Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Status und Capitis deminutio. tur, so daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch istdiese Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben sowohl unter dem vorhergehenden in his stehen, dann heißt es eben so viel als ein bloßes et, und enthält blos eine nähere Bestimmung des vorher schon erwähnten Falles. Nach diesen beiden Erklärungen muß sich zugleich auch die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus- geber hat gesetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die Manumission zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird. Es ist aber vielmehr zu lesen: ac (oder atq) manumitta- tur (g), welche Ergänzung die Manumission auch hier wie- der mit der Mancipation zu einem und demselben Fall der c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey- spiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil der Emancipationsformen, deren vollständige Darstellung hier ganz außer seinem Zweck lag. Er will nun sagen: Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey der Kinderentlassung gebräuchlichen Mancipationen, wor- auf jedesmal eine Manumission folgt (das sind gerade die beiden ersten); so daß in jeder dieser beiden, auf eine Manumission führenden, Mancipationen eine beson- dere minima c. d. liegt. Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen- (g) Diese Ergänzung ist bereits vorgeschlagen von Deiters de ci- vili cognatione p. 41. 42, und ge- billigt von Huschke Studien B. 1 S. 222. -- Gegen diese ganze Ansicht spricht sich aus, Schil- ling Institutionen B. 2 § 32 Note 3. II. 32
Status und Capitis deminutio. tur, ſo daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch iſtdieſe Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben ſowohl unter dem vorhergehenden in his ſtehen, dann heißt es eben ſo viel als ein bloßes et, und enthält blos eine nähere Beſtimmung des vorher ſchon erwähnten Falles. Nach dieſen beiden Erklärungen muß ſich zugleich auch die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus- geber hat geſetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die Manumiſſion zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird. Es iſt aber vielmehr zu leſen: ac (oder atq) manumitta- tur (g), welche Ergänzung die Manumiſſion auch hier wie- der mit der Mancipation zu einem und demſelben Fall der c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey- ſpiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil der Emancipationsformen, deren vollſtändige Darſtellung hier ganz außer ſeinem Zweck lag. Er will nun ſagen: Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey der Kinderentlaſſung gebräuchlichen Mancipationen, wor- auf jedesmal eine Manumiſſion folgt (das ſind gerade die beiden erſten); ſo daß in jeder dieſer beiden, auf eine Manumiſſion führenden, Mancipationen eine beſon- dere minima c. d. liegt. Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen- (g) Dieſe Ergänzung iſt bereits vorgeſchlagen von Deiters de ci- vili cognatione p. 41. 42, und ge- billigt von Huſchke Studien B. 1 S. 222. — Gegen dieſe ganze Anſicht ſpricht ſich aus, Schil- ling Inſtitutionen B. 2 § 32 Note 3. II. 32
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0511" n="497"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Status</hi> und <hi rendition="#aq">Capitis deminutio.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">tur,</hi> ſo daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch iſt<lb/> dieſe Deutung keinesweges nöthig, das <hi rendition="#aq">quique</hi> kann eben<lb/> ſowohl unter dem vorhergehenden <hi rendition="#aq">in his</hi> ſtehen, dann heißt<lb/> es eben ſo viel als ein bloßes <hi rendition="#aq">et,</hi> und enthält blos eine<lb/> nähere Beſtimmung des vorher ſchon erwähnten Falles.<lb/> Nach dieſen beiden Erklärungen muß ſich zugleich auch<lb/> die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus-<lb/> geber hat geſetzt: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">aut</hi> manumittatur,</hi> wodurch wieder die<lb/> Manumiſſion zu einem neuen Fall der <hi rendition="#aq">c. d.</hi> gemacht wird.<lb/> Es iſt aber vielmehr zu leſen: <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">ac</hi></hi> (oder <hi rendition="#aq">atq) manumitta-<lb/> tur</hi> <note place="foot" n="(g)">Dieſe Ergänzung iſt bereits<lb/> vorgeſchlagen von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Deiters</hi> de ci-<lb/> vili cognatione p.</hi> 41. 42, und ge-<lb/> billigt von <hi rendition="#g">Huſchke</hi> Studien<lb/> B. 1 S. 222. — Gegen dieſe ganze<lb/> Anſicht ſpricht ſich aus, <hi rendition="#g">Schil-<lb/> ling</hi> Inſtitutionen B. 2 § 32<lb/> Note 3.</note>, welche Ergänzung die Manumiſſion auch hier wie-<lb/> der mit der Mancipation zu einem und demſelben Fall der<lb/><hi rendition="#aq">c. d.</hi> verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden<lb/> Sinn. Gajus wollte den Begriff der <hi rendition="#aq">c. d.</hi> durch Bey-<lb/> ſpiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil<lb/> der Emancipationsformen, deren vollſtändige Darſtellung<lb/> hier ganz außer ſeinem Zweck lag. Er will nun ſagen:<lb/><hi rendition="#et">Eine <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> liegt unter andern in jeder der bey<lb/> der Kinderentlaſſung gebräuchlichen Mancipationen, wor-<lb/> auf jedesmal eine Manumiſſion folgt (das ſind gerade<lb/> die beiden erſten); ſo daß in jeder dieſer beiden, auf<lb/> eine Manumiſſion führenden, Mancipationen eine beſon-<lb/> dere <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> liegt.</hi></p><lb/> <p>Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen-<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">II.</hi> 32</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [497/0511]
Status und Capitis deminutio.
tur, ſo daß es neue Fälle bezeichnen würde. Jedoch iſt
dieſe Deutung keinesweges nöthig, das quique kann eben
ſowohl unter dem vorhergehenden in his ſtehen, dann heißt
es eben ſo viel als ein bloßes et, und enthält blos eine
nähere Beſtimmung des vorher ſchon erwähnten Falles.
Nach dieſen beiden Erklärungen muß ſich zugleich auch
die Ausfüllung der folgenden Lücke richten. Der Heraus-
geber hat geſetzt: aut manumittatur, wodurch wieder die
Manumiſſion zu einem neuen Fall der c. d. gemacht wird.
Es iſt aber vielmehr zu leſen: ac (oder atq) manumitta-
tur (g), welche Ergänzung die Manumiſſion auch hier wie-
der mit der Mancipation zu einem und demſelben Fall der
c. d. verbindet. Die ganze Stelle hat nämlich folgenden
Sinn. Gajus wollte den Begriff der c. d. durch Bey-
ſpiele erläutern. Dazu wählte er unter andern einen Theil
der Emancipationsformen, deren vollſtändige Darſtellung
hier ganz außer ſeinem Zweck lag. Er will nun ſagen:
Eine minima c. d. liegt unter andern in jeder der bey
der Kinderentlaſſung gebräuchlichen Mancipationen, wor-
auf jedesmal eine Manumiſſion folgt (das ſind gerade
die beiden erſten); ſo daß in jeder dieſer beiden, auf
eine Manumiſſion führenden, Mancipationen eine beſon-
dere minima c. d. liegt.
Er hätte nun auch noch die dritte Mancipation nen-
(g) Dieſe Ergänzung iſt bereits
vorgeſchlagen von Deiters de ci-
vili cognatione p. 41. 42, und ge-
billigt von Huſchke Studien
B. 1 S. 222. — Gegen dieſe ganze
Anſicht ſpricht ſich aus, Schil-
ling Inſtitutionen B. 2 § 32
Note 3.
II. 32
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |