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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität.
turales obligationes, sondern auch civiles, das heißt durch
Klagrecht geschützte. Wahrscheinlich war es das gerade
bey den Obligationen besonders fühlbare Bedürfniß des
lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo-
durch die Entwicklung dieser Rechtsregeln veranlaßt wurde.
Der Ubergang zu diesem stärkeren Grade der Rechtsfähig-
keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri-
nen die Civität fingirte, und so ihre Klagen als actiones
fictitiae
den Klagen der Römischen Bürger anschloß (h).

Die neuere Eintheilung besteht aus folgenden drey
Gliedern: Alle Menschen sind entweder Cives, oder La-
tini,
oder Peregrini; sie setzt also eine dritte Klasse in die
Mitte zwischen die beiden Klassen der älteren Eintheilung.
Die praktische Bedeutung derselben für die Rechtsfähig-
keit war folgende. Der Zustand der Cives und der Pe-
regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung,
geblieben. Die Latinen aber sollten eine halbe Civität
haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil-
nahme am Commercium sollten sie der ersten Klasse ver-
wandt seyn, durch den Mangel des Connubium der zwey-
ten. Dieses Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien,
wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klasse
eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der
Regel ihrer Klasse zukam (i). Die Bedeutung dieser Pri-

(h) Gajus IV. § 37.
(i) Ulpian. V. § 4. "Connu-
bium habent cives Romani cum
civibus Romanis: cum Latinis
autem et peregrinis ita, si con-
cessum sit.
" -- Ulpian. XIX.
§ 4. "Mancipatio locum habet
inter cives Romanos, et Lati-

§. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität.
turales obligationes, ſondern auch civiles, das heißt durch
Klagrecht geſchützte. Wahrſcheinlich war es das gerade
bey den Obligationen beſonders fühlbare Bedürfniß des
lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo-
durch die Entwicklung dieſer Rechtsregeln veranlaßt wurde.
Der Ubergang zu dieſem ſtärkeren Grade der Rechtsfähig-
keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri-
nen die Civität fingirte, und ſo ihre Klagen als actiones
fictitiae
den Klagen der Römiſchen Bürger anſchloß (h).

Die neuere Eintheilung beſteht aus folgenden drey
Gliedern: Alle Menſchen ſind entweder Cives, oder La-
tini,
oder Peregrini; ſie ſetzt alſo eine dritte Klaſſe in die
Mitte zwiſchen die beiden Klaſſen der älteren Eintheilung.
Die praktiſche Bedeutung derſelben für die Rechtsfähig-
keit war folgende. Der Zuſtand der Cives und der Pe-
regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung,
geblieben. Die Latinen aber ſollten eine halbe Civität
haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil-
nahme am Commercium ſollten ſie der erſten Klaſſe ver-
wandt ſeyn, durch den Mangel des Connubium der zwey-
ten. Dieſes Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien,
wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klaſſe
eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der
Regel ihrer Klaſſe zukam (i). Die Bedeutung dieſer Pri-

(h) Gajus IV. § 37.
(i) Ulpian. V. § 4. „Connu-
bium habent cives Romani cum
civibus Romanis: cum Latinis
autem et peregrinis ita, si con-
cessum sit.
” — Ulpian. XIX.
§ 4. „Mancipatio locum habet
inter cives Romanos, et Lati-
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[41/0055] §. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. turales obligationes, ſondern auch civiles, das heißt durch Klagrecht geſchützte. Wahrſcheinlich war es das gerade bey den Obligationen beſonders fühlbare Bedürfniß des lebendigen Verkehrs mit befreundeten Nachbarvölkern, wo- durch die Entwicklung dieſer Rechtsregeln veranlaßt wurde. Der Ubergang zu dieſem ſtärkeren Grade der Rechtsfähig- keit wurde dadurch vermittelt, daß man bey den Peregri- nen die Civität fingirte, und ſo ihre Klagen als actiones fictitiae den Klagen der Römiſchen Bürger anſchloß (h). Die neuere Eintheilung beſteht aus folgenden drey Gliedern: Alle Menſchen ſind entweder Cives, oder La- tini, oder Peregrini; ſie ſetzt alſo eine dritte Klaſſe in die Mitte zwiſchen die beiden Klaſſen der älteren Eintheilung. Die praktiſche Bedeutung derſelben für die Rechtsfähig- keit war folgende. Der Zuſtand der Cives und der Pe- regrinen war unverändert, wie in der älteren Eintheilung, geblieben. Die Latinen aber ſollten eine halbe Civität haben, Commercium ohne Connubium. Durch die Theil- nahme am Commercium ſollten ſie der erſten Klaſſe ver- wandt ſeyn, durch den Mangel des Connubium der zwey- ten. Dieſes Alles jedoch mit Vorbehalt von Privilegien, wodurch einzelne Mitglieder der zweyten oder dritten Klaſſe eine höhere Fähigkeit erhalten konnten, als ihnen nach der Regel ihrer Klaſſe zukam (i). Die Bedeutung dieſer Pri- (h) Gajus IV. § 37. (i) Ulpian. V. § 4. „Connu- bium habent cives Romani cum civibus Romanis: cum Latinis autem et peregrinis ita, si con- cessum sit.” — Ulpian. XIX. § 4. „Mancipatio locum habet inter cives Romanos, et Lati-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/55>, abgerufen am 28.11.2024.