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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
commissar ernannt zu werden, und Zeuge bey einem letz-
ten Willen zu seyn (d). -- So umfassen also jene beiden
Kunstausdrücke den größten und wichtigsten Theil der
Rechtsfähigkeit überhaupt (e). Jedoch dürfen alle diese
Sätze nur unter einer wichtigen Einschränkung aufgefaßt
werden. Die Fähigkeit, welche einer Person durch die
Anwendung jener Ausdrücke beygelegt oder abgesprochen
werden soll, bezieht sich nur auf die dem jus civile an-
gehörenden Rechtsinstitute, so daß sie für das Gebiet des
jus gentium keine Bedeutung haben. Wird daher einer
Person das Connubium abgesprochen, so kann die Fähig-
keit zu einer Ehe und Verwandtschaft nach jus gentium
sehr wohl daneben bestehen; eben so, wie Derjenige, wel-
cher das Commercium entbehrt, darum nicht minder zu
einem Eigenthum nach jus gentium fähig seyn kann (f).


(d) Ulpian. Tit. 20 § 8. 14
Tit. 22 § 1. 2. Tit, 25 § 4. 6.
-- Gajus II. § 285. -- L. 3. 8.
9. 11. 13. 19 qui test. (28. 1.). --
L. 6 § 3. L. 8 § 2 de j. codic.
(29. 7.). -- L. 49 § 1 de her.
inst.
(28. 5.). -- § 24 J. de le-
gatis
(2. 20.). -- L 18 pr. qui
test.
(28. 1.). § 6 J. de test. ord.

(2. 10.).
(e) Im Allgemeinen kann man
sagen, das Connubium entspreche
der Fähigkeit in der Familie, das
Commercium der Fähigkeit im
Vermögen. Nur ist dabey wohl
zu bedenken, daß diejenigen Theile
der künstlichen Familienverhält-
nisse, welche sich an ein Vermö-
gensverhältniß als Folgen dessel-
ben anschließen (§ 57), hierin die
Natur des Vermögens, nicht der
Familie, theilen. So z. B. hatte
der Latinus Commercium ohne
Connubium (§ 66): dennoch war
er fähig zur Herrschaft über Skla-
ven und über ein Mancipium,
zum Patronat, zur testamentari-
schen und Dativtutel, so wie zu
der Gewalt über Colonen.
(f) Die praktische Anwendung
hat sich bey den einzelnen Klassen
der Rechtsverhältnisse, so wie es
das Bedürfniß mit sich führte,
ganz verschieden entwickelt. Bey

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
commiſſar ernannt zu werden, und Zeuge bey einem letz-
ten Willen zu ſeyn (d). — So umfaſſen alſo jene beiden
Kunſtausdrücke den größten und wichtigſten Theil der
Rechtsfähigkeit überhaupt (e). Jedoch dürfen alle dieſe
Sätze nur unter einer wichtigen Einſchränkung aufgefaßt
werden. Die Fähigkeit, welche einer Perſon durch die
Anwendung jener Ausdrücke beygelegt oder abgeſprochen
werden ſoll, bezieht ſich nur auf die dem jus civile an-
gehörenden Rechtsinſtitute, ſo daß ſie für das Gebiet des
jus gentium keine Bedeutung haben. Wird daher einer
Perſon das Connubium abgeſprochen, ſo kann die Fähig-
keit zu einer Ehe und Verwandtſchaft nach jus gentium
ſehr wohl daneben beſtehen; eben ſo, wie Derjenige, wel-
cher das Commercium entbehrt, darum nicht minder zu
einem Eigenthum nach jus gentium fähig ſeyn kann (f).


(d) Ulpian. Tit. 20 § 8. 14
Tit. 22 § 1. 2. Tit, 25 § 4. 6.
Gajus II. § 285. — L. 3. 8.
9. 11. 13. 19 qui test. (28. 1.). —
L. 6 § 3. L. 8 § 2 de j. codic.
(29. 7.). — L. 49 § 1 de her.
inst.
(28. 5.). — § 24 J. de le-
gatis
(2. 20.). — L 18 pr. qui
test.
(28. 1.). § 6 J. de test. ord.

(2. 10.).
(e) Im Allgemeinen kann man
ſagen, das Connubium entſpreche
der Fähigkeit in der Familie, das
Commercium der Fähigkeit im
Vermögen. Nur iſt dabey wohl
zu bedenken, daß diejenigen Theile
der künſtlichen Familienverhält-
niſſe, welche ſich an ein Vermö-
gensverhältniß als Folgen deſſel-
ben anſchließen (§ 57), hierin die
Natur des Vermögens, nicht der
Familie, theilen. So z. B. hatte
der Latinus Commercium ohne
Connubium (§ 66): dennoch war
er fähig zur Herrſchaft über Skla-
ven und über ein Mancipium,
zum Patronat, zur teſtamentari-
ſchen und Dativtutel, ſo wie zu
der Gewalt über Colonen.
(f) Die praktiſche Anwendung
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[28/0042] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. commiſſar ernannt zu werden, und Zeuge bey einem letz- ten Willen zu ſeyn (d). — So umfaſſen alſo jene beiden Kunſtausdrücke den größten und wichtigſten Theil der Rechtsfähigkeit überhaupt (e). Jedoch dürfen alle dieſe Sätze nur unter einer wichtigen Einſchränkung aufgefaßt werden. Die Fähigkeit, welche einer Perſon durch die Anwendung jener Ausdrücke beygelegt oder abgeſprochen werden ſoll, bezieht ſich nur auf die dem jus civile an- gehörenden Rechtsinſtitute, ſo daß ſie für das Gebiet des jus gentium keine Bedeutung haben. Wird daher einer Perſon das Connubium abgeſprochen, ſo kann die Fähig- keit zu einer Ehe und Verwandtſchaft nach jus gentium ſehr wohl daneben beſtehen; eben ſo, wie Derjenige, wel- cher das Commercium entbehrt, darum nicht minder zu einem Eigenthum nach jus gentium fähig ſeyn kann (f). (d) Ulpian. Tit. 20 § 8. 14 Tit. 22 § 1. 2. Tit, 25 § 4. 6. — Gajus II. § 285. — L. 3. 8. 9. 11. 13. 19 qui test. (28. 1.). — L. 6 § 3. L. 8 § 2 de j. codic. (29. 7.). — L. 49 § 1 de her. inst. (28. 5.). — § 24 J. de le- gatis (2. 20.). — L 18 pr. qui test. (28. 1.). § 6 J. de test. ord. (2. 10.). (e) Im Allgemeinen kann man ſagen, das Connubium entſpreche der Fähigkeit in der Familie, das Commercium der Fähigkeit im Vermögen. Nur iſt dabey wohl zu bedenken, daß diejenigen Theile der künſtlichen Familienverhält- niſſe, welche ſich an ein Vermö- gensverhältniß als Folgen deſſel- ben anſchließen (§ 57), hierin die Natur des Vermögens, nicht der Familie, theilen. So z. B. hatte der Latinus Commercium ohne Connubium (§ 66): dennoch war er fähig zur Herrſchaft über Skla- ven und über ein Mancipium, zum Patronat, zur teſtamentari- ſchen und Dativtutel, ſo wie zu der Gewalt über Colonen. (f) Die praktiſche Anwendung hat ſich bey den einzelnen Klaſſen der Rechtsverhältniſſe, ſo wie es das Bedürfniß mit ſich führte, ganz verſchieden entwickelt. Bey

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/42>, abgerufen am 24.11.2024.