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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage IV.
ßerung an einen Dritten gieng diese gegen den neuen Er-
werber über (noxa caput sequitur): durch Veräußerung
an den Verletzten, so wie durch Dereliction des Sklaven
gieng sie ganz unter (p). Es war also ganz consequent,
nach der Freylassung eine Klage gegen den Freygelassenen
zu geben, der ja nun sein eigener Herr geworden war.
Eine Anwendung findet sich bey dem Diebstahl, den ein
Sklave begangen hatte; gegen diesen gieng nach der Frey-
lassung die actio furti, aber nicht auch die condictio fur-
tiva
(q); denn nur jene entstand aus dem Delict, diese
vielmehr aus dem Haben der Sache ohne Grund, ein sol-
ches Haben aber konnte man einem Sklaven niemals zu-
schreiben. -- Merkwürdigerweise galt eine gerade umge-
kehrte Ausnahme, wenn der Sklave das Delict gegen den
eigenen Herrn begieng; daraus entstand überhaupt gar
keine Obligatio, also auch keine Klage nach der Freylas-
sung (r): ohne Zweifel deswegen, weil der Herr ohnehin
ganz andere und weit durchgreifendere Mittel hatte, die
Delicte seines Sklaven zu bestrafen, als welche ihm je-
mals das Obligationenrecht hätte darbieten können.

Eine merkwürdige Ausnahme der hier aufgestellten
Grundsätze wurde, wie es scheint, erst in einer etwas spä-
teren Zeit anerkannt. Wenn der Sklave dem Herrn Geld

(p) § 5 J. de nox. act. (4. 8.).
L. 20. 37. 38 § 1. L. 42 § 2. L. 43
de nox. act.
(9. 4.).
(q) L. 15 de cond. furt. (13. 1.).
(r) § 6 J. de nox. act. (4. 8.),
L. 6 C. an servus (4. 14.).

Beylage IV.
ßerung an einen Dritten gieng dieſe gegen den neuen Er-
werber über (noxa caput sequitur): durch Veräußerung
an den Verletzten, ſo wie durch Dereliction des Sklaven
gieng ſie ganz unter (p). Es war alſo ganz conſequent,
nach der Freylaſſung eine Klage gegen den Freygelaſſenen
zu geben, der ja nun ſein eigener Herr geworden war.
Eine Anwendung findet ſich bey dem Diebſtahl, den ein
Sklave begangen hatte; gegen dieſen gieng nach der Frey-
laſſung die actio furti, aber nicht auch die condictio fur-
tiva
(q); denn nur jene entſtand aus dem Delict, dieſe
vielmehr aus dem Haben der Sache ohne Grund, ein ſol-
ches Haben aber konnte man einem Sklaven niemals zu-
ſchreiben. — Merkwürdigerweiſe galt eine gerade umge-
kehrte Ausnahme, wenn der Sklave das Delict gegen den
eigenen Herrn begieng; daraus entſtand überhaupt gar
keine Obligatio, alſo auch keine Klage nach der Freylaſ-
ſung (r): ohne Zweifel deswegen, weil der Herr ohnehin
ganz andere und weit durchgreifendere Mittel hatte, die
Delicte ſeines Sklaven zu beſtrafen, als welche ihm je-
mals das Obligationenrecht hätte darbieten koͤnnen.

Eine merkwürdige Ausnahme der hier aufgeſtellten
Grundſätze wurde, wie es ſcheint, erſt in einer etwas ſpä-
teren Zeit anerkannt. Wenn der Sklave dem Herrn Geld

(p) § 5 J. de nox. act. (4. 8.).
L. 20. 37. 38 § 1. L. 42 § 2. L. 43
de nox. act.
(9. 4.).
(q) L. 15 de cond. furt. (13. 1.).
(r) § 6 J. de nox. act. (4. 8.),
L. 6 C. an servus (4. 14.).
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[428/0442] Beylage IV. ßerung an einen Dritten gieng dieſe gegen den neuen Er- werber über (noxa caput sequitur): durch Veräußerung an den Verletzten, ſo wie durch Dereliction des Sklaven gieng ſie ganz unter (p). Es war alſo ganz conſequent, nach der Freylaſſung eine Klage gegen den Freygelaſſenen zu geben, der ja nun ſein eigener Herr geworden war. Eine Anwendung findet ſich bey dem Diebſtahl, den ein Sklave begangen hatte; gegen dieſen gieng nach der Frey- laſſung die actio furti, aber nicht auch die condictio fur- tiva (q); denn nur jene entſtand aus dem Delict, dieſe vielmehr aus dem Haben der Sache ohne Grund, ein ſol- ches Haben aber konnte man einem Sklaven niemals zu- ſchreiben. — Merkwürdigerweiſe galt eine gerade umge- kehrte Ausnahme, wenn der Sklave das Delict gegen den eigenen Herrn begieng; daraus entſtand überhaupt gar keine Obligatio, alſo auch keine Klage nach der Freylaſ- ſung (r): ohne Zweifel deswegen, weil der Herr ohnehin ganz andere und weit durchgreifendere Mittel hatte, die Delicte ſeines Sklaven zu beſtrafen, als welche ihm je- mals das Obligationenrecht hätte darbieten koͤnnen. Eine merkwürdige Ausnahme der hier aufgeſtellten Grundſätze wurde, wie es ſcheint, erſt in einer etwas ſpä- teren Zeit anerkannt. Wenn der Sklave dem Herrn Geld (p) § 5 J. de nox. act. (4. 8.). L. 20. 37. 38 § 1. L. 42 § 2. L. 43 de nox. act. (9. 4.). (q) L. 15 de cond. furt. (13. 1.). (r) § 6 J. de nox. act. (4. 8.), L. 6 C. an servus (4. 14.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/442>, abgerufen am 24.11.2024.