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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Infamie.
von Kindern aus einer solchen Ehe den Eltern Vortheil
bringen sollte, galt kein ganz festes Princip, indem man
in einigen Anwendungen den Vortheil gelten ließ, in an-
deren aber nicht. Alle diese Sätze sind nunmehr zu be-
weisen.

1) Ulpian XVI. 2 sagt ausdrücklich, bey einer ge-
gen die Regeln der L. Julia geschlossenen Ehe seyen die
Ehegatten ganz unfähig, einander Etwas durch letzten
Willen zuzuwenden (Num. II. c). Diesen Satz mußte er
als etwas Positives, ungeachtet der übrigen Rechtsbestän-
digkeit dieser Ehe Geltendes ansehen: denn hätte er die
allgemeine Nichtigkeit der Ehe vorausgesetzt, so verstand
sich ja die juristische Ehelosigkeit dieser faktischen Gatten
von selbst, besonders aber war es ganz unpassend, diesen
einzelnen Fall einer nichtigen Ehe als Grund der Incapa-
cität anzugeben, und alle anderen Gründe der Nichtigkeit
(z. B. Verwandtschaft), die doch völlig eben so in diesen
Zusammenhang gehörten, mit Stillschweigen zu überge-
hen (b).

2) Wer drey Kinder hatte, konnte eine ihm auferlegte
Tutel ablehnen, jedoch mußten es justi liberi seyn. Da-

(b) Ich will jedoch zugeben, daß
in dem Satz des Ulpian eigentlich
zweyerley liegt: 1) sie sollen nicht
die Vortheile genießen, die au-
ßerdem in der Capacität die bloße
Ehe den Ehegatten unter sich giebt;
2) sie sollen einander gar Nichts
hinterlassen dürfen, selbst wenn sie
aus anderen Gründen gegen frem-
de Personen volle Capacität haben,
z. B. weil die Frau drey Kinder
geboren hat. Die Folgerung, die
ich im Text aus der Stelle ziehe,
ist nur wahr für den ersten Satz,
nicht für den zweyten.

Infamie.
von Kindern aus einer ſolchen Ehe den Eltern Vortheil
bringen ſollte, galt kein ganz feſtes Princip, indem man
in einigen Anwendungen den Vortheil gelten ließ, in an-
deren aber nicht. Alle dieſe Sätze ſind nunmehr zu be-
weiſen.

1) Ulpian XVI. 2 ſagt ausdrücklich, bey einer ge-
gen die Regeln der L. Julia geſchloſſenen Ehe ſeyen die
Ehegatten ganz unfähig, einander Etwas durch letzten
Willen zuzuwenden (Num. II. c). Dieſen Satz mußte er
als etwas Poſitives, ungeachtet der übrigen Rechtsbeſtän-
digkeit dieſer Ehe Geltendes anſehen: denn hätte er die
allgemeine Nichtigkeit der Ehe vorausgeſetzt, ſo verſtand
ſich ja die juriſtiſche Eheloſigkeit dieſer faktiſchen Gatten
von ſelbſt, beſonders aber war es ganz unpaſſend, dieſen
einzelnen Fall einer nichtigen Ehe als Grund der Incapa-
cität anzugeben, und alle anderen Gründe der Nichtigkeit
(z. B. Verwandtſchaft), die doch voͤllig eben ſo in dieſen
Zuſammenhang gehoͤrten, mit Stillſchweigen zu überge-
hen (b).

2) Wer drey Kinder hatte, konnte eine ihm auferlegte
Tutel ablehnen, jedoch mußten es justi liberi ſeyn. Da-

(b) Ich will jedoch zugeben, daß
in dem Satz des Ulpian eigentlich
zweyerley liegt: 1) ſie ſollen nicht
die Vortheile genießen, die au-
ßerdem in der Capacität die bloße
Ehe den Ehegatten unter ſich giebt;
2) ſie ſollen einander gar Nichts
hinterlaſſen dürfen, ſelbſt wenn ſie
aus anderen Gründen gegen frem-
de Perſonen volle Capacität haben,
z. B. weil die Frau drey Kinder
geboren hat. Die Folgerung, die
ich im Text aus der Stelle ziehe,
iſt nur wahr für den erſten Satz,
nicht für den zweyten.
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[523/0537] Infamie. von Kindern aus einer ſolchen Ehe den Eltern Vortheil bringen ſollte, galt kein ganz feſtes Princip, indem man in einigen Anwendungen den Vortheil gelten ließ, in an- deren aber nicht. Alle dieſe Sätze ſind nunmehr zu be- weiſen. 1) Ulpian XVI. 2 ſagt ausdrücklich, bey einer ge- gen die Regeln der L. Julia geſchloſſenen Ehe ſeyen die Ehegatten ganz unfähig, einander Etwas durch letzten Willen zuzuwenden (Num. II. c). Dieſen Satz mußte er als etwas Poſitives, ungeachtet der übrigen Rechtsbeſtän- digkeit dieſer Ehe Geltendes anſehen: denn hätte er die allgemeine Nichtigkeit der Ehe vorausgeſetzt, ſo verſtand ſich ja die juriſtiſche Eheloſigkeit dieſer faktiſchen Gatten von ſelbſt, beſonders aber war es ganz unpaſſend, dieſen einzelnen Fall einer nichtigen Ehe als Grund der Incapa- cität anzugeben, und alle anderen Gründe der Nichtigkeit (z. B. Verwandtſchaft), die doch voͤllig eben ſo in dieſen Zuſammenhang gehoͤrten, mit Stillſchweigen zu überge- hen (b). 2) Wer drey Kinder hatte, konnte eine ihm auferlegte Tutel ablehnen, jedoch mußten es justi liberi ſeyn. Da- (b) Ich will jedoch zugeben, daß in dem Satz des Ulpian eigentlich zweyerley liegt: 1) ſie ſollen nicht die Vortheile genießen, die au- ßerdem in der Capacität die bloße Ehe den Ehegatten unter ſich giebt; 2) ſie ſollen einander gar Nichts hinterlaſſen dürfen, ſelbſt wenn ſie aus anderen Gründen gegen frem- de Perſonen volle Capacität haben, z. B. weil die Frau drey Kinder geboren hat. Die Folgerung, die ich im Text aus der Stelle ziehe, iſt nur wahr für den erſten Satz, nicht für den zweyten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/537>, abgerufen am 25.11.2024.