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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage IV.
Fällen ganz nichtig ſeyn: der Verkauf einer Sache von
Seiten des Herrn an ſeinen Sklaven (f). Denn da der
Verkauf einer Sache ſtets auf Übergabe gerichtet iſt, die
Übergabe an den Sklaven aber immer dem Herrn Rechte
verſchafft, ſo iſt es, als ob der Herr ſeine Sache an ſich
ſelbſt verkauft hätte, was den Grundregeln des Kaufs
widerſpricht (g).

II. Schulden der Sklaven.

Hier fällt das oben erwähnte Bedenken gegen die For-
derungen gänzlich weg, weil der Sklave durch ſeine Hand-
lungen den Herrn nur reicher, nicht ärmer machen konnte,
die Schulden alſo ſich ohnehin nicht auf den Herrn bezo-
gen, wenn nicht beſondere Gründe (z. B. ein anvertrau-
tes Peculium) dieſe Beziehung rechtfertigten. Der Sklave
konnte alſo durch ſeine Handlungen ſowohl gegen ſeinen
Herrn, als gegen einen Fremden, Schuldner werden, aber
in beiden Fällen war dieſe Schuld nur eine naturalis obli-
gatio,
und blieb eine ſolche auch nach der Freylaſſung (h).


dieſem Freygelaſſenen, ſondern
weil der Schuldner nach den vor-
ausgeſetzten Umſtänden hinrei-
chende Urſache hatte zu glauben,
der Freygelaſſene empfange die
Zahlung noch als Sklave und
zwar nach dem Willen des wah-
ren und einzigen Glaubigers.
Hierin irrt Zimmern Rechts-
geſchichte I. § 183 S. 673 (vergl.
Note a).
(f) L. 14 § 3 de in diem ad-
dict.
(18. 2.).
(g) L. 16 pr. de contr. emt.
(18. 1.). „Suae rei emtio non
valet … nulla obligatio fuit.”
L. 45 pr. de R. J.
(50. 17.). —
Auch von anderer Seite betrach-
tet, iſt das Geſchäft ungültig,
weil überhaupt Niemand an ſich
ſelbſt verkaufen kann: und dieſe
Regel würde den Kauf ſelbſt dann
ungültig machen, wenn der ver-
kaufende Herr zufällig nicht Ei-
genthümer der Sache wäre. L. 10
C. de distr. pign.
(8. 28.). Vgl.
Paulus II. 13 § 3. 4.
(h) L. 14 de O. et A. (44. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/438>, abgerufen am 20.02.2025.