Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 66. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün- Die ältere Eintheilung lautete so: alle Menschen sind (a) Also nicht blos nach einer
in völkerrechtlicher Form ausge- sprochenen Kriegserklärung (ju- stum bellum), sondern auch wenn es zwischen beiden Völkern noch niemals zu irgend einer Anerken- nung gekommen war. L. 5 § 2 de captivis (49. 15.) Daher er- klärt es sich, daß in der ältesten Sprache hostis zugleich den Feind und den Fremdling bezeichnete. Cicero de officiis I. Cap. 12. Varro de lingua lat. lib. 5 § 3. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 66. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel der Civität. Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün- Die ältere Eintheilung lautete ſo: alle Menſchen ſind (a) Alſo nicht blos nach einer
in völkerrechtlicher Form ausge- ſprochenen Kriegserklärung (ju- stum bellum), ſondern auch wenn es zwiſchen beiden Völkern noch niemals zu irgend einer Anerken- nung gekommen war. L. 5 § 2 de captivis (49. 15.) Daher er- klärt es ſich, daß in der älteſten Sprache hostis zugleich den Feind und den Fremdling bezeichnete. Cicero de officiis I. Cap. 12. Varro de lingua lat. lib. 5 § 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0052" n="38"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 66.<lb/><hi rendition="#g">Einſchränkung der Rechtsfähigkeit</hi>. <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Mangel<lb/> der Civität</hi>.</head><lb/> <p>Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün-<lb/> deten ſich zwey Eintheilungen der Menſchen, welche ver-<lb/> ſchiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein-<lb/> fluß auf die Rechtsfähigkeit.</p><lb/> <p>Die ältere Eintheilung lautete ſo: alle Menſchen ſind<lb/> entweder <hi rendition="#aq">Cives</hi> oder <hi rendition="#aq">Peregrini;</hi> ſie hatte für die Rechts-<lb/> fähigkeit dieſe Bedeutung: die <hi rendition="#aq">cives</hi> haben Connubium und<lb/> Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge-<lb/> faßt, iſt der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann<lb/> auch die ganz rechtloſen Menſchen, namentlich die Skla-<lb/> ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö-<lb/> miſche Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner-<lb/> kennung ſteht <note place="foot" n="(a)">Alſo nicht blos nach einer<lb/> in völkerrechtlicher Form ausge-<lb/> ſprochenen Kriegserklärung (<hi rendition="#aq">ju-<lb/> stum bellum</hi>), ſondern auch wenn<lb/> es zwiſchen beiden Völkern noch<lb/> niemals zu irgend einer Anerken-<lb/> nung gekommen war. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 2<lb/><hi rendition="#i">de captivis</hi></hi> (49. 15.) Daher er-<lb/> klärt es ſich, daß in der älteſten<lb/> Sprache <hi rendition="#aq">hostis</hi> zugleich den Feind<lb/> und den Fremdling bezeichnete.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> de officiis I. Cap. 12.<lb/><hi rendition="#k">Varro</hi> de lingua lat. lib.</hi> 5 § 3.</note>. Man kann ihm aber auch eine poſitive<lb/> Beymiſchung geben, wodurch er allerdings für die Anwen-<lb/> dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere-<lb/> grinen alle Diejenigen, welche im <hi rendition="#aq">jus civile</hi> unfähig, im<lb/><hi rendition="#aq">jus gentium</hi> fähig zu Rechten ſind, und bey welchen dieſe<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0052]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 66.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. II. Mangel
der Civität.
Auf das Verhältniß der Einzelnen zum Staat grün-
deten ſich zwey Eintheilungen der Menſchen, welche ver-
ſchiedenen Zeitaltern angehören: beide von großem Ein-
fluß auf die Rechtsfähigkeit.
Die ältere Eintheilung lautete ſo: alle Menſchen ſind
entweder Cives oder Peregrini; ſie hatte für die Rechts-
fähigkeit dieſe Bedeutung: die cives haben Connubium und
Commercium, die Peregrinen entbehren Beides. So ge-
faßt, iſt der Begriff ganz negativ, und er umfaßt dann
auch die ganz rechtloſen Menſchen, namentlich die Skla-
ven, und die Bürger eines Volkes, mit welchem das Rö-
miſche Volk nicht im Verhältniß einer friedlichen Aner-
kennung ſteht (a). Man kann ihm aber auch eine poſitive
Beymiſchung geben, wodurch er allerdings für die Anwen-
dung größere Brauchbarkeit erhält. Dann heißen Pere-
grinen alle Diejenigen, welche im jus civile unfähig, im
jus gentium fähig zu Rechten ſind, und bey welchen dieſe
(a) Alſo nicht blos nach einer
in völkerrechtlicher Form ausge-
ſprochenen Kriegserklärung (ju-
stum bellum), ſondern auch wenn
es zwiſchen beiden Völkern noch
niemals zu irgend einer Anerken-
nung gekommen war. L. 5 § 2
de captivis (49. 15.) Daher er-
klärt es ſich, daß in der älteſten
Sprache hostis zugleich den Feind
und den Fremdling bezeichnete.
Cicero de officiis I. Cap. 12.
Varro de lingua lat. lib. 5 § 3.
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