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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
da diese Fähigkeit mit der Civität völlig zusammenfällt,
also nicht geeignet ist, einen eigenen, von der Civität ver-
schiedenen, Status zu bilden.

Der zweyte Weg der Erklärung bezieht den Status fa-
miliae
auf die Eintheilung der Menschen in Abhängige
und Unabhängige (§ 67). Den Status familiae eines Men-
schen bestimmen, heißt also nun so viel als angeben, ob
derselbe sui juris oder alieni juris ist. Und nun zeigt sich
sogleich die Möglichkeit, alle oben vorgebrachte Einwürfe
abzuwehren. Der dritte Status hat nun mit den beiden
ersten das Gemeinsame, daß er sich, eben so wie jene, auf
die Rechtsfähigkeit bezieht. Daß es überhaupt drey
Bedingungen höherer Rechtsfähigkeit giebt: Freyheit, Civi-
tät, Unabhängigkeit -- dieses ist ohnehin unzweifelhaft.
Und für diese unbestrittene Lehre hätten wir jetzt in den
drey Status einen angemessenen Ausdruck gefunden. Der
Status libertatis z. B. bezeichnet uns nun nicht mehr das
Freyseyn an sich, sondern die durch die Freyheit bedingte
Rechtsfähigkeit: und nun erscheint es durchaus nicht mehr
inconsequent, Freyheit, Civität und Unabhängigkeit (Fa-
milie) als Status zu bezeichnen, das Eigenthum aber, die
Ehe, das Erbrecht u. s. w. von dieser Benennung auszu-
schließen, da der Erwerb dieser Rechte uns zwar wichtige
Befugnisse gewährt, aber in unsrer Rechtsfähigkeit durch-
aus keine Veränderung hervorbringt. -- Auf der andern
Seite schließt sich an diese Auffassung die dreyfache Capi-
tis deminutio
auf die einfachste und natürlichste Weise an.

II. 29

Status und Capitis deminutio.
da dieſe Fähigkeit mit der Civität völlig zuſammenfällt,
alſo nicht geeignet iſt, einen eigenen, von der Civität ver-
ſchiedenen, Status zu bilden.

Der zweyte Weg der Erklärung bezieht den Status fa-
miliae
auf die Eintheilung der Menſchen in Abhängige
und Unabhängige (§ 67). Den Status familiae eines Men-
ſchen beſtimmen, heißt alſo nun ſo viel als angeben, ob
derſelbe sui juris oder alieni juris iſt. Und nun zeigt ſich
ſogleich die Möglichkeit, alle oben vorgebrachte Einwürfe
abzuwehren. Der dritte Status hat nun mit den beiden
erſten das Gemeinſame, daß er ſich, eben ſo wie jene, auf
die Rechtsfähigkeit bezieht. Daß es überhaupt drey
Bedingungen höherer Rechtsfähigkeit giebt: Freyheit, Civi-
taͤt, Unabhängigkeit — dieſes iſt ohnehin unzweifelhaft.
Und für dieſe unbeſtrittene Lehre hätten wir jetzt in den
drey Status einen angemeſſenen Ausdruck gefunden. Der
Status libertatis z. B. bezeichnet uns nun nicht mehr das
Freyſeyn an ſich, ſondern die durch die Freyheit bedingte
Rechtsfähigkeit: und nun erſcheint es durchaus nicht mehr
inconſequent, Freyheit, Civität und Unabhängigkeit (Fa-
milie) als Status zu bezeichnen, das Eigenthum aber, die
Ehe, das Erbrecht u. ſ. w. von dieſer Benennung auszu-
ſchließen, da der Erwerb dieſer Rechte uns zwar wichtige
Befugniſſe gewährt, aber in unſrer Rechtsfähigkeit durch-
aus keine Veränderung hervorbringt. — Auf der andern
Seite ſchließt ſich an dieſe Auffaſſung die dreyfache Capi-
tis deminutio
auf die einfachſte und natürlichſte Weiſe an.

II. 29
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[449/0463] Status und Capitis deminutio. da dieſe Fähigkeit mit der Civität völlig zuſammenfällt, alſo nicht geeignet iſt, einen eigenen, von der Civität ver- ſchiedenen, Status zu bilden. Der zweyte Weg der Erklärung bezieht den Status fa- miliae auf die Eintheilung der Menſchen in Abhängige und Unabhängige (§ 67). Den Status familiae eines Men- ſchen beſtimmen, heißt alſo nun ſo viel als angeben, ob derſelbe sui juris oder alieni juris iſt. Und nun zeigt ſich ſogleich die Möglichkeit, alle oben vorgebrachte Einwürfe abzuwehren. Der dritte Status hat nun mit den beiden erſten das Gemeinſame, daß er ſich, eben ſo wie jene, auf die Rechtsfähigkeit bezieht. Daß es überhaupt drey Bedingungen höherer Rechtsfähigkeit giebt: Freyheit, Civi- taͤt, Unabhängigkeit — dieſes iſt ohnehin unzweifelhaft. Und für dieſe unbeſtrittene Lehre hätten wir jetzt in den drey Status einen angemeſſenen Ausdruck gefunden. Der Status libertatis z. B. bezeichnet uns nun nicht mehr das Freyſeyn an ſich, ſondern die durch die Freyheit bedingte Rechtsfähigkeit: und nun erſcheint es durchaus nicht mehr inconſequent, Freyheit, Civität und Unabhängigkeit (Fa- milie) als Status zu bezeichnen, das Eigenthum aber, die Ehe, das Erbrecht u. ſ. w. von dieſer Benennung auszu- ſchließen, da der Erwerb dieſer Rechte uns zwar wichtige Befugniſſe gewährt, aber in unſrer Rechtsfähigkeit durch- aus keine Veränderung hervorbringt. — Auf der andern Seite ſchließt ſich an dieſe Auffaſſung die dreyfache Capi- tis deminutio auf die einfachſte und natürlichſte Weiſe an. II. 29

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/463>, abgerufen am 22.11.2024.