Fällen ganz nichtig seyn: der Verkauf einer Sache von Seiten des Herrn an seinen Sklaven (f). Denn da der Verkauf einer Sache stets auf Übergabe gerichtet ist, die Übergabe an den Sklaven aber immer dem Herrn Rechte verschafft, so ist es, als ob der Herr seine Sache an sich selbst verkauft hätte, was den Grundregeln des Kaufs widerspricht (g).
II.Schulden der Sklaven.
Hier fällt das oben erwähnte Bedenken gegen die For- derungen gänzlich weg, weil der Sklave durch seine Hand- lungen den Herrn nur reicher, nicht ärmer machen konnte, die Schulden also sich ohnehin nicht auf den Herrn bezo- gen, wenn nicht besondere Gründe (z. B. ein anvertrau- tes Peculium) diese Beziehung rechtfertigten. Der Sklave konnte also durch seine Handlungen sowohl gegen seinen Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber in beiden Fällen war diese Schuld nur eine naturalis obli- gatio, und blieb eine solche auch nach der Freylassung (h).
diesem Freygelassenen, sondern weil der Schuldner nach den vor- ausgesetzten Umständen hinrei- chende Ursache hatte zu glauben, der Freygelassene empfange die Zahlung noch als Sklave und zwar nach dem Willen des wah- ren und einzigen Glaubigers. Hierin irrt Zimmern Rechts- geschichte I. § 183 S. 673 (vergl. Note a).
(f)L. 14 § 3 de in diem ad- dict. (18. 2.).
(g)L. 16 pr. de contr. emt. (18. 1.). "Suae rei emtio non valet ... nulla obligatio fuit." L. 45 pr. de R. J. (50. 17.). -- Auch von anderer Seite betrach- tet, ist das Geschäft ungültig, weil überhaupt Niemand an sich selbst verkaufen kann: und diese Regel würde den Kauf selbst dann ungültig machen, wenn der ver- kaufende Herr zufällig nicht Ei- genthümer der Sache wäre. L. 10 C. de distr. pign. (8. 28.). Vgl. Paulus II. 13 § 3. 4.
(h)L. 14 de O. et A. (44. 7.).
Beylage IV.
Fällen ganz nichtig ſeyn: der Verkauf einer Sache von Seiten des Herrn an ſeinen Sklaven (f). Denn da der Verkauf einer Sache ſtets auf Übergabe gerichtet iſt, die Übergabe an den Sklaven aber immer dem Herrn Rechte verſchafft, ſo iſt es, als ob der Herr ſeine Sache an ſich ſelbſt verkauft hätte, was den Grundregeln des Kaufs widerſpricht (g).
II.Schulden der Sklaven.
Hier fällt das oben erwähnte Bedenken gegen die For- derungen gänzlich weg, weil der Sklave durch ſeine Hand- lungen den Herrn nur reicher, nicht ärmer machen konnte, die Schulden alſo ſich ohnehin nicht auf den Herrn bezo- gen, wenn nicht beſondere Gründe (z. B. ein anvertrau- tes Peculium) dieſe Beziehung rechtfertigten. Der Sklave konnte alſo durch ſeine Handlungen ſowohl gegen ſeinen Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber in beiden Fällen war dieſe Schuld nur eine naturalis obli- gatio, und blieb eine ſolche auch nach der Freylaſſung (h).
dieſem Freygelaſſenen, ſondern weil der Schuldner nach den vor- ausgeſetzten Umſtänden hinrei- chende Urſache hatte zu glauben, der Freygelaſſene empfange die Zahlung noch als Sklave und zwar nach dem Willen des wah- ren und einzigen Glaubigers. Hierin irrt Zimmern Rechts- geſchichte I. § 183 S. 673 (vergl. Note a).
(f)L. 14 § 3 de in diem ad- dict. (18. 2.).
(g)L. 16 pr. de contr. emt. (18. 1.). „Suae rei emtio non valet … nulla obligatio fuit.” L. 45 pr. de R. J. (50. 17.). — Auch von anderer Seite betrach- tet, iſt das Geſchäft ungültig, weil überhaupt Niemand an ſich ſelbſt verkaufen kann: und dieſe Regel würde den Kauf ſelbſt dann ungültig machen, wenn der ver- kaufende Herr zufällig nicht Ei- genthümer der Sache wäre. L. 10 C. de distr. pign. (8. 28.). Vgl. Paulus II. 13 § 3. 4.
(h)L. 14 de O. et A. (44. 7.).
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Beylage IV.
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Seiten des Herrn an ſeinen Sklaven (f). Denn da der
Verkauf einer Sache ſtets auf Übergabe gerichtet iſt, die
Übergabe an den Sklaven aber immer dem Herrn Rechte
verſchafft, ſo iſt es, als ob der Herr ſeine Sache an ſich
ſelbſt verkauft hätte, was den Grundregeln des Kaufs
widerſpricht (g).
II. Schulden der Sklaven.
Hier fällt das oben erwähnte Bedenken gegen die For-
derungen gänzlich weg, weil der Sklave durch ſeine Hand-
lungen den Herrn nur reicher, nicht ärmer machen konnte,
die Schulden alſo ſich ohnehin nicht auf den Herrn bezo-
gen, wenn nicht beſondere Gründe (z. B. ein anvertrau-
tes Peculium) dieſe Beziehung rechtfertigten. Der Sklave
konnte alſo durch ſeine Handlungen ſowohl gegen ſeinen
Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber
in beiden Fällen war dieſe Schuld nur eine naturalis obli-
gatio, und blieb eine ſolche auch nach der Freylaſſung (h).
(e)
(f) L. 14 § 3 de in diem ad-
dict. (18. 2.).
(g) L. 16 pr. de contr. emt.
(18. 1.). „Suae rei emtio non
valet … nulla obligatio fuit.”
L. 45 pr. de R. J. (50. 17.). —
Auch von anderer Seite betrach-
tet, iſt das Geſchäft ungültig,
weil überhaupt Niemand an ſich
ſelbſt verkaufen kann: und dieſe
Regel würde den Kauf ſelbſt dann
ungültig machen, wenn der ver-
kaufende Herr zufällig nicht Ei-
genthümer der Sache wäre. L. 10
C. de distr. pign. (8. 28.). Vgl.
Paulus II. 13 § 3. 4.
(h) L. 14 de O. et A. (44. 7.).
(e) dieſem Freygelaſſenen, ſondern
weil der Schuldner nach den vor-
ausgeſetzten Umſtänden hinrei-
chende Urſache hatte zu glauben,
der Freygelaſſene empfange die
Zahlung noch als Sklave und
zwar nach dem Willen des wah-
ren und einzigen Glaubigers.
Hierin irrt Zimmern Rechts-
geſchichte I. § 183 S. 673 (vergl.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/438>, abgerufen am 20.02.2025.
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