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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität.
eine vollgültige seyn könnte. Hier war es in der That
nicht auf Begünstigung der Frau abgesehen, und das er-
theilte Connubium genügte dem Zweck vollkommen: ja es
war sogar oft unmöglich, der Frau die Civität zu erthei-
len, da diese zur Zeit des Abschieds noch eine unbe-
stimmte Person seyn konnte (l). -- Diese Erklärung paßt
nun freylich nur auf das connubium, nicht auf das com-
mercium concessum.
Von diesem ist eine specielle Erklä-
rung nicht bekannt; es wäre jedoch wohl möglich, daß
man sich diese Concession als eine nothwendige Folge des
connubium concessum gedacht hätte, ohne sie besonders
auszudrücken; dann würde sie sich gleichfalls auf den eben
erklärten Fall bezogen haben, um dem Soldaten die Ver-
träge zu erleichtern, die er etwa mit der Frau oder dem Va-
ter derselben über das Vermögen zu schließen veranlaßt war.


(l) Gajus I. § 57. "Unde et
veteranis quibusdam concedi so-
let principalibus constitutioni-
bus connubium cum his Lati-
nis peregrinisve, quas primas
post missionem uxores duxe-
rint, et qui ex eo matrimonio
nascuntur, et cives Romani, et
in potestate parentum fiunt."

-- Dieses Rechtsinstitut, welches
durch die von Caracalla allgemein
gemachte Civität seinen Nutzen
gänzlich verlor, hat sich für uns
in lebendiger Anschauung erhal-
ten durch eine bedeutende Anzahl
noch vorhandener Originalabschie-
de, die auf kleinen Tafeln von
Bronze eingegraben sind. Vgl.
die treffliche Abhandlung von
Haubold und Platzmann
(Haubold opuscula Vol. 2 p. 783
--896), worin dieselben anschau-
lich
mitgetheilt werden. -- Daß
nach Ulpian (Note i) solche Con-
cessionen nicht blos für Peregri-
nen, sondern auch für Latinen
ertheilt wurden, bezog sich auf
die in Spanien einquartierten Le-
gionen; denn ganz Spanien hatte
durch Vespasian die Latinität er-
halten (Plinius hist. nat. III. 4),
und wir wissen nicht, daß hierin
vor der allgemeinen Civität von
Caracalla etwas geändert wor-
den wäre.

§. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität.
eine vollgültige ſeyn könnte. Hier war es in der That
nicht auf Begünſtigung der Frau abgeſehen, und das er-
theilte Connubium genügte dem Zweck vollkommen: ja es
war ſogar oft unmoͤglich, der Frau die Civität zu erthei-
len, da dieſe zur Zeit des Abſchieds noch eine unbe-
ſtimmte Perſon ſeyn konnte (l). — Dieſe Erklärung paßt
nun freylich nur auf das connubium, nicht auf das com-
mercium concessum.
Von dieſem iſt eine ſpecielle Erklä-
rung nicht bekannt; es wäre jedoch wohl moͤglich, daß
man ſich dieſe Conceſſion als eine nothwendige Folge des
connubium concessum gedacht hätte, ohne ſie beſonders
auszudrücken; dann würde ſie ſich gleichfalls auf den eben
erklärten Fall bezogen haben, um dem Soldaten die Ver-
träge zu erleichtern, die er etwa mit der Frau oder dem Va-
ter derſelben über das Vermoͤgen zu ſchließen veranlaßt war.


(l) Gajus I. § 57. „Unde et
veteranis quibusdam concedi so-
let principalibus constitutioni-
bus connubium cum his Lati-
nis peregrinisve, quas primas
post missionem uxores duxe-
rint, et qui ex eo matrimonio
nascuntur, et cives Romani, et
in potestate parentum fiunt.”

— Dieſes Rechtsinſtitut, welches
durch die von Caracalla allgemein
gemachte Civität ſeinen Nutzen
gänzlich verlor, hat ſich für uns
in lebendiger Anſchauung erhal-
ten durch eine bedeutende Anzahl
noch vorhandener Originalabſchie-
de, die auf kleinen Tafeln von
Bronze eingegraben ſind. Vgl.
die treffliche Abhandlung von
Haubold und Platzmann
(Haubold opuscula Vol. 2 p. 783
—896), worin dieſelben anſchau-
lich
mitgetheilt werden. — Daß
nach Ulpian (Note i) ſolche Con-
ceſſionen nicht blos für Peregri-
nen, ſondern auch für Latinen
ertheilt wurden, bezog ſich auf
die in Spanien einquartierten Le-
gionen; denn ganz Spanien hatte
durch Veſpaſian die Latinität er-
halten (Plinius hist. nat. III. 4),
und wir wiſſen nicht, daß hierin
vor der allgemeinen Civität von
Caracalla etwas geändert wor-
den wäre.
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[43/0057] §. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. eine vollgültige ſeyn könnte. Hier war es in der That nicht auf Begünſtigung der Frau abgeſehen, und das er- theilte Connubium genügte dem Zweck vollkommen: ja es war ſogar oft unmoͤglich, der Frau die Civität zu erthei- len, da dieſe zur Zeit des Abſchieds noch eine unbe- ſtimmte Perſon ſeyn konnte (l). — Dieſe Erklärung paßt nun freylich nur auf das connubium, nicht auf das com- mercium concessum. Von dieſem iſt eine ſpecielle Erklä- rung nicht bekannt; es wäre jedoch wohl moͤglich, daß man ſich dieſe Conceſſion als eine nothwendige Folge des connubium concessum gedacht hätte, ohne ſie beſonders auszudrücken; dann würde ſie ſich gleichfalls auf den eben erklärten Fall bezogen haben, um dem Soldaten die Ver- träge zu erleichtern, die er etwa mit der Frau oder dem Va- ter derſelben über das Vermoͤgen zu ſchließen veranlaßt war. (l) Gajus I. § 57. „Unde et veteranis quibusdam concedi so- let principalibus constitutioni- bus connubium cum his Lati- nis peregrinisve, quas primas post missionem uxores duxe- rint, et qui ex eo matrimonio nascuntur, et cives Romani, et in potestate parentum fiunt.” — Dieſes Rechtsinſtitut, welches durch die von Caracalla allgemein gemachte Civität ſeinen Nutzen gänzlich verlor, hat ſich für uns in lebendiger Anſchauung erhal- ten durch eine bedeutende Anzahl noch vorhandener Originalabſchie- de, die auf kleinen Tafeln von Bronze eingegraben ſind. Vgl. die treffliche Abhandlung von Haubold und Platzmann (Haubold opuscula Vol. 2 p. 783 —896), worin dieſelben anſchau- lich mitgetheilt werden. — Daß nach Ulpian (Note i) ſolche Con- ceſſionen nicht blos für Peregri- nen, ſondern auch für Latinen ertheilt wurden, bezog ſich auf die in Spanien einquartierten Le- gionen; denn ganz Spanien hatte durch Veſpaſian die Latinität er- halten (Plinius hist. nat. III. 4), und wir wiſſen nicht, daß hierin vor der allgemeinen Civität von Caracalla etwas geändert wor- den wäre.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/57>, abgerufen am 24.11.2024.