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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Schuldenfähigkeit einer filiafamilias.
gerin jemals wirklich auftreten konnte, so war sie durch
jene prozessualische Rücksicht auf das legitimum judicium
nicht ausgeschlossen, und dieser negative Satz darf dann
ohne Bedenken auch überall geltend gemacht werden, um
ihre angebliche Unfähigkeit zum Beklagtenverhältniß zu wi-
derlegen. Kommt nun bey den alten Juristen die filiafa-
milias
in der That als Klägerin vor? In der Regel
freylich nicht, aber aus einem materiellen Grunde, der
mit dem Geschlechte Nichts gemein hatte, sondern auf der
väterlichen Gewalt unmittelbar beruhte, und daher auf
Söhne und Töchter völlig gleich einwirkte. Beide konnten
in der Regel nicht als Kläger auftreten, weil sie keine
Rechte hatten, die durch Klagen geltend zu machen wa-
ren, namentlich kein Eigenthum und keine Schuldforderun-
gen (§ 67). Ausnahmsweise aber konnten sie dennoch ei-
nige einzelne Klagen anstellen, und in diesen ausgenom-
menen Fällen war die Fähigkeit der Tochter durchaus nicht
geringer, als die des Sohnes. So wird ausdrücklich er-
wähnt, daß in gewissen Fällen der beleidigte Sohn die
Injurienklage in eigenem Namen anstellen konnte: in den-
selben Fällen aber auch die Tochter (o). Eben so wird
erwähnt, daß die filiafamilias nach Trennung ihrer Ehe
in manchen Fällen die dotis actio allein, ohne den Vater,
anstellen konnte (p). War nun bey diesen beiden Klagen

(o) L. 8 pr. de procur. (3. 3.).
-- Vergl. über diesen und den
gleich folgenden Fall § 73.
(p) L. 8 pr. de procur. (3. 3.).
L. 22 § 4. 10. 11 sol. matr.
(24. 3.).

Schuldenfähigkeit einer filiafamilias.
gerin jemals wirklich auftreten konnte, ſo war ſie durch
jene prozeſſualiſche Rückſicht auf das legitimum judicium
nicht ausgeſchloſſen, und dieſer negative Satz darf dann
ohne Bedenken auch überall geltend gemacht werden, um
ihre angebliche Unfähigkeit zum Beklagtenverhältniß zu wi-
derlegen. Kommt nun bey den alten Juriſten die filiafa-
milias
in der That als Klägerin vor? In der Regel
freylich nicht, aber aus einem materiellen Grunde, der
mit dem Geſchlechte Nichts gemein hatte, ſondern auf der
väterlichen Gewalt unmittelbar beruhte, und daher auf
Söhne und Töchter völlig gleich einwirkte. Beide konnten
in der Regel nicht als Kläger auftreten, weil ſie keine
Rechte hatten, die durch Klagen geltend zu machen wa-
ren, namentlich kein Eigenthum und keine Schuldforderun-
gen (§ 67). Ausnahmsweiſe aber konnten ſie dennoch ei-
nige einzelne Klagen anſtellen, und in dieſen ausgenom-
menen Fällen war die Fähigkeit der Tochter durchaus nicht
geringer, als die des Sohnes. So wird ausdrücklich er-
wähnt, daß in gewiſſen Fällen der beleidigte Sohn die
Injurienklage in eigenem Namen anſtellen konnte: in den-
ſelben Fällen aber auch die Tochter (o). Eben ſo wird
erwähnt, daß die filiafamilias nach Trennung ihrer Ehe
in manchen Fällen die dotis actio allein, ohne den Vater,
anſtellen konnte (p). War nun bey dieſen beiden Klagen

(o) L. 8 pr. de procur. (3. 3.).
— Vergl. über dieſen und den
gleich folgenden Fall § 73.
(p) L. 8 pr. de procur. (3. 3.).
L. 22 § 4. 10. 11 sol. matr.
(24. 3.).
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[441/0455] Schuldenfähigkeit einer filiafamilias. gerin jemals wirklich auftreten konnte, ſo war ſie durch jene prozeſſualiſche Rückſicht auf das legitimum judicium nicht ausgeſchloſſen, und dieſer negative Satz darf dann ohne Bedenken auch überall geltend gemacht werden, um ihre angebliche Unfähigkeit zum Beklagtenverhältniß zu wi- derlegen. Kommt nun bey den alten Juriſten die filiafa- milias in der That als Klägerin vor? In der Regel freylich nicht, aber aus einem materiellen Grunde, der mit dem Geſchlechte Nichts gemein hatte, ſondern auf der väterlichen Gewalt unmittelbar beruhte, und daher auf Söhne und Töchter völlig gleich einwirkte. Beide konnten in der Regel nicht als Kläger auftreten, weil ſie keine Rechte hatten, die durch Klagen geltend zu machen wa- ren, namentlich kein Eigenthum und keine Schuldforderun- gen (§ 67). Ausnahmsweiſe aber konnten ſie dennoch ei- nige einzelne Klagen anſtellen, und in dieſen ausgenom- menen Fällen war die Fähigkeit der Tochter durchaus nicht geringer, als die des Sohnes. So wird ausdrücklich er- wähnt, daß in gewiſſen Fällen der beleidigte Sohn die Injurienklage in eigenem Namen anſtellen konnte: in den- ſelben Fällen aber auch die Tochter (o). Eben ſo wird erwähnt, daß die filiafamilias nach Trennung ihrer Ehe in manchen Fällen die dotis actio allein, ohne den Vater, anſtellen konnte (p). War nun bey dieſen beiden Klagen (o) L. 8 pr. de procur. (3. 3.). — Vergl. über dieſen und den gleich folgenden Fall § 73. (p) L. 8 pr. de procur. (3. 3.). L. 22 § 4. 10. 11 sol. matr. (24. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/455>, abgerufen am 23.11.2024.