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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
eine c. d. (und zwar eine minima) war, gehört nach al-
ten Zeugnissen unter die gewissesten Thatsachen in dieser
ganzen Lehre, so daß es nach beiden Meynungen nicht be-
zweifelt werden darf, sondern aus jeder derselben erklärt
werden muß, wenn sie dadurch nicht widerlegt werden
soll. Cicero, indem er die c. d. als ein Hinderniß der
Gentilität angiebt, denkt wahrscheinlich blos an die in der
Emancipation liegende c. d. (§ 69. n). Aus welchem
Grund aber ist sie so zu betrachten?

Nach unsrer Meynung deswegen, weil zur Form der
Emancipation eine vorübergehende Degradation zu der
mancipii causa unentbehrlich war (d). So lange nun die
Eigenthümlichkeit der mancipii causa, und ihre wesentliche
Verschiedenheit von der Servitus, noch nicht durch Gajus
bekannt geworden war, konnten unsre Schriftsteller wohl
zweifeln, ob nicht die Emancipation vielmehr eine maxima
als minima c. d. enthalte (e); durch Gajus ist hierüber
jeder Zweifel verschwunden (f).

Nach der consequent durchgeführten Meynung des Pau-
lus war es deswegen eine c. d., weil dadurch der Eman-
cipirte aus der angebornen Agnatenfamilie heraus trat.

Merkwürdig sind hierüber folgende Äußerungen unsrer
Quellen. Die Justinianischen Institutionen, in der oben
(Num. XII.) mitgetheilten Stelle, wollen die veraltete man-

(d) Gajus I. § 132. Ulpian. X.
§ 1.
(e) Heineccius antiquit. I. 16
§ 12 und die daselbst citirten
Schriftsteller.
(f) Gajus I. § 162.

Status und Capitis deminutio.
eine c. d. (und zwar eine minima) war, gehoͤrt nach al-
ten Zeugniſſen unter die gewiſſeſten Thatſachen in dieſer
ganzen Lehre, ſo daß es nach beiden Meynungen nicht be-
zweifelt werden darf, ſondern aus jeder derſelben erklärt
werden muß, wenn ſie dadurch nicht widerlegt werden
ſoll. Cicero, indem er die c. d. als ein Hinderniß der
Gentilität angiebt, denkt wahrſcheinlich blos an die in der
Emancipation liegende c. d. (§ 69. n). Aus welchem
Grund aber iſt ſie ſo zu betrachten?

Nach unſrer Meynung deswegen, weil zur Form der
Emancipation eine vorübergehende Degradation zu der
mancipii causa unentbehrlich war (d). So lange nun die
Eigenthümlichkeit der mancipii causa, und ihre weſentliche
Verſchiedenheit von der Servitus, noch nicht durch Gajus
bekannt geworden war, konnten unſre Schriftſteller wohl
zweifeln, ob nicht die Emancipation vielmehr eine maxima
als minima c. d. enthalte (e); durch Gajus iſt hierüber
jeder Zweifel verſchwunden (f).

Nach der conſequent durchgeführten Meynung des Pau-
lus war es deswegen eine c. d., weil dadurch der Eman-
cipirte aus der angebornen Agnatenfamilie heraus trat.

Merkwürdig ſind hierüber folgende Äußerungen unſrer
Quellen. Die Juſtinianiſchen Inſtitutionen, in der oben
(Num. XII.) mitgetheilten Stelle, wollen die veraltete man-

(d) Gajus I. § 132. Ulpian. X.
§ 1.
(e) Heineccius antiquit. I. 16
§ 12 und die daſelbſt citirten
Schriftſteller.
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[495/0509] Status und Capitis deminutio. eine c. d. (und zwar eine minima) war, gehoͤrt nach al- ten Zeugniſſen unter die gewiſſeſten Thatſachen in dieſer ganzen Lehre, ſo daß es nach beiden Meynungen nicht be- zweifelt werden darf, ſondern aus jeder derſelben erklärt werden muß, wenn ſie dadurch nicht widerlegt werden ſoll. Cicero, indem er die c. d. als ein Hinderniß der Gentilität angiebt, denkt wahrſcheinlich blos an die in der Emancipation liegende c. d. (§ 69. n). Aus welchem Grund aber iſt ſie ſo zu betrachten? Nach unſrer Meynung deswegen, weil zur Form der Emancipation eine vorübergehende Degradation zu der mancipii causa unentbehrlich war (d). So lange nun die Eigenthümlichkeit der mancipii causa, und ihre weſentliche Verſchiedenheit von der Servitus, noch nicht durch Gajus bekannt geworden war, konnten unſre Schriftſteller wohl zweifeln, ob nicht die Emancipation vielmehr eine maxima als minima c. d. enthalte (e); durch Gajus iſt hierüber jeder Zweifel verſchwunden (f). Nach der conſequent durchgeführten Meynung des Pau- lus war es deswegen eine c. d., weil dadurch der Eman- cipirte aus der angebornen Agnatenfamilie heraus trat. Merkwürdig ſind hierüber folgende Äußerungen unſrer Quellen. Die Juſtinianiſchen Inſtitutionen, in der oben (Num. XII.) mitgetheilten Stelle, wollen die veraltete man- (d) Gajus I. § 132. Ulpian. X. § 1. (e) Heineccius antiquit. I. 16 § 12 und die daſelbſt citirten Schriftſteller. (f) Gajus I. § 162.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/509>, abgerufen am 25.11.2024.