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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
tur, so daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch ist
diese Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben
sowohl unter dem vorhergehenden in his stehen, dann heißt
es eben so viel als ein bloßes et, und enthält blos eine
nähere Bestimmung des vorher schon erwähnten Falles.
Nach diesen beiden Erklärungen muß sich zugleich auch
die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus-
geber hat gesetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die
Manumission zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird.
Es ist aber vielmehr zu lesen: ac (oder atq) manumitta-
tur
(g), welche Ergänzung die Manumission auch hier wie-
der mit der Mancipation zu einem und demselben Fall der
c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden
Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey-
spiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil
der Emancipationsformen, deren vollständige Darstellung
hier ganz außer seinem Zweck lag. Er will nun sagen:
Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey
der Kinderentlassung gebräuchlichen Mancipationen, wor-
auf jedesmal eine Manumission folgt (das sind gerade
die beiden ersten); so daß in jeder dieser beiden, auf
eine Manumission führenden, Mancipationen eine beson-
dere minima c. d. liegt.

Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen-

(g) Diese Ergänzung ist bereits
vorgeschlagen von Deiters de ci-
vili cognatione p.
41. 42, und ge-
billigt von Huschke Studien
B. 1 S. 222. -- Gegen diese ganze
Ansicht spricht sich aus, Schil-
ling
Institutionen B. 2 § 32
Note 3.
II. 32

Status und Capitis deminutio.
tur, ſo daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch iſt
dieſe Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben
ſowohl unter dem vorhergehenden in his ſtehen, dann heißt
es eben ſo viel als ein bloßes et, und enthält blos eine
nähere Beſtimmung des vorher ſchon erwähnten Falles.
Nach dieſen beiden Erklärungen muß ſich zugleich auch
die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus-
geber hat geſetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die
Manumiſſion zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird.
Es iſt aber vielmehr zu leſen: ac (oder atq) manumitta-
tur
(g), welche Ergänzung die Manumiſſion auch hier wie-
der mit der Mancipation zu einem und demſelben Fall der
c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden
Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey-
ſpiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil
der Emancipationsformen, deren vollſtändige Darſtellung
hier ganz außer ſeinem Zweck lag. Er will nun ſagen:
Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey
der Kinderentlaſſung gebräuchlichen Mancipationen, wor-
auf jedesmal eine Manumiſſion folgt (das ſind gerade
die beiden erſten); ſo daß in jeder dieſer beiden, auf
eine Manumiſſion führenden, Mancipationen eine beſon-
dere minima c. d. liegt.

Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen-

(g) Dieſe Ergänzung iſt bereits
vorgeſchlagen von Deiters de ci-
vili cognatione p.
41. 42, und ge-
billigt von Huſchke Studien
B. 1 S. 222. — Gegen dieſe ganze
Anſicht ſpricht ſich aus, Schil-
ling
Inſtitutionen B. 2 § 32
Note 3.
II. 32
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[497/0511] Status und Capitis deminutio. tur, ſo daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch iſt dieſe Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben ſowohl unter dem vorhergehenden in his ſtehen, dann heißt es eben ſo viel als ein bloßes et, und enthält blos eine nähere Beſtimmung des vorher ſchon erwähnten Falles. Nach dieſen beiden Erklärungen muß ſich zugleich auch die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus- geber hat geſetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die Manumiſſion zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird. Es iſt aber vielmehr zu leſen: ac (oder atq) manumitta- tur (g), welche Ergänzung die Manumiſſion auch hier wie- der mit der Mancipation zu einem und demſelben Fall der c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey- ſpiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil der Emancipationsformen, deren vollſtändige Darſtellung hier ganz außer ſeinem Zweck lag. Er will nun ſagen: Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey der Kinderentlaſſung gebräuchlichen Mancipationen, wor- auf jedesmal eine Manumiſſion folgt (das ſind gerade die beiden erſten); ſo daß in jeder dieſer beiden, auf eine Manumiſſion führenden, Mancipationen eine beſon- dere minima c. d. liegt. Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen- (g) Dieſe Ergänzung iſt bereits vorgeſchlagen von Deiters de ci- vili cognatione p. 41. 42, und ge- billigt von Huſchke Studien B. 1 S. 222. — Gegen dieſe ganze Anſicht ſpricht ſich aus, Schil- ling Inſtitutionen B. 2 § 32 Note 3. II. 32

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/511>, abgerufen am 22.11.2024.