Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person. war (§ 93. m), so daß durch die ausdrücklich genanntenPersonen (Priester und Diener) nur die Art der Verwen- dung des Geldes bezeichnet seyn sollte (b). -- Eben so würde es anzusehen seyn, wenn heutzutage ein öffentlicher Beamter eine Jahresrente stiftete, welche jeder seiner Nach- folger im Amte beziehen sollte. II. Als ein privatrechtliches Verhältniß. Dahin ge- Weit häufiger und wichtiger ist diese Art der Ver- (b) L. 20 § 1 de ann. leg. (33. 1.). "Respondit, secundum ea quae proponerentur, mini- sterium nominatorum designa- tum (nicht die zur Zeit des Te- staments lebenden Individuen), caeterum datum templo." (c) Nämlich die Prädialservi- tuten in Beziehung auf den Be- rechtigten, indem die Berechtigung dem jedesmaligen Eigenthümer ei- nes Grundstücks als solchem zu- steht; nicht in Beziehung auf den Verpflichteten, da die Servitut gar nicht blos von dem Eigen- thümer des praedium serviens, sondern ganz auf gleiche Weise von jedem anderen Menschen, an- erkannt und geachtet werden muß. (d) L. 1 § 43 de aqua (43. 22.). (e) Das Recht auf die Real-
lasten ist meist annexum eines §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon. war (§ 93. m), ſo daß durch die ausdrücklich genanntenPerſonen (Prieſter und Diener) nur die Art der Verwen- dung des Geldes bezeichnet ſeyn ſollte (b). — Eben ſo würde es anzuſehen ſeyn, wenn heutzutage ein öffentlicher Beamter eine Jahresrente ſtiftete, welche jeder ſeiner Nach- folger im Amte beziehen ſollte. II. Als ein privatrechtliches Verhältniß. Dahin ge- Weit häufiger und wichtiger iſt dieſe Art der Ver- (b) L. 20 § 1 de ann. leg. (33. 1.). „Respondit, secundum ea quae proponerentur, mini- sterium nominatorum designa- tum (nicht die zur Zeit des Te- ſtaments lebenden Individuen), caeterum datum templo.” (c) Nämlich die Prädialſervi- tuten in Beziehung auf den Be- rechtigten, indem die Berechtigung dem jedesmaligen Eigenthümer ei- nes Grundſtücks als ſolchem zu- ſteht; nicht in Beziehung auf den Verpflichteten, da die Servitut gar nicht blos von dem Eigen- thümer des praedium serviens, ſondern ganz auf gleiche Weiſe von jedem anderen Menſchen, an- erkannt und geachtet werden muß. (d) L. 1 § 43 de aqua (43. 22.). (e) Das Recht auf die Real-
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§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.
war (§ 93. m), ſo daß durch die ausdrücklich genannten
Perſonen (Prieſter und Diener) nur die Art der Verwen-
dung des Geldes bezeichnet ſeyn ſollte (b). — Eben ſo
würde es anzuſehen ſeyn, wenn heutzutage ein öffentlicher
Beamter eine Jahresrente ſtiftete, welche jeder ſeiner Nach-
folger im Amte beziehen ſollte.
II. Als ein privatrechtliches Verhältniß. Dahin ge-
hören, nicht nach individueller Willkühr, ſondern nach der
allgemeinen Natur des Rechtsinſtituts ſelbſt, die Prädial-
ſervituten (c); eben ſo auch die nach der Analogie derſel-
ben behandelte aqua ex castello, die keine Servitut iſt,
da ſie nicht durch Privatwillkühr, ſondern durch die Ver-
fügung einer öffentlichen Gewalt begründet wird (d); end-
lich auch das Recht des Eigenthümers eines Colonats ge-
gen die durch ihre Geburt zu demſelben gehoͤrenden Colo-
nen (§ 54).
Weit häufiger und wichtiger iſt dieſe Art der Ver-
knüpfung im deutſchen Recht. Es gehören dahin die mei-
ſten Reallaſten, ſowohl von Seiten des Berechtigten, als
des Verpflichteten (e); eben ſo auf Seiten des Berechtig-
(b) L. 20 § 1 de ann. leg.
(33. 1.). „Respondit, secundum
ea quae proponerentur, mini-
sterium nominatorum designa-
tum (nicht die zur Zeit des Te-
ſtaments lebenden Individuen),
caeterum datum templo.”
(c) Nämlich die Prädialſervi-
tuten in Beziehung auf den Be-
rechtigten, indem die Berechtigung
dem jedesmaligen Eigenthümer ei-
nes Grundſtücks als ſolchem zu-
ſteht; nicht in Beziehung auf den
Verpflichteten, da die Servitut
gar nicht blos von dem Eigen-
thümer des praedium serviens,
ſondern ganz auf gleiche Weiſe
von jedem anderen Menſchen, an-
erkannt und geachtet werden muß.
(d) L. 1 § 43 de aqua (43. 22.).
(e) Das Recht auf die Real-
laſten iſt meiſt annexum eines
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