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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieses könnte man
wegen der Überschrift des Titels für einen Status halten
wollen. Allein bey der compilatorischen Entstehungsweise
der Digesten kann dieser Umstand gewiß Nichts beweisen.
Mag übrigens auch mancher alte Jurist bey Gelegenheit
der Familienverhältnisse von dem Unterschied der Geschlech-
ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrscheinlich ist,
so stellte er denselben dadurch noch nicht auf gleiche Linie
mit den wirklichen Rechtsverhältnissen, die als Status be-
zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel-
len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum
ist darin allerdings genannt, aber gerade dieses Wort wird
gewiß noch häufiger als Status in einem unbestimmten,
blos faktischen Sinn gebraucht.

X.

Die bisher angestellte Untersuchung ergiebt für den
Gattungsbegriff von Status folgendes Resultat. Status
bezeichnet zwey Verhältnisse des öffentlichen Rechts (Frey-
heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa-
milie angehörende Rechtsverhältnisse.

Die unter dieser Gattung enthaltenen einzelnen Arten
kann man auf folgende verschiedene Weise anordnen:

1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe:
Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität).
Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältnisse).

Status und Capitis deminutio.
ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieſes könnte man
wegen der Überſchrift des Titels für einen Status halten
wollen. Allein bey der compilatoriſchen Entſtehungsweiſe
der Digeſten kann dieſer Umſtand gewiß Nichts beweiſen.
Mag übrigens auch mancher alte Juriſt bey Gelegenheit
der Familienverhältniſſe von dem Unterſchied der Geſchlech-
ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrſcheinlich iſt,
ſo ſtellte er denſelben dadurch noch nicht auf gleiche Linie
mit den wirklichen Rechtsverhältniſſen, die als Status be-
zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel-
len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum
iſt darin allerdings genannt, aber gerade dieſes Wort wird
gewiß noch häufiger als Status in einem unbeſtimmten,
blos faktiſchen Sinn gebraucht.

X.

Die bisher angeſtellte Unterſuchung ergiebt für den
Gattungsbegriff von Status folgendes Reſultat. Status
bezeichnet zwey Verhältniſſe des oͤffentlichen Rechts (Frey-
heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa-
milie angehörende Rechtsverhältniſſe.

Die unter dieſer Gattung enthaltenen einzelnen Arten
kann man auf folgende verſchiedene Weiſe anordnen:

1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe:
Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität).
Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältniſſe).

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[471/0485] Status und Capitis deminutio. ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieſes könnte man wegen der Überſchrift des Titels für einen Status halten wollen. Allein bey der compilatoriſchen Entſtehungsweiſe der Digeſten kann dieſer Umſtand gewiß Nichts beweiſen. Mag übrigens auch mancher alte Juriſt bey Gelegenheit der Familienverhältniſſe von dem Unterſchied der Geſchlech- ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrſcheinlich iſt, ſo ſtellte er denſelben dadurch noch nicht auf gleiche Linie mit den wirklichen Rechtsverhältniſſen, die als Status be- zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel- len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum iſt darin allerdings genannt, aber gerade dieſes Wort wird gewiß noch häufiger als Status in einem unbeſtimmten, blos faktiſchen Sinn gebraucht. X. Die bisher angeſtellte Unterſuchung ergiebt für den Gattungsbegriff von Status folgendes Reſultat. Status bezeichnet zwey Verhältniſſe des oͤffentlichen Rechts (Frey- heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa- milie angehörende Rechtsverhältniſſe. Die unter dieſer Gattung enthaltenen einzelnen Arten kann man auf folgende verſchiedene Weiſe anordnen: 1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe: Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität). Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältniſſe).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/485>, abgerufen am 22.11.2024.