Zu einer sicheren Entscheidung führt dieser Fall nicht, weil denselben kein anderer alter Jurist als Paulus erwähnt, seine eigene Meynung aber von ihm selbst auf so unsichere Weise begründet wird (Num. XV.).
C. Die causae probationes des älteren, und die Le- gitimationen des neueren Rechts führen nach beiden Mey- nungen jedesmal eine c. d. mit sich, da durch sie stets ein Unabhängiger in einen Abhängigen verwandelt, und zugleich eine neue Agnatenverbindung gegründet wird. Diese Fälle stehen also mit dem Fall der Arrogation (lit. A.) vollkommen auf gleicher Linie.
D. Die an einem Kind in väterlicher Gewalt oder an einer Frau in manu vorgenommene Mancipation ent- hält nach beiden Meynungen stets eine minima c. d. für die mancipirte Person (c); nach unsrer Meynung, weil dadurch immer eine Degradation zu der mancipii causa, also zu einer tiefer stehenden Art der Familienabhängig- keit, bewirkt wird: nach der entgegengesetzten Meynung, weil dadurch die bisherige Agnation aufgehoben wird. Wenn dagegen der Käufer die ihm so mancipirte Person weiter mancipirt, so entsteht dadurch sicher keine neue c. d., da hierdurch weder eine fernere Degradation be- wirkt, noch irgend eine Agnation aufgehoben wird.
E. Die Emancipation, das heißt die Entlassung eines Kindes aus väterlicher Gewalt. Daß diese in der That
(c)Gajus I. § 117 -- 118a § 162. Ulpian. XI. § 5. Vergl. auch oben § 67.
Beylage VI.
Zu einer ſicheren Entſcheidung führt dieſer Fall nicht, weil denſelben kein anderer alter Juriſt als Paulus erwähnt, ſeine eigene Meynung aber von ihm ſelbſt auf ſo unſichere Weiſe begründet wird (Num. XV.).
C. Die causae probationes des älteren, und die Le- gitimationen des neueren Rechts führen nach beiden Mey- nungen jedesmal eine c. d. mit ſich, da durch ſie ſtets ein Unabhängiger in einen Abhängigen verwandelt, und zugleich eine neue Agnatenverbindung gegründet wird. Dieſe Fälle ſtehen alſo mit dem Fall der Arrogation (lit. A.) vollkommen auf gleicher Linie.
D. Die an einem Kind in väterlicher Gewalt oder an einer Frau in manu vorgenommene Mancipation ent- hält nach beiden Meynungen ſtets eine minima c. d. für die mancipirte Perſon (c); nach unſrer Meynung, weil dadurch immer eine Degradation zu der mancipii causa, alſo zu einer tiefer ſtehenden Art der Familienabhängig- keit, bewirkt wird: nach der entgegengeſetzten Meynung, weil dadurch die bisherige Agnation aufgehoben wird. Wenn dagegen der Käufer die ihm ſo mancipirte Perſon weiter mancipirt, ſo entſteht dadurch ſicher keine neue c. d., da hierdurch weder eine fernere Degradation be- wirkt, noch irgend eine Agnation aufgehoben wird.
E. Die Emancipation, das heißt die Entlaſſung eines Kindes aus väterlicher Gewalt. Daß dieſe in der That
(c)Gajus I. § 117 — 118a § 162. Ulpian. XI. § 5. Vergl. auch oben § 67.
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Beylage VI.
Zu einer ſicheren Entſcheidung führt dieſer Fall nicht, weil
denſelben kein anderer alter Juriſt als Paulus erwähnt,
ſeine eigene Meynung aber von ihm ſelbſt auf ſo unſichere
Weiſe begründet wird (Num. XV.).
C. Die causae probationes des älteren, und die Le-
gitimationen des neueren Rechts führen nach beiden Mey-
nungen jedesmal eine c. d. mit ſich, da durch ſie ſtets
ein Unabhängiger in einen Abhängigen verwandelt, und
zugleich eine neue Agnatenverbindung gegründet wird.
Dieſe Fälle ſtehen alſo mit dem Fall der Arrogation
(lit. A.) vollkommen auf gleicher Linie.
D. Die an einem Kind in väterlicher Gewalt oder
an einer Frau in manu vorgenommene Mancipation ent-
hält nach beiden Meynungen ſtets eine minima c. d. für
die mancipirte Perſon (c); nach unſrer Meynung, weil
dadurch immer eine Degradation zu der mancipii causa,
alſo zu einer tiefer ſtehenden Art der Familienabhängig-
keit, bewirkt wird: nach der entgegengeſetzten Meynung,
weil dadurch die bisherige Agnation aufgehoben wird.
Wenn dagegen der Käufer die ihm ſo mancipirte Perſon
weiter mancipirt, ſo entſteht dadurch ſicher keine neue
c. d., da hierdurch weder eine fernere Degradation be-
wirkt, noch irgend eine Agnation aufgehoben wird.
E. Die Emancipation, das heißt die Entlaſſung eines
Kindes aus väterlicher Gewalt. Daß dieſe in der That
(c) Gajus I. § 117 — 118a § 162. Ulpian. XI. § 5. Vergl. auch
oben § 67.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/508>, abgerufen am 22.11.2024.
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