Eine besondere Erwähnung verdient noch an dieser Stelle die Prozeßführung für die den juristischen Personen zustehenden Rechte. An sich selbst gehört diese zu den un- bedenklichen Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 98). Dennoch können zwey Rücksichten entgegengesetzter Art be- sondere Vorsichtsmaasregeln nöthig machen, vornämlich bey den universitates inordinatae, und namentlich den Dorfgemeinden. Erstlich kann eine leichtsinnige Prozeß- führung leicht zu nutzlosen Ausgaben führen, also den Character der Verschwendung annehmen. Daher hat die Praxis die Errichtung eines förmlichen Syndicats erfor- dert (§ 97), und neuere Gesetze binden häufig alle Klagen der Dorfgemeinden an eine besondere Genehmigung der Regierung. -- Zweytens wenn die einzelnen Mitglieder einer Dorfgemeinde das Gemeindevermögen an sich ziehen und verschleudern wollen, so brauchen sie nur als Ein- zelne dasselbe eigenmächtig in Besitz zu nehmen, und dann durch Verweigerung eines Syndicats jede petitorische und possessorische Klage der Gemeinde gegen sie als einzelne Verletzer zu verhindern. Da es nun widersinnig wäre, wenn man zulassen wollte, daß auf diese indirecte Weise den Gemeinden aller Rechtsschutz entzogen würde, so bleibt für solche Fälle keine andere Aushülfe übrig, als daß die Regierung irgend einem Beamten den Auftrag gebe, die
tionen und zur Ablösung von Ser- vituten und Reallasten zugelas- sen hat, welches hier nur bey- läufig erwähnt wird. Vgl. Eich- horn deutsches Privatrecht § 373.
Eine beſondere Erwähnung verdient noch an dieſer Stelle die Prozeßführung für die den juriſtiſchen Perſonen zuſtehenden Rechte. An ſich ſelbſt gehört dieſe zu den un- bedenklichen Geſchäften der laufenden Verwaltung (§ 98). Dennoch können zwey Rückſichten entgegengeſetzter Art be- ſondere Vorſichtsmaasregeln nöthig machen, vornämlich bey den universitates inordinatae, und namentlich den Dorfgemeinden. Erſtlich kann eine leichtſinnige Prozeß- führung leicht zu nutzloſen Ausgaben führen, alſo den Character der Verſchwendung annehmen. Daher hat die Praxis die Errichtung eines förmlichen Syndicats erfor- dert (§ 97), und neuere Geſetze binden häufig alle Klagen der Dorfgemeinden an eine beſondere Genehmigung der Regierung. — Zweytens wenn die einzelnen Mitglieder einer Dorfgemeinde das Gemeindevermögen an ſich ziehen und verſchleudern wollen, ſo brauchen ſie nur als Ein- zelne daſſelbe eigenmächtig in Beſitz zu nehmen, und dann durch Verweigerung eines Syndicats jede petitoriſche und poſſeſſoriſche Klage der Gemeinde gegen ſie als einzelne Verletzer zu verhindern. Da es nun widerſinnig wäre, wenn man zulaſſen wollte, daß auf dieſe indirecte Weiſe den Gemeinden aller Rechtsſchutz entzogen würde, ſo bleibt für ſolche Fälle keine andere Aushülfe übrig, als daß die Regierung irgend einem Beamten den Auftrag gebe, die
tionen und zur Ablöſung von Ser- vituten und Reallaſten zugelaſ- ſen hat, welches hier nur bey- läufig erwähnt wird. Vgl. Eich- horn deutſches Privatrecht § 373.
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§. 100. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
Eine beſondere Erwähnung verdient noch an dieſer
Stelle die Prozeßführung für die den juriſtiſchen Perſonen
zuſtehenden Rechte. An ſich ſelbſt gehört dieſe zu den un-
bedenklichen Geſchäften der laufenden Verwaltung (§ 98).
Dennoch können zwey Rückſichten entgegengeſetzter Art be-
ſondere Vorſichtsmaasregeln nöthig machen, vornämlich
bey den universitates inordinatae, und namentlich den
Dorfgemeinden. Erſtlich kann eine leichtſinnige Prozeß-
führung leicht zu nutzloſen Ausgaben führen, alſo den
Character der Verſchwendung annehmen. Daher hat die
Praxis die Errichtung eines förmlichen Syndicats erfor-
dert (§ 97), und neuere Geſetze binden häufig alle Klagen
der Dorfgemeinden an eine beſondere Genehmigung der
Regierung. — Zweytens wenn die einzelnen Mitglieder
einer Dorfgemeinde das Gemeindevermögen an ſich ziehen
und verſchleudern wollen, ſo brauchen ſie nur als Ein-
zelne daſſelbe eigenmächtig in Beſitz zu nehmen, und dann
durch Verweigerung eines Syndicats jede petitoriſche und
poſſeſſoriſche Klage der Gemeinde gegen ſie als einzelne
Verletzer zu verhindern. Da es nun widerſinnig wäre,
wenn man zulaſſen wollte, daß auf dieſe indirecte Weiſe
den Gemeinden aller Rechtsſchutz entzogen würde, ſo bleibt
für ſolche Fälle keine andere Aushülfe übrig, als daß die
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läufig erwähnt wird. Vgl. Eich-
horn deutſches Privatrecht § 373.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/371>, abgerufen am 24.11.2024.
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