Prädialservitut, ist der Berechtigte jederzeit ein einzelner Mensch, also eine natürliche Person; nur die Art, wie dieser Inhaber des Rechts für jeden Zeitpunkt ermittelt wird, also der Weg auf welchem man zu diesem Recht gelangt, ist hier auf eigenthümliche, von den gewöhnlichen Regeln abweichende Weise bestimmt. Von einer Vertre- tung, die von jeder juristischen Person unzertrennlich ist, findet sich hier keine Spur. Der Inhaber einer Prädial- servitut z. B. verfügt über dieses, wie über jedes andere Vermögensrecht, mit der freyesten Willkühr; er kann es zum Vortheil des dadurch beschränkten Nachbars durch Schenkung oder Verkauf aufgeben. Eben so kann der Beamte über die ihm angewiesene Rente für seine Dienst- zeit frey verfügen, da er sie nicht für eine fingirte Per- son verwaltet, sondern selbst in seinem Vermögen hat, so wie jedes andere Recht. Daß er die Rente seinen Nach- folgern nicht vergeben kann, ist eine ganz ähnliche Be- schränkung, wie die des Legatars, der das legirte Haus bey seinem Tode einem Fideicommissar restituiren soll; in beiden Fällen liegt keine Veranlassung, das Subject des Rechts als eine juristische Person anzusehen.
Auf die Verschiedenheiten in der Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit den Personen bezieht sich auch die Frage nach der möglichen Vervielfältigung der Subjecte in einem und demselben Rechtsverhältniß. Hierin nun
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Prädialſervitut, iſt der Berechtigte jederzeit ein einzelner Menſch, alſo eine natürliche Perſon; nur die Art, wie dieſer Inhaber des Rechts für jeden Zeitpunkt ermittelt wird, alſo der Weg auf welchem man zu dieſem Recht gelangt, iſt hier auf eigenthümliche, von den gewöhnlichen Regeln abweichende Weiſe beſtimmt. Von einer Vertre- tung, die von jeder juriſtiſchen Perſon unzertrennlich iſt, findet ſich hier keine Spur. Der Inhaber einer Prädial- ſervitut z. B. verfügt über dieſes, wie über jedes andere Vermögensrecht, mit der freyeſten Willkühr; er kann es zum Vortheil des dadurch beſchränkten Nachbars durch Schenkung oder Verkauf aufgeben. Eben ſo kann der Beamte über die ihm angewieſene Rente für ſeine Dienſt- zeit frey verfügen, da er ſie nicht für eine fingirte Per- ſon verwaltet, ſondern ſelbſt in ſeinem Vermoͤgen hat, ſo wie jedes andere Recht. Daß er die Rente ſeinen Nach- folgern nicht vergeben kann, iſt eine ganz ähnliche Be- ſchränkung, wie die des Legatars, der das legirte Haus bey ſeinem Tode einem Fideicommiſſar reſtituiren ſoll; in beiden Fällen liegt keine Veranlaſſung, das Subject des Rechts als eine juriſtiſche Perſon anzuſehen.
Auf die Verſchiedenheiten in der Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit den Perſonen bezieht ſich auch die Frage nach der möglichen Vervielfältigung der Subjecte in einem und demſelben Rechtsverhältniß. Hierin nun
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Prädialſervitut, iſt der Berechtigte jederzeit ein einzelner
Menſch, alſo eine natürliche Perſon; nur die Art, wie
dieſer Inhaber des Rechts für jeden Zeitpunkt ermittelt
wird, alſo der Weg auf welchem man zu dieſem Recht
gelangt, iſt hier auf eigenthümliche, von den gewöhnlichen
Regeln abweichende Weiſe beſtimmt. Von einer Vertre-
tung, die von jeder juriſtiſchen Perſon unzertrennlich iſt,
findet ſich hier keine Spur. Der Inhaber einer Prädial-
ſervitut z. B. verfügt über dieſes, wie über jedes andere
Vermögensrecht, mit der freyeſten Willkühr; er kann es
zum Vortheil des dadurch beſchränkten Nachbars durch
Schenkung oder Verkauf aufgeben. Eben ſo kann der
Beamte über die ihm angewieſene Rente für ſeine Dienſt-
zeit frey verfügen, da er ſie nicht für eine fingirte Per-
ſon verwaltet, ſondern ſelbſt in ſeinem Vermoͤgen hat, ſo
wie jedes andere Recht. Daß er die Rente ſeinen Nach-
folgern nicht vergeben kann, iſt eine ganz ähnliche Be-
ſchränkung, wie die des Legatars, der das legirte Haus
bey ſeinem Tode einem Fideicommiſſar reſtituiren ſoll; in
beiden Fällen liegt keine Veranlaſſung, das Subject des
Rechts als eine juriſtiſche Perſon anzuſehen.
Auf die Verſchiedenheiten in der Verknüpfung der
Rechtsverhältniſſe mit den Perſonen bezieht ſich auch die
Frage nach der möglichen Vervielfältigung der Subjecte
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/394>, abgerufen am 16.07.2024.
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