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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Obligationen der Sklaven.
der Freygelassene verklagt werden konnte, wenn er die
deponirte Sache besaß (m); denn nun konnte seine frühere
Vermögenslosigkeit kein Grund seyn, die versprochene Re-
stitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf
die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein
solches Geschäft im Sklavenstand angefangen und nach
der Freylassung dergestalt fortgesetzt worden war, daß bey
Anstellung der Klage die früheren Theile der Geschäfts-
führung von den späteren gar nicht getrennt werden konn-
ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus-
nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, so konnte
er daraus nach der Freylassung verklagt werden (o). Der
Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus
Rücksicht auf die Verwaltung der Geschäfte des Herrn
(wie es bey dem Contract zu vermuthen ist), sondern aus
Schlechtigkeit; aus dieser aber muß ihn die Klage treffen,
sobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ste-
hen. Zu diesem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das
Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven
entstand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu-

(m) L. 21 § 1 depositi (16.
3.). -- Über den Zusammenhang
dieser Ausnahme vgl. § 74. r.
(n) L. 17 de neg. gestis (3.
5.). Über den Zusammenhang
dieser Ausnahme vgl. § 74. i.
(o) L. 14 de O. et A. (Note e).
L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4
C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8
de dolo
(4. 3.). Die Ausnahme
war streng beschränkt auf die De-
licte, so daß die Contractsklagen
selbst im Fall des dolus nicht ge-
gen den Freygelassenen angestellt
werden konnten.

Obligationen der Sklaven.
der Freygelaſſene verklagt werden konnte, wenn er die
deponirte Sache beſaß (m); denn nun konnte ſeine frühere
Vermögensloſigkeit kein Grund ſeyn, die verſprochene Re-
ſtitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf
die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein
ſolches Geſchäft im Sklavenſtand angefangen und nach
der Freylaſſung dergeſtalt fortgeſetzt worden war, daß bey
Anſtellung der Klage die fruͤheren Theile der Geſchäfts-
führung von den ſpäteren gar nicht getrennt werden konn-
ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus-
nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, ſo konnte
er daraus nach der Freylaſſung verklagt werden (o). Der
Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus
Rückſicht auf die Verwaltung der Geſchäfte des Herrn
(wie es bey dem Contract zu vermuthen iſt), ſondern aus
Schlechtigkeit; aus dieſer aber muß ihn die Klage treffen,
ſobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ſte-
hen. Zu dieſem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das
Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven
entſtand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu-

(m) L. 21 § 1 depositi (16.
3.). — Über den Zuſammenhang
dieſer Ausnahme vgl. § 74. r.
(n) L. 17 de neg. gestis (3.
5.). Über den Zuſammenhang
dieſer Ausnahme vgl. § 74. i.
(o) L. 14 de O. et A. (Note e).
L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4
C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8
de dolo
(4. 3.). Die Ausnahme
war ſtreng beſchränkt auf die De-
licte, ſo daß die Contractsklagen
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gen den Freygelaſſenen angeſtellt
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[427/0441] Obligationen der Sklaven. der Freygelaſſene verklagt werden konnte, wenn er die deponirte Sache beſaß (m); denn nun konnte ſeine frühere Vermögensloſigkeit kein Grund ſeyn, die verſprochene Re- ſtitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein ſolches Geſchäft im Sklavenſtand angefangen und nach der Freylaſſung dergeſtalt fortgeſetzt worden war, daß bey Anſtellung der Klage die fruͤheren Theile der Geſchäfts- führung von den ſpäteren gar nicht getrennt werden konn- ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus- nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, ſo konnte er daraus nach der Freylaſſung verklagt werden (o). Der Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus Rückſicht auf die Verwaltung der Geſchäfte des Herrn (wie es bey dem Contract zu vermuthen iſt), ſondern aus Schlechtigkeit; aus dieſer aber muß ihn die Klage treffen, ſobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ſte- hen. Zu dieſem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven entſtand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu- (m) L. 21 § 1 depositi (16. 3.). — Über den Zuſammenhang dieſer Ausnahme vgl. § 74. r. (n) L. 17 de neg. gestis (3. 5.). Über den Zuſammenhang dieſer Ausnahme vgl. § 74. i. (o) L. 14 de O. et A. (Note e). L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4 C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8 de dolo (4. 3.). Die Ausnahme war ſtreng beſchränkt auf die De- licte, ſo daß die Contractsklagen ſelbſt im Fall des dolus nicht ge- gen den Freygelaſſenen angeſtellt werden konnten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/441>, abgerufen am 22.11.2024.