Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. exhibendum). -- Im deutschen Recht die Bannrechte aufSeiten des Verpflichteten, die für jeden Bewohner eines bestimmten Bezirks (ohne Rücksicht auf irgend ein Rechts- verhältniß desselben) die negative Verpflichtung begrün- den, gewisse gewerbliche Leistungen von keinen anderen Ver- käufern als dem Bannberechtigten zu beziehen. -- Diese Fälle bezogen sich wiederum auf die allgemeine Natur der hier erwähnten Rechtsinstitute. Eben so aber kann auch durch individuelle Willkühr, namentlich durch landesherr- liches Privilegium, an ein solches blos faktisches Verhält- niß irgend ein Recht angeknüpft werden. Die hier zusammengestellten Arten der Verknüpfung von (g) Heise Grundriß B. 1 § 98
Note 15: "Juristische Person ist Alles außer den einzelnen Menschen, was im Staat als ein eignes Subject von Rechten anerkannt ist. Jede solche muß aber irgend ein Substrat haben, welches die juristische Person bil- det oder vorstellt. Dies Substrat kann nun bestehen: 1) aus Men- schen, und zwar a) aus einem Einzelnen zur Zeit (bey öffentli- chen Beamten) .... 2) aus Sa- chen, nemlich a) aus Grund- stücken (bey Servituten und un- sern deutschen subjectiv-dinglichen Rechten)" u. s. w. -- Man kann die aufgestellte Definition zuge- ben, und dennoch diese Subsum- tion von Fällen verwerfen, weil das Subject einer Prädialservitut u. s. w. in der That stets ein ein- zelner Mensch, also nicht Etwas außer den einzelnen Men- schen ist. -- Eben so sagt Hasse, "daß z. B. der Princeps von den Römischen Juristen als eine ju- ristische Person angesehen wurde, nämlich dies successiv gedacht, er- hellet aus L. 56 D. de legat. II." (Archiv B. 5 S. 67). §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon. exhibendum). — Im deutſchen Recht die Bannrechte aufSeiten des Verpflichteten, die für jeden Bewohner eines beſtimmten Bezirks (ohne Rückſicht auf irgend ein Rechts- verhältniß deſſelben) die negative Verpflichtung begrün- den, gewiſſe gewerbliche Leiſtungen von keinen anderen Ver- käufern als dem Bannberechtigten zu beziehen. — Dieſe Fälle bezogen ſich wiederum auf die allgemeine Natur der hier erwähnten Rechtsinſtitute. Eben ſo aber kann auch durch individuelle Willkühr, namentlich durch landesherr- liches Privilegium, an ein ſolches blos faktiſches Verhaͤlt- niß irgend ein Recht angeknüpft werden. Die hier zuſammengeſtellten Arten der Verknüpfung von (g) Heiſe Grundriß B. 1 § 98
Note 15: „Juriſtiſche Perſon iſt Alles außer den einzelnen Menſchen, was im Staat als ein eignes Subject von Rechten anerkannt iſt. Jede ſolche muß aber irgend ein Subſtrat haben, welches die juriſtiſche Perſon bil- det oder vorſtellt. Dies Subſtrat kann nun beſtehen: 1) aus Men- ſchen, und zwar a) aus einem Einzelnen zur Zeit (bey öffentli- chen Beamten) .... 2) aus Sa- chen, nemlich a) aus Grund- ſtücken (bey Servituten und un- ſern deutſchen ſubjectiv-dinglichen Rechten)“ u. ſ. w. — Man kann die aufgeſtellte Definition zuge- ben, und dennoch dieſe Subſum- tion von Fällen verwerfen, weil das Subject einer Prädialſervitut u. ſ. w. in der That ſtets ein ein- zelner Menſch, alſo nicht Etwas außer den einzelnen Men- ſchen iſt. — Eben ſo ſagt Haſſe, „daß z. B. der Princeps von den Römiſchen Juriſten als eine ju- riſtiſche Perſon angeſehen wurde, nämlich dies ſucceſſiv gedacht, er- hellet aus L. 56 D. de legat. II.” (Archiv B. 5 S. 67). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0393" n="379"/><fw place="top" type="header">§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.</fw><lb/><hi rendition="#aq">exhibendum</hi>). — Im deutſchen Recht die Bannrechte auf<lb/> Seiten des Verpflichteten, die für jeden Bewohner eines<lb/> beſtimmten Bezirks (ohne Rückſicht auf irgend ein Rechts-<lb/> verhältniß deſſelben) die negative Verpflichtung begrün-<lb/> den, gewiſſe gewerbliche Leiſtungen von keinen anderen Ver-<lb/> käufern als dem Bannberechtigten zu beziehen. — Dieſe<lb/> Fälle bezogen ſich wiederum auf die allgemeine Natur der<lb/> hier erwähnten Rechtsinſtitute. Eben ſo aber kann auch<lb/> durch individuelle Willkühr, namentlich durch landesherr-<lb/> liches Privilegium, an ein ſolches blos faktiſches Verhaͤlt-<lb/> niß irgend ein Recht angeknüpft werden.</p><lb/> <p>Die hier zuſammengeſtellten Arten der Verknüpfung von<lb/> Rechtsverhältniſſen mit beſtimmten Perſonen ſind neuerlich<lb/> als juriſtiſche Perſonen dargeſtellt worden <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#g">Heiſe</hi> Grundriß B. 1 § 98<lb/> Note 15: „Juriſtiſche Perſon iſt<lb/> Alles <hi rendition="#g">außer den einzelnen<lb/> Menſchen</hi>, was im Staat als<lb/> ein eignes Subject von Rechten<lb/> anerkannt iſt. Jede ſolche muß<lb/> aber irgend ein Subſtrat haben,<lb/> welches die juriſtiſche Perſon bil-<lb/> det oder vorſtellt. Dies Subſtrat<lb/> kann nun beſtehen: 1) aus Men-<lb/> ſchen, und zwar <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>) aus einem<lb/> Einzelnen zur Zeit (bey öffentli-<lb/> chen Beamten) .... 2) aus Sa-<lb/> chen, nemlich <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>) aus Grund-<lb/> ſtücken (bey Servituten und un-<lb/> ſern deutſchen ſubjectiv-dinglichen<lb/> Rechten)“ u. ſ. w. — Man kann<lb/> die aufgeſtellte Definition zuge-<lb/> ben, und dennoch dieſe Subſum-<lb/> tion von Fällen verwerfen, weil<lb/> das Subject einer Prädialſervitut<lb/> u. ſ. w. in der That ſtets ein ein-<lb/> zelner Menſch, alſo nicht Etwas<lb/><hi rendition="#g">außer den einzelnen Men-<lb/> ſchen</hi> iſt. — Eben ſo ſagt <hi rendition="#g">Haſſe</hi>,<lb/> „daß z. B. der <hi rendition="#aq">Princeps</hi> von den<lb/> Römiſchen Juriſten als eine ju-<lb/> riſtiſche Perſon angeſehen wurde,<lb/> nämlich dies ſucceſſiv gedacht, er-<lb/> hellet aus <hi rendition="#aq">L. 56 D. de legat. II.”</hi><lb/> (Archiv B. 5 S. 67).</note>: wie ich<lb/> glaube, mit Unrecht. Denn bey der an eine gewiſſe Be-<lb/> amtenſtelle angewieſenen jährlichen Rente, ſo wie bey der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [379/0393]
§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.
exhibendum). — Im deutſchen Recht die Bannrechte auf
Seiten des Verpflichteten, die für jeden Bewohner eines
beſtimmten Bezirks (ohne Rückſicht auf irgend ein Rechts-
verhältniß deſſelben) die negative Verpflichtung begrün-
den, gewiſſe gewerbliche Leiſtungen von keinen anderen Ver-
käufern als dem Bannberechtigten zu beziehen. — Dieſe
Fälle bezogen ſich wiederum auf die allgemeine Natur der
hier erwähnten Rechtsinſtitute. Eben ſo aber kann auch
durch individuelle Willkühr, namentlich durch landesherr-
liches Privilegium, an ein ſolches blos faktiſches Verhaͤlt-
niß irgend ein Recht angeknüpft werden.
Die hier zuſammengeſtellten Arten der Verknüpfung von
Rechtsverhältniſſen mit beſtimmten Perſonen ſind neuerlich
als juriſtiſche Perſonen dargeſtellt worden (g): wie ich
glaube, mit Unrecht. Denn bey der an eine gewiſſe Be-
amtenſtelle angewieſenen jährlichen Rente, ſo wie bey der
(g) Heiſe Grundriß B. 1 § 98
Note 15: „Juriſtiſche Perſon iſt
Alles außer den einzelnen
Menſchen, was im Staat als
ein eignes Subject von Rechten
anerkannt iſt. Jede ſolche muß
aber irgend ein Subſtrat haben,
welches die juriſtiſche Perſon bil-
det oder vorſtellt. Dies Subſtrat
kann nun beſtehen: 1) aus Men-
ſchen, und zwar a) aus einem
Einzelnen zur Zeit (bey öffentli-
chen Beamten) .... 2) aus Sa-
chen, nemlich a) aus Grund-
ſtücken (bey Servituten und un-
ſern deutſchen ſubjectiv-dinglichen
Rechten)“ u. ſ. w. — Man kann
die aufgeſtellte Definition zuge-
ben, und dennoch dieſe Subſum-
tion von Fällen verwerfen, weil
das Subject einer Prädialſervitut
u. ſ. w. in der That ſtets ein ein-
zelner Menſch, alſo nicht Etwas
außer den einzelnen Men-
ſchen iſt. — Eben ſo ſagt Haſſe,
„daß z. B. der Princeps von den
Römiſchen Juriſten als eine ju-
riſtiſche Perſon angeſehen wurde,
nämlich dies ſucceſſiv gedacht, er-
hellet aus L. 56 D. de legat. II.”
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