seyen vital und rechtsfähig, die im dritten und vierten aber nicht.
2) G. E. Oeltze de partu vivo vitali et non vitali Jenae 1769. Er vertheidigt bestimmt die Regel, daß das nicht vitale, d. h. das vor dem siebenten Monat geborene Kind keine Rechte habe; man findet bey ihm klare Begriffe, und manches schätzbare literarische Material. Aber die Beweise für seine Behauptung sind freylich unglaublich schwach. Ich will sie kurz zusammenstellen:
a) Ein nicht vitales Kind kann seinen Nebenmenschen Nichts nützen, ist daher einem todtgeborenen gleich (§ 15).
b) L. 12 de statu hom. (1. 5.). Hier erklärt er das septimo mense nasci perfectum partum durch vitalem, was den Worten nach angehen würde, aber durch den Schluß der Stelle völlig widerlegt wird (S. oben Note y). Dieser Widerlegung sucht er dadurch zu entgehen, daß er am Schluß das justum filium esse von der Rechtsfähig- keit des Sohnes versteht, da es doch offenbar nur die Legitimität desselben, die Geburt ex justis nuptiis, bezeich- nen kann (§ 16).
c) L. 2 C. de posthumis (6. 29.) sagt, ein abortus habe keine Rechte; da nun das nicht vitale Kind ein abor- tus sey, so habe es keine Rechte (§ 19).
d) L. 3 C. de posthumis (6. 29.) macht die Bedingung: si vivus perfecte natus est; das heiße ein vitales Kind (§ 21). Aber perfecte natus bezeichnet nicht den Gegen- satz gegen das unreife Kind, sondern gegen dasjenige, wel-
Vitalität.
ſeyen vital und rechtsfähig, die im dritten und vierten aber nicht.
2) G. E. Oeltze de partu vivo vitali et non vitali Jenae 1769. Er vertheidigt beſtimmt die Regel, daß das nicht vitale, d. h. das vor dem ſiebenten Monat geborene Kind keine Rechte habe; man findet bey ihm klare Begriffe, und manches ſchätzbare literariſche Material. Aber die Beweiſe für ſeine Behauptung ſind freylich unglaublich ſchwach. Ich will ſie kurz zuſammenſtellen:
a) Ein nicht vitales Kind kann ſeinen Nebenmenſchen Nichts nützen, iſt daher einem todtgeborenen gleich (§ 15).
b) L. 12 de statu hom. (1. 5.). Hier erklärt er das septimo mense nasci perfectum partum durch vitalem, was den Worten nach angehen würde, aber durch den Schluß der Stelle völlig widerlegt wird (S. oben Note y). Dieſer Widerlegung ſucht er dadurch zu entgehen, daß er am Schluß das justum filium esse von der Rechtsfähig- keit des Sohnes verſteht, da es doch offenbar nur die Legitimität deſſelben, die Geburt ex justis nuptiis, bezeich- nen kann (§ 16).
c) L. 2 C. de posthumis (6. 29.) ſagt, ein abortus habe keine Rechte; da nun das nicht vitale Kind ein abor- tus ſey, ſo habe es keine Rechte (§ 19).
d) L. 3 C. de posthumis (6. 29.) macht die Bedingung: si vivus perfecte natus est; das heiße ein vitales Kind (§ 21). Aber perfecte natus bezeichnet nicht den Gegen- ſatz gegen das unreife Kind, ſondern gegen dasjenige, wel-
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Vitalität.
ſeyen vital und rechtsfähig, die im dritten und vierten
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2) G. E. Oeltze de partu vivo vitali et non vitali
Jenae 1769. Er vertheidigt beſtimmt die Regel, daß das
nicht vitale, d. h. das vor dem ſiebenten Monat geborene
Kind keine Rechte habe; man findet bey ihm klare Begriffe,
und manches ſchätzbare literariſche Material. Aber die
Beweiſe für ſeine Behauptung ſind freylich unglaublich
ſchwach. Ich will ſie kurz zuſammenſtellen:
a) Ein nicht vitales Kind kann ſeinen Nebenmenſchen
Nichts nützen, iſt daher einem todtgeborenen gleich (§ 15).
b) L. 12 de statu hom. (1. 5.). Hier erklärt er das
septimo mense nasci perfectum partum durch vitalem,
was den Worten nach angehen würde, aber durch den
Schluß der Stelle völlig widerlegt wird (S. oben Note y).
Dieſer Widerlegung ſucht er dadurch zu entgehen, daß er
am Schluß das justum filium esse von der Rechtsfähig-
keit des Sohnes verſteht, da es doch offenbar nur die
Legitimität deſſelben, die Geburt ex justis nuptiis, bezeich-
nen kann (§ 16).
c) L. 2 C. de posthumis (6. 29.) ſagt, ein abortus
habe keine Rechte; da nun das nicht vitale Kind ein abor-
tus ſey, ſo habe es keine Rechte (§ 19).
d) L. 3 C. de posthumis (6. 29.) macht die Bedingung:
si vivus perfecte natus est; das heiße ein vitales Kind
(§ 21). Aber perfecte natus bezeichnet nicht den Gegen-
ſatz gegen das unreife Kind, ſondern gegen dasjenige, wel-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/425>, abgerufen am 25.11.2024.
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