillig Eheloſe, ganz un- fähig ſeyn, Teſtamentserbſchaften und Legate zu er- werben.“ Damit ſtehen auch noch einige, meiſt misverſtandene, (f) L. 10 § 2 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.). „Mulier, quae evitandae poenae adulterii gra- tia lenocinium fecerit, aut ope- ras suas in scenam locaverit, adulterii accusari damnarique ex Senatusconsulto potest.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0571" n="557"/><fw place="top" type="header">Infamie.</fw><lb/> chen dieſen Ausweg zu verſperren <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 § 2 <hi rendition="#i">ad L. Jul. de<lb/> adult.</hi> (48. 5.). „Mulier, quae<lb/><hi rendition="#i">evitandae poenae adulterii gra-<lb/> tia</hi> lenocinium fecerit, aut ope-<lb/> ras suas in scenam locaverit,<lb/> adulterii accusari damnarique<lb/> ex Senatusconsulto potest.”</hi></note>. Drittens gehörte<lb/> dahin der Vortheil, daß die Frauen ſich dadurch unfähig<lb/> machten, fernerhin irgend eine im Sinn der <hi rendition="#aq">Lex Julia</hi><lb/> gültige Ehe, ſelbſt mit einem gemeinen Freygebornen, zu<lb/> ſchließen; vom Standpunkt dieſes Geſetzes aus konnte ih-<lb/> nen alſo auch nicht mehr ein freywilliger Cölibat zum<lb/> Vorwurf und zur Strafe gereichen, da ihnen durch daſ-<lb/> ſelbe Geſetz in ihrer gegenwärtigen Lage die Ehe mit<lb/> allen Männern (außer etwa mit Freygelaſſenen) unmög-<lb/> lich gemacht war. Dieſe Berechnung ſcheint faſt übertrie-<lb/> ben raffinirt; und dennoch muß ſie wirklich angeſtellt wor-<lb/> den ſeyn (ſo daß die Stelle des Sueton zugleich auch auf<lb/> dieſen Vortheil zu beziehen iſt), weil man ſelbſt dagegen<lb/> vorbauende Maasregeln nöthig fand. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Sueton</hi>. Domitia-<lb/> nus C. 8. „Probrosis feminis lecticae usum ademit: <hi rendition="#i">jus-<lb/> que capiendi legata hereditatesque.</hi>”</hi> Dieſe Worte ſind<lb/> gewiß am einfachſten ſo zu erklären: „den ehrloſen Frauen<lb/> ſollte nicht mehr der Vorwand zu gut kommen, daß ſie in<lb/> einem durch ihre Infamie erzwungnen Cölibat lebten, ſon-<lb/> dern ſie ſollten eben ſo, wie freywillig Eheloſe, ganz un-<lb/> fähig ſeyn, Teſtamentserbſchaften und Legate zu er-<lb/> werben.“</p><lb/> <p>Damit ſtehen auch noch einige, meiſt misverſtandene,<lb/> Digeſtenſtellen in Verbindung. In der Regel war der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [557/0571]
Infamie.
chen dieſen Ausweg zu verſperren (f). Drittens gehörte
dahin der Vortheil, daß die Frauen ſich dadurch unfähig
machten, fernerhin irgend eine im Sinn der Lex Julia
gültige Ehe, ſelbſt mit einem gemeinen Freygebornen, zu
ſchließen; vom Standpunkt dieſes Geſetzes aus konnte ih-
nen alſo auch nicht mehr ein freywilliger Cölibat zum
Vorwurf und zur Strafe gereichen, da ihnen durch daſ-
ſelbe Geſetz in ihrer gegenwärtigen Lage die Ehe mit
allen Männern (außer etwa mit Freygelaſſenen) unmög-
lich gemacht war. Dieſe Berechnung ſcheint faſt übertrie-
ben raffinirt; und dennoch muß ſie wirklich angeſtellt wor-
den ſeyn (ſo daß die Stelle des Sueton zugleich auch auf
dieſen Vortheil zu beziehen iſt), weil man ſelbſt dagegen
vorbauende Maasregeln nöthig fand. Sueton. Domitia-
nus C. 8. „Probrosis feminis lecticae usum ademit: jus-
que capiendi legata hereditatesque.” Dieſe Worte ſind
gewiß am einfachſten ſo zu erklären: „den ehrloſen Frauen
ſollte nicht mehr der Vorwand zu gut kommen, daß ſie in
einem durch ihre Infamie erzwungnen Cölibat lebten, ſon-
dern ſie ſollten eben ſo, wie freywillig Eheloſe, ganz un-
fähig ſeyn, Teſtamentserbſchaften und Legate zu er-
werben.“
Damit ſtehen auch noch einige, meiſt misverſtandene,
Digeſtenſtellen in Verbindung. In der Regel war der
(f) L. 10 § 2 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.). „Mulier, quae
evitandae poenae adulterii gra-
tia lenocinium fecerit, aut ope-
ras suas in scenam locaverit,
adulterii accusari damnarique
ex Senatusconsulto potest.”
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