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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage III.
ches noch in der Geburt, vor der völligen Trennung von
der Mutter, stirbt. Läge das nicht schon in dem Wort
selbst, so würde es außer Zweifel gesetzt durch die gleich
folgende Wiederholung in den Worten: si vivus ad orbem
totus processit.

3) Haller (s. Note k) nimmt als entschieden das Er-
forderniß der Vitalität an, aber offenbar nur auf die Ver-
sicherung mehrerer Juristen, daß dieses wahr sey, und wie
es scheint mit einigem eigenen Widerstreben. Zugleich führt
er (p. 321 Note q) eine ganze Anzahl von Vertheidigern
der entgegengesetzten Meynung an.

4) Hofacker T. 1 § 237 spricht dem nicht vitalen
Kinde die Rechtsfähigkeit entschieden ab, und setzt es einem
nicht geborenen völlig gleich.

Dagegen finden sich auch in verschiedenen Zeiten sehr
bestimmte Vertheidiger der richtigen Meynung. Sieht man
auf das rein praktische Resultat, so müßte schon der oben
für die entgegengesetzte Meynung angeführte Caranza
hierher gerechnet werden, welcher zwar den Worten nach
die nicht vitalen Kinder von der Rechtsfähigkeit ausschließt,
in der That aber in allen wirklich streitigen Fällen die
Rechtsfähigkeit dadurch einräumt, daß er die Kinder des
fünften und sechsten Monats für vital erklärt. -- Allein
es fehlt auch nicht an solchen Schriftstellern, welche gera-
dezu, und auch den Worten nach, annehmen, daß zur
Rechtsfähigkeit lediglich die lebendige Geburt, durchaus nicht
die Vitalität, erforderlich sey. Dahin gehören folgende:


Beylage III.
ches noch in der Geburt, vor der völligen Trennung von
der Mutter, ſtirbt. Läge das nicht ſchon in dem Wort
ſelbſt, ſo würde es außer Zweifel geſetzt durch die gleich
folgende Wiederholung in den Worten: si vivus ad orbem
totus processit.

3) Haller (ſ. Note k) nimmt als entſchieden das Er-
forderniß der Vitalität an, aber offenbar nur auf die Ver-
ſicherung mehrerer Juriſten, daß dieſes wahr ſey, und wie
es ſcheint mit einigem eigenen Widerſtreben. Zugleich führt
er (p. 321 Note q) eine ganze Anzahl von Vertheidigern
der entgegengeſetzten Meynung an.

4) Hofacker T. 1 § 237 ſpricht dem nicht vitalen
Kinde die Rechtsfähigkeit entſchieden ab, und ſetzt es einem
nicht geborenen völlig gleich.

Dagegen finden ſich auch in verſchiedenen Zeiten ſehr
beſtimmte Vertheidiger der richtigen Meynung. Sieht man
auf das rein praktiſche Reſultat, ſo müßte ſchon der oben
für die entgegengeſetzte Meynung angeführte Caranza
hierher gerechnet werden, welcher zwar den Worten nach
die nicht vitalen Kinder von der Rechtsfähigkeit ausſchließt,
in der That aber in allen wirklich ſtreitigen Fällen die
Rechtsfähigkeit dadurch einräumt, daß er die Kinder des
fünften und ſechſten Monats für vital erklärt. — Allein
es fehlt auch nicht an ſolchen Schriftſtellern, welche gera-
dezu, und auch den Worten nach, annehmen, daß zur
Rechtsfähigkeit lediglich die lebendige Geburt, durchaus nicht
die Vitalität, erforderlich ſey. Dahin gehören folgende:


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[412/0426] Beylage III. ches noch in der Geburt, vor der völligen Trennung von der Mutter, ſtirbt. Läge das nicht ſchon in dem Wort ſelbſt, ſo würde es außer Zweifel geſetzt durch die gleich folgende Wiederholung in den Worten: si vivus ad orbem totus processit. 3) Haller (ſ. Note k) nimmt als entſchieden das Er- forderniß der Vitalität an, aber offenbar nur auf die Ver- ſicherung mehrerer Juriſten, daß dieſes wahr ſey, und wie es ſcheint mit einigem eigenen Widerſtreben. Zugleich führt er (p. 321 Note q) eine ganze Anzahl von Vertheidigern der entgegengeſetzten Meynung an. 4) Hofacker T. 1 § 237 ſpricht dem nicht vitalen Kinde die Rechtsfähigkeit entſchieden ab, und ſetzt es einem nicht geborenen völlig gleich. Dagegen finden ſich auch in verſchiedenen Zeiten ſehr beſtimmte Vertheidiger der richtigen Meynung. Sieht man auf das rein praktiſche Reſultat, ſo müßte ſchon der oben für die entgegengeſetzte Meynung angeführte Caranza hierher gerechnet werden, welcher zwar den Worten nach die nicht vitalen Kinder von der Rechtsfähigkeit ausſchließt, in der That aber in allen wirklich ſtreitigen Fällen die Rechtsfähigkeit dadurch einräumt, daß er die Kinder des fünften und ſechſten Monats für vital erklärt. — Allein es fehlt auch nicht an ſolchen Schriftſtellern, welche gera- dezu, und auch den Worten nach, annehmen, daß zur Rechtsfähigkeit lediglich die lebendige Geburt, durchaus nicht die Vitalität, erforderlich ſey. Dahin gehören folgende:

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/426>, abgerufen am 25.11.2024.