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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
Status libertatis, civitatis, familiae. Diese werden von
Manchen auch wohl als principales, oder als die Status
im eigentlichen Sinn bezeichnet, so daß dann die natürli-
chen nur uneigentlich den Namen führen sollen.

Wir wollen zuerst den Status naturalis betrachten. Da-
bey liegt lediglich die Absicht zum Grunde, solche Eigen-
thümlichkeiten der Menschen, von welchen irgendwo im
Rechtssystem besondere Folgen abhängen, schon vorläufig
in einer allgemeinen Ubersicht zusammen zu stellen. In
consequenter Vollständigkeit ist dieser Gedanke noch von
keinem Schriftsteller durchgeführt worden (b). Auch ist
sehr zu bezweifeln, daß durch eine solche Einrichtung irgend
Etwas für die Klarheit oder Gründlichkeit der Darstel-
lung gewonnen werden möchte, vielmehr scheint es gera-
thener, die Notizen, die man unter dem Namen der na-
türlichen Status zusammen zu stellen pflegt, theils an den
Orten des Systems, wo sie eine praktische Bedeutung ha-
ben, mitzutheilen, theils anderwärtsher als bekannt voraus
zu setzen. Schon aus dieser Stellung der Frage geht aber

(b) So z. B. müßten unter den
Status naturales (wegen der Te-
stamentsform) auch die Einthei-
lungen der Menschen in Sehende
und Blinde, in Schreibenskun-
dige und Unkundige aufgezählt
werden; ferner (wegen des Be-
weises bey der cond. indebiti,
L. 25 § 1 de prob.
) die Eigen-
schaften der simplicitate gauden-
tes
und der desidiae dediti. End-
lich ist nicht einzusehen, warum
diese Vorbetrachtungen auf die
menschliche Natur beschränkt blei-
ben sollten; Vieles aus der Phy-
siologie der Thier- und Pflanzen-
welt, ferner der Unterschied zwi-
schen stehendem und fließendem
Wasser etc. ist ja auch nicht ohne
Eiufluß auf Rechtsverhältnisse.
und könnte daher auch auf die
Zusammenstellung in einer prä-
liminären Statuslehre Anspruch
machen.

Status und Capitis deminutio.
Status libertatis, civitatis, familiae. Dieſe werden von
Manchen auch wohl als principales, oder als die Status
im eigentlichen Sinn bezeichnet, ſo daß dann die natürli-
chen nur uneigentlich den Namen führen ſollen.

Wir wollen zuerſt den Status naturalis betrachten. Da-
bey liegt lediglich die Abſicht zum Grunde, ſolche Eigen-
thümlichkeiten der Menſchen, von welchen irgendwo im
Rechtsſyſtem beſondere Folgen abhängen, ſchon vorläufig
in einer allgemeinen Uberſicht zuſammen zu ſtellen. In
conſequenter Vollſtändigkeit iſt dieſer Gedanke noch von
keinem Schriftſteller durchgeführt worden (b). Auch iſt
ſehr zu bezweifeln, daß durch eine ſolche Einrichtung irgend
Etwas für die Klarheit oder Gründlichkeit der Darſtel-
lung gewonnen werden möchte, vielmehr ſcheint es gera-
thener, die Notizen, die man unter dem Namen der na-
türlichen Status zuſammen zu ſtellen pflegt, theils an den
Orten des Syſtems, wo ſie eine praktiſche Bedeutung ha-
ben, mitzutheilen, theils anderwärtsher als bekannt voraus
zu ſetzen. Schon aus dieſer Stellung der Frage geht aber

(b) So z. B. müßten unter den
Status naturales (wegen der Te-
ſtamentsform) auch die Einthei-
lungen der Menſchen in Sehende
und Blinde, in Schreibenskun-
dige und Unkundige aufgezählt
werden; ferner (wegen des Be-
weiſes bey der cond. indebiti,
L. 25 § 1 de prob.
) die Eigen-
ſchaften der simplicitate gauden-
tes
und der desidiae dediti. End-
lich iſt nicht einzuſehen, warum
dieſe Vorbetrachtungen auf die
menſchliche Natur beſchränkt blei-
ben ſollten; Vieles aus der Phy-
ſiologie der Thier- und Pflanzen-
welt, ferner der Unterſchied zwi-
ſchen ſtehendem und fließendem
Waſſer ꝛc. iſt ja auch nicht ohne
Eiufluß auf Rechtsverhältniſſe.
und könnte daher auch auf die
Zuſammenſtellung in einer prä-
liminären Statuslehre Anſpruch
machen.
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[445/0459] Status und Capitis deminutio. Status libertatis, civitatis, familiae. Dieſe werden von Manchen auch wohl als principales, oder als die Status im eigentlichen Sinn bezeichnet, ſo daß dann die natürli- chen nur uneigentlich den Namen führen ſollen. Wir wollen zuerſt den Status naturalis betrachten. Da- bey liegt lediglich die Abſicht zum Grunde, ſolche Eigen- thümlichkeiten der Menſchen, von welchen irgendwo im Rechtsſyſtem beſondere Folgen abhängen, ſchon vorläufig in einer allgemeinen Uberſicht zuſammen zu ſtellen. In conſequenter Vollſtändigkeit iſt dieſer Gedanke noch von keinem Schriftſteller durchgeführt worden (b). Auch iſt ſehr zu bezweifeln, daß durch eine ſolche Einrichtung irgend Etwas für die Klarheit oder Gründlichkeit der Darſtel- lung gewonnen werden möchte, vielmehr ſcheint es gera- thener, die Notizen, die man unter dem Namen der na- türlichen Status zuſammen zu ſtellen pflegt, theils an den Orten des Syſtems, wo ſie eine praktiſche Bedeutung ha- ben, mitzutheilen, theils anderwärtsher als bekannt voraus zu ſetzen. Schon aus dieſer Stellung der Frage geht aber (b) So z. B. müßten unter den Status naturales (wegen der Te- ſtamentsform) auch die Einthei- lungen der Menſchen in Sehende und Blinde, in Schreibenskun- dige und Unkundige aufgezählt werden; ferner (wegen des Be- weiſes bey der cond. indebiti, L. 25 § 1 de prob.) die Eigen- ſchaften der simplicitate gauden- tes und der desidiae dediti. End- lich iſt nicht einzuſehen, warum dieſe Vorbetrachtungen auf die menſchliche Natur beſchränkt blei- ben ſollten; Vieles aus der Phy- ſiologie der Thier- und Pflanzen- welt, ferner der Unterſchied zwi- ſchen ſtehendem und fließendem Waſſer ꝛc. iſt ja auch nicht ohne Eiufluß auf Rechtsverhältniſſe. und könnte daher auch auf die Zuſammenſtellung in einer prä- liminären Statuslehre Anſpruch machen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/459>, abgerufen am 22.11.2024.