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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit.
nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war
diese Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica-
tionen eingeschränkt. Der civis libertinus hatte zwar al-
lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige
Civilehe zu schließen, aber er war in der Wahl des Ehe-
gatten beschränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju-
nianus
genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt
die Fähigkeit zum Römischen Eigenthum und insbesondere
zur Mancipation, aber die wichtigsten Vortheile dieser Fä-
higkeit waren ihm wieder einzeln durch positives Gesetz
entzogen. Eben so hatte der peregrinus libertinus (dedi-
ticiorum numero)
zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu
den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältnissen, aber
im Einzelnen, und besonders in Beziehung auf die Erb-
folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge-
mein zurückgesetzt (l).



(k) Solche Beschränkungen be-
standen im älteren Recht, obgleich
wir die Gränzen derselben nicht
genau kennen. So wurde ein-
mal einer einzelnen Freygelasse-
nen, in einer Zeit worin noch
alle libertini die Civität hatten,
die gentis enuptio als ein per-
sönliches Privilegium gegeben. Li-
vius
XXXIX.
9. -- Die Lex Ju-
lia
verbot die Ehen der Freyge-
lassenen beider Geschlechter mit
den Senatoren und deren Nach-
kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44.
pr. de ritu nupt.
(23. 2.). Vgl.
Beylage VII. Num. II.
(l) Die wichtigsten Beschrän-
kungen der Rechtsfähigkeit in die-
sen beiden letzten Klassen lassen
sich aus folgenden Stellen über-
sehen: Ulpian. XI. 16. XXI. 14.
XXII. 3. Gajus III.
§ 55--76.

§. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit.
nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war
dieſe Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica-
tionen eingeſchränkt. Der civis libertinus hatte zwar al-
lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige
Civilehe zu ſchließen, aber er war in der Wahl des Ehe-
gatten beſchränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju-
nianus
genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt
die Fähigkeit zum Römiſchen Eigenthum und insbeſondere
zur Mancipation, aber die wichtigſten Vortheile dieſer Fä-
higkeit waren ihm wieder einzeln durch poſitives Geſetz
entzogen. Eben ſo hatte der peregrinus libertinus (dedi-
ticiorum numero)
zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu
den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältniſſen, aber
im Einzelnen, und beſonders in Beziehung auf die Erb-
folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge-
mein zurückgeſetzt (l).



(k) Solche Beſchränkungen be-
ſtanden im älteren Recht, obgleich
wir die Gränzen derſelben nicht
genau kennen. So wurde ein-
mal einer einzelnen Freygelaſſe-
nen, in einer Zeit worin noch
alle libertini die Civität hatten,
die gentis enuptio als ein per-
ſönliches Privilegium gegeben. Li-
vius
XXXIX.
9. — Die Lex Ju-
lia
verbot die Ehen der Freyge-
laſſenen beider Geſchlechter mit
den Senatoren und deren Nach-
kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44.
pr. de ritu nupt.
(23. 2.). Vgl.
Beylage VII. Num. II.
(l) Die wichtigſten Beſchrän-
kungen der Rechtsfähigkeit in die-
ſen beiden letzten Klaſſen laſſen
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XXII. 3. Gajus III.
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[37/0051] §. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. nen auf gleicher Linie der Rechtsfähigkeit. Dennoch war dieſe Gleichheit durch folgende nicht unwichtige Modifica- tionen eingeſchränkt. Der civis libertinus hatte zwar al- lerdings Connubium, das heißt die Fähigkeit eine gültige Civilehe zu ſchließen, aber er war in der Wahl des Ehe- gatten beſchränkt (k). Der latinus libertinus (Latinus Ju- nianus genannt) hatte allerdings Commercium, das heißt die Fähigkeit zum Römiſchen Eigenthum und insbeſondere zur Mancipation, aber die wichtigſten Vortheile dieſer Fä- higkeit waren ihm wieder einzeln durch poſitives Geſetz entzogen. Eben ſo hatte der peregrinus libertinus (dedi- ticiorum numero) zwar im Allgemeinen die Fähigkeit zu den im jus gentium enthaltenen Rechtsverhältniſſen, aber im Einzelnen, und beſonders in Beziehung auf die Erb- folge, war er gegen den freygebornen Peregrinen unge- mein zurückgeſetzt (l). (k) Solche Beſchränkungen be- ſtanden im älteren Recht, obgleich wir die Gränzen derſelben nicht genau kennen. So wurde ein- mal einer einzelnen Freygelaſſe- nen, in einer Zeit worin noch alle libertini die Civität hatten, die gentis enuptio als ein per- ſönliches Privilegium gegeben. Li- vius XXXIX. 9. — Die Lex Ju- lia verbot die Ehen der Freyge- laſſenen beider Geſchlechter mit den Senatoren und deren Nach- kommen. Ulpian. XIII. 1. L. 44. pr. de ritu nupt. (23. 2.). Vgl. Beylage VII. Num. II. (l) Die wichtigſten Beſchrän- kungen der Rechtsfähigkeit in die- ſen beiden letzten Klaſſen laſſen ſich aus folgenden Stellen über- ſehen: Ulpian. XI. 16. XXI. 14. XXII. 3. Gajus III. § 55—76.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/51>, abgerufen am 28.11.2024.