Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Beylage VI.
Sklaven angiebt, ist nur scheinbar, und soll nur als Ein-
leitung und Übergang zu den verschiedenen Arten der Pa-
tronatsrechte dienen. Auf diesen Zusammenhang deutet
schon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber
macht ihn unzweifelhaft.
2) Potestas dominorum oder Servitus.
3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung
derselben aufgefaßt),
4) Die Ehe.
5) Manus.
6) Mancipii causa.

Num. 2 -- 6 erschöpfen die zweyte divisio.

7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio.

Hieraus ist nun klar, daß Gajus als Arten des jus
personarum
genau diejenigen Verhältnisse angiebt, welche
ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das
einzige dieser Verhältnisse, welches in seiner Darstellung
fehlt, ist die Verwandtschaft (Agnation), und es ist merk-
würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß ist,
welches so Viele unter den Neueren für den einzigen Sta-
tus familiae
ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf
diese Auslassung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen,
und sie etwa als ein Kennzeichen anzusehen, als ob die
Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juristen
überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver-
hältnissen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie
paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die

Beylage VI.
Sklaven angiebt, iſt nur ſcheinbar, und ſoll nur als Ein-
leitung und Übergang zu den verſchiedenen Arten der Pa-
tronatsrechte dienen. Auf dieſen Zuſammenhang deutet
ſchon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber
macht ihn unzweifelhaft.
2) Potestas dominorum oder Servitus.
3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung
derſelben aufgefaßt),
4) Die Ehe.
5) Manus.
6) Mancipii causa.

Num. 2 — 6 erſchöpfen die zweyte divisio.

7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio.

Hieraus iſt nun klar, daß Gajus als Arten des jus
personarum
genau diejenigen Verhältniſſe angiebt, welche
ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das
einzige dieſer Verhältniſſe, welches in ſeiner Darſtellung
fehlt, iſt die Verwandtſchaft (Agnation), und es iſt merk-
würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß iſt,
welches ſo Viele unter den Neueren für den einzigen Sta-
tus familiae
ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf
dieſe Auslaſſung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen,
und ſie etwa als ein Kennzeichen anzuſehen, als ob die
Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juriſten
überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver-
hältniſſen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie
paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <item><pb facs="#f0476" n="462"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VI.</hi></fw><lb/>
Sklaven angiebt, i&#x017F;t nur &#x017F;cheinbar, und &#x017F;oll nur als Ein-<lb/>
leitung und Übergang zu den ver&#x017F;chiedenen Arten der Pa-<lb/>
tronatsrechte dienen. Auf die&#x017F;en Zu&#x017F;ammenhang deutet<lb/>
&#x017F;chon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber<lb/>
macht ihn unzweifelhaft.</item><lb/>
              <item>2) <hi rendition="#aq">Potestas dominorum</hi> oder <hi rendition="#aq">Servitus.</hi></item><lb/>
              <item>3) <hi rendition="#aq">Patria potestas,</hi> und (als Grund und Bedingung<lb/>
der&#x017F;elben aufgefaßt),</item><lb/>
              <item>4) Die Ehe.</item><lb/>
              <item>5) <hi rendition="#aq">Manus.</hi></item><lb/>
              <item>6) <hi rendition="#aq">Mancipii causa.</hi></item>
            </list><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">Num.</hi> 2 &#x2014; 6 er&#x017F;chöpfen die zweyte <hi rendition="#aq">divisio.</hi></p><lb/>
            <list>
              <item>7) <hi rendition="#aq">Tutela</hi> und <hi rendition="#aq">curatio,</hi> als Inhalt der dritten <hi rendition="#aq">divisio.</hi></item>
            </list><lb/>
            <p>Hieraus i&#x017F;t nun klar, daß Gajus als Arten des <hi rendition="#aq">jus<lb/>
personarum</hi> genau diejenigen Verhältni&#x017F;&#x017F;e angiebt, welche<lb/>
ich oben als privatrechtliche <hi rendition="#aq">Status</hi> aufgezählt habe. Das<lb/>
einzige die&#x017F;er Verhältni&#x017F;&#x017F;e, welches in &#x017F;einer Dar&#x017F;tellung<lb/>
fehlt, i&#x017F;t die Verwandt&#x017F;chaft (Agnation), und es i&#x017F;t merk-<lb/>
würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß i&#x017F;t,<lb/>
welches &#x017F;o Viele unter den Neueren für den einzigen <hi rendition="#aq">Sta-<lb/>
tus familiae</hi> ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf<lb/>
die&#x017F;e Ausla&#x017F;&#x017F;ung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen,<lb/>
und &#x017F;ie etwa als ein Kennzeichen anzu&#x017F;ehen, als ob die<lb/>
Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juri&#x017F;ten<lb/>
überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;en Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie<lb/>
paßte ihm nur gerade nicht unter die drey <hi rendition="#aq">divisiones,</hi> die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[462/0476] Beylage VI. Sklaven angiebt, iſt nur ſcheinbar, und ſoll nur als Ein- leitung und Übergang zu den verſchiedenen Arten der Pa- tronatsrechte dienen. Auf dieſen Zuſammenhang deutet ſchon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber macht ihn unzweifelhaft. 2) Potestas dominorum oder Servitus. 3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung derſelben aufgefaßt), 4) Die Ehe. 5) Manus. 6) Mancipii causa. Num. 2 — 6 erſchöpfen die zweyte divisio. 7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio. Hieraus iſt nun klar, daß Gajus als Arten des jus personarum genau diejenigen Verhältniſſe angiebt, welche ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das einzige dieſer Verhältniſſe, welches in ſeiner Darſtellung fehlt, iſt die Verwandtſchaft (Agnation), und es iſt merk- würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß iſt, welches ſo Viele unter den Neueren für den einzigen Sta- tus familiae ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf dieſe Auslaſſung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen, und ſie etwa als ein Kennzeichen anzuſehen, als ob die Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juriſten überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver- hältniſſen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/476
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/476>, abgerufen am 25.11.2024.