Sklaven angiebt, ist nur scheinbar, und soll nur als Ein- leitung und Übergang zu den verschiedenen Arten der Pa- tronatsrechte dienen. Auf diesen Zusammenhang deutet schon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber macht ihn unzweifelhaft.
2) Potestas dominorum oder Servitus.
3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung derselben aufgefaßt),
4) Die Ehe.
5) Manus.
6) Mancipii causa.
Num. 2 -- 6 erschöpfen die zweyte divisio.
7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio.
Hieraus ist nun klar, daß Gajus als Arten des jus personarum genau diejenigen Verhältnisse angiebt, welche ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das einzige dieser Verhältnisse, welches in seiner Darstellung fehlt, ist die Verwandtschaft (Agnation), und es ist merk- würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß ist, welches so Viele unter den Neueren für den einzigen Sta- tus familiae ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf diese Auslassung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen, und sie etwa als ein Kennzeichen anzusehen, als ob die Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juristen überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver- hältnissen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die
Beylage VI.
Sklaven angiebt, iſt nur ſcheinbar, und ſoll nur als Ein- leitung und Übergang zu den verſchiedenen Arten der Pa- tronatsrechte dienen. Auf dieſen Zuſammenhang deutet ſchon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber macht ihn unzweifelhaft.
2) Potestas dominorum oder Servitus.
3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung derſelben aufgefaßt),
4) Die Ehe.
5) Manus.
6) Mancipii causa.
Num. 2 — 6 erſchöpfen die zweyte divisio.
7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio.
Hieraus iſt nun klar, daß Gajus als Arten des jus personarum genau diejenigen Verhältniſſe angiebt, welche ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das einzige dieſer Verhältniſſe, welches in ſeiner Darſtellung fehlt, iſt die Verwandtſchaft (Agnation), und es iſt merk- würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß iſt, welches ſo Viele unter den Neueren für den einzigen Sta- tus familiae ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf dieſe Auslaſſung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen, und ſie etwa als ein Kennzeichen anzuſehen, als ob die Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juriſten überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver- hältniſſen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><list><item><pbfacs="#f0476"n="462"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">VI.</hi></fw><lb/>
Sklaven angiebt, iſt nur ſcheinbar, und ſoll nur als Ein-<lb/>
leitung und Übergang zu den verſchiedenen Arten der Pa-<lb/>
tronatsrechte dienen. Auf dieſen Zuſammenhang deutet<lb/>ſchon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber<lb/>
macht ihn unzweifelhaft.</item><lb/><item>2) <hirendition="#aq">Potestas dominorum</hi> oder <hirendition="#aq">Servitus.</hi></item><lb/><item>3) <hirendition="#aq">Patria potestas,</hi> und (als Grund und Bedingung<lb/>
derſelben aufgefaßt),</item><lb/><item>4) Die Ehe.</item><lb/><item>5) <hirendition="#aq">Manus.</hi></item><lb/><item>6) <hirendition="#aq">Mancipii causa.</hi></item></list><lb/><p><hirendition="#aq">Num.</hi> 2 — 6 erſchöpfen die zweyte <hirendition="#aq">divisio.</hi></p><lb/><list><item>7) <hirendition="#aq">Tutela</hi> und <hirendition="#aq">curatio,</hi> als Inhalt der dritten <hirendition="#aq">divisio.</hi></item></list><lb/><p>Hieraus iſt nun klar, daß Gajus als Arten des <hirendition="#aq">jus<lb/>
personarum</hi> genau diejenigen Verhältniſſe angiebt, welche<lb/>
ich oben als privatrechtliche <hirendition="#aq">Status</hi> aufgezählt habe. Das<lb/>
einzige dieſer Verhältniſſe, welches in ſeiner Darſtellung<lb/>
fehlt, iſt die Verwandtſchaft (Agnation), und es iſt merk-<lb/>
würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß iſt,<lb/>
welches ſo Viele unter den Neueren für den einzigen <hirendition="#aq">Sta-<lb/>
tus familiae</hi> ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf<lb/>
dieſe Auslaſſung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen,<lb/>
und ſie etwa als ein Kennzeichen anzuſehen, als ob die<lb/>
Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juriſten<lb/>
überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver-<lb/>
hältniſſen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie<lb/>
paßte ihm nur gerade nicht unter die drey <hirendition="#aq">divisiones,</hi> die<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[462/0476]
Beylage VI.
Sklaven angiebt, iſt nur ſcheinbar, und ſoll nur als Ein-
leitung und Übergang zu den verſchiedenen Arten der Pa-
tronatsrechte dienen. Auf dieſen Zuſammenhang deutet
ſchon der § 10, die ganze nachfolgende Ausführung aber
macht ihn unzweifelhaft.
2) Potestas dominorum oder Servitus.
3) Patria potestas, und (als Grund und Bedingung
derſelben aufgefaßt),
4) Die Ehe.
5) Manus.
6) Mancipii causa.
Num. 2 — 6 erſchöpfen die zweyte divisio.
7) Tutela und curatio, als Inhalt der dritten divisio.
Hieraus iſt nun klar, daß Gajus als Arten des jus
personarum genau diejenigen Verhältniſſe angiebt, welche
ich oben als privatrechtliche Status aufgezählt habe. Das
einzige dieſer Verhältniſſe, welches in ſeiner Darſtellung
fehlt, iſt die Verwandtſchaft (Agnation), und es iſt merk-
würdig genug, daß es gerade dasjenige Verhältniß iſt,
welches ſo Viele unter den Neueren für den einzigen Sta-
tus familiae ausgeben. Ich bin aber weit entfernt, auf
dieſe Auslaſſung bey Gajus irgend ein Gewicht zu legen,
und ſie etwa als ein Kennzeichen anzuſehen, als ob die
Agnation von Gajus, oder gar von den alten Juriſten
überhaupt, als etwas den anderen hier genannten Ver-
hältniſſen Ungleichartiges betrachtet worden wäre. Sie
paßte ihm nur gerade nicht unter die drey divisiones, die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/476>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.