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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
XI.

In der Lehre von der dreyfachen Capitis deminutio
(§ 68 -- 70) ist Vieles einfach und fast unbestritten. Da-
hin rechne ich die Natur der beiden höheren Arten dersel-
ben (maxima und media): ferner die Angabe der meisten
einzelnen Fälle, in welchen eine solche anzunehmen ist:
endlich auch ihre Wirkungen.

Einige Stücke derselben aber gehören zu den vorzüg-
lich schwierigen und streitigen Fragen des alten Rechts,
und diese sollen nunmehr einer besondern Untersuchung un-
terworfen werden. Dahin gehört die genaue Bestimmung
des allgemeinen Begriffs: der besondere Begriff der unter-
sten Art derselben (minima): endlich einige wenige Fälle
der Anwendung.

Der Gattungsbegriff der Capitis deminutio wird von
den alten Juristen übereinstimmend, und nur mit Abwei-
chungen in Nebenausdrücken, dahin bestimmt: es sey eine
Status mutatio (§ 68. b). Durch diese Definition werden
wir also zurück verwiesen auf den allgemeinen Begriff des
Status, für welchen oben (Num. III. und X.) drey mehr
oder weniger verschiedene Erklärungen aufgestellt worden
sind. Diese stimmten unter einander darin überein, daß
Freyheit und Civität in allen enthalten war: neben beiden
aber noch ein Drittes, in dessen Angabe die Meynungen
aus einander giengen. Demnach wäre die oben angege-
bene Definition der Capitis deminutio dahin zu entwickeln,
daß sie bestehen müßte in einer Veränderung:


Status und Capitis deminutio.
XI.

In der Lehre von der dreyfachen Capitis deminutio
(§ 68 — 70) iſt Vieles einfach und faſt unbeſtritten. Da-
hin rechne ich die Natur der beiden höheren Arten derſel-
ben (maxima und media): ferner die Angabe der meiſten
einzelnen Fälle, in welchen eine ſolche anzunehmen iſt:
endlich auch ihre Wirkungen.

Einige Stücke derſelben aber gehören zu den vorzüg-
lich ſchwierigen und ſtreitigen Fragen des alten Rechts,
und dieſe ſollen nunmehr einer beſondern Unterſuchung un-
terworfen werden. Dahin gehört die genaue Beſtimmung
des allgemeinen Begriffs: der beſondere Begriff der unter-
ſten Art derſelben (minima): endlich einige wenige Fälle
der Anwendung.

Der Gattungsbegriff der Capitis deminutio wird von
den alten Juriſten übereinſtimmend, und nur mit Abwei-
chungen in Nebenausdrücken, dahin beſtimmt: es ſey eine
Status mutatio (§ 68. b). Durch dieſe Definition werden
wir alſo zurück verwieſen auf den allgemeinen Begriff des
Status, für welchen oben (Num. III. und X.) drey mehr
oder weniger verſchiedene Erklärungen aufgeſtellt worden
ſind. Dieſe ſtimmten unter einander darin überein, daß
Freyheit und Civität in allen enthalten war: neben beiden
aber noch ein Drittes, in deſſen Angabe die Meynungen
aus einander giengen. Demnach wäre die oben angege-
bene Definition der Capitis deminutio dahin zu entwickeln,
daß ſie beſtehen müßte in einer Veränderung:


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[475/0489] Status und Capitis deminutio. XI. In der Lehre von der dreyfachen Capitis deminutio (§ 68 — 70) iſt Vieles einfach und faſt unbeſtritten. Da- hin rechne ich die Natur der beiden höheren Arten derſel- ben (maxima und media): ferner die Angabe der meiſten einzelnen Fälle, in welchen eine ſolche anzunehmen iſt: endlich auch ihre Wirkungen. Einige Stücke derſelben aber gehören zu den vorzüg- lich ſchwierigen und ſtreitigen Fragen des alten Rechts, und dieſe ſollen nunmehr einer beſondern Unterſuchung un- terworfen werden. Dahin gehört die genaue Beſtimmung des allgemeinen Begriffs: der beſondere Begriff der unter- ſten Art derſelben (minima): endlich einige wenige Fälle der Anwendung. Der Gattungsbegriff der Capitis deminutio wird von den alten Juriſten übereinſtimmend, und nur mit Abwei- chungen in Nebenausdrücken, dahin beſtimmt: es ſey eine Status mutatio (§ 68. b). Durch dieſe Definition werden wir alſo zurück verwieſen auf den allgemeinen Begriff des Status, für welchen oben (Num. III. und X.) drey mehr oder weniger verſchiedene Erklärungen aufgeſtellt worden ſind. Dieſe ſtimmten unter einander darin überein, daß Freyheit und Civität in allen enthalten war: neben beiden aber noch ein Drittes, in deſſen Angabe die Meynungen aus einander giengen. Demnach wäre die oben angege- bene Definition der Capitis deminutio dahin zu entwickeln, daß ſie beſtehen müßte in einer Veränderung:

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/489>, abgerufen am 25.11.2024.