solchen Einwirkung sind darum noch keinesweges gleicher Meynung über den letzten Erfolg; Einige scheinen densel- ben mehr positiv zu denken, so daß die gewöhnlichen Ver- treter der Corporationen sollen thun können was ihnen beliebt; Andere mehr negativ, so daß in dem Vermögen der Corporationen überhaupt jede eingreifende Anderung schlechthin unterbleiben müßte. Beide Gestalten jener Mey- nung gehen von entschiedenem Wohlwollen für die Corpo- rationen aus, aber beide, in ihrer strengen Consequenz, können denselben sehr verderblich werden.
Bey unbefangener Betrachtung ist nicht zu verkennen, daß durch die Übertreibung vormundschaftlicher Einwir- kung des Staats auf die Corporationen (besonders die Gemeinden) vielfach gefehlt worden ist. Bald war es Fiscalität, bald verkehrte Herrschsucht der Staatsbeam- ten, die den Gemeinden großen Nachtheil brachte, indem selbst viele laufende Geschäfte unter die fortwährende, oft hemmende specielle Einwirkung des Staats gestellt wur- den, die man weit besser der unabhängigen Communal- verwaltung überlassen hätte, nur mit dem natürlichen Vor- behalt einer allgemeinen, in den Geschäften selbst wenig merklichen Aufsicht. Solche Misbräuche in der Ausfüh- rung sind nicht durch aufgestellte Regeln zu verhüten, son- dern nur durch die Einsicht und den guten Willen der Be- hörden; die Richtigkeit des Princips kann durch sie nicht zweifelhaft werden. Ist in den Behörden der richtige Sinn vorhanden, so wird die Einwirkung des Staats auf
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſolchen Einwirkung ſind darum noch keinesweges gleicher Meynung über den letzten Erfolg; Einige ſcheinen denſel- ben mehr poſitiv zu denken, ſo daß die gewöhnlichen Ver- treter der Corporationen ſollen thun können was ihnen beliebt; Andere mehr negativ, ſo daß in dem Vermoͤgen der Corporationen überhaupt jede eingreifende Anderung ſchlechthin unterbleiben müßte. Beide Geſtalten jener Mey- nung gehen von entſchiedenem Wohlwollen für die Corpo- rationen aus, aber beide, in ihrer ſtrengen Conſequenz, können denſelben ſehr verderblich werden.
Bey unbefangener Betrachtung iſt nicht zu verkennen, daß durch die Übertreibung vormundſchaftlicher Einwir- kung des Staats auf die Corporationen (beſonders die Gemeinden) vielfach gefehlt worden iſt. Bald war es Fiscalität, bald verkehrte Herrſchſucht der Staatsbeam- ten, die den Gemeinden großen Nachtheil brachte, indem ſelbſt viele laufende Geſchäfte unter die fortwährende, oft hemmende ſpecielle Einwirkung des Staats geſtellt wur- den, die man weit beſſer der unabhängigen Communal- verwaltung überlaſſen hätte, nur mit dem natürlichen Vor- behalt einer allgemeinen, in den Geſchäften ſelbſt wenig merklichen Aufſicht. Solche Misbräuche in der Ausfüh- rung ſind nicht durch aufgeſtellte Regeln zu verhuͤten, ſon- dern nur durch die Einſicht und den guten Willen der Be- hörden; die Richtigkeit des Princips kann durch ſie nicht zweifelhaft werden. Iſt in den Behörden der richtige Sinn vorhanden, ſo wird die Einwirkung des Staats auf
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſolchen Einwirkung ſind darum noch keinesweges gleicher
Meynung über den letzten Erfolg; Einige ſcheinen denſel-
ben mehr poſitiv zu denken, ſo daß die gewöhnlichen Ver-
treter der Corporationen ſollen thun können was ihnen
beliebt; Andere mehr negativ, ſo daß in dem Vermoͤgen
der Corporationen überhaupt jede eingreifende Anderung
ſchlechthin unterbleiben müßte. Beide Geſtalten jener Mey-
nung gehen von entſchiedenem Wohlwollen für die Corpo-
rationen aus, aber beide, in ihrer ſtrengen Conſequenz,
können denſelben ſehr verderblich werden.
Bey unbefangener Betrachtung iſt nicht zu verkennen,
daß durch die Übertreibung vormundſchaftlicher Einwir-
kung des Staats auf die Corporationen (beſonders die
Gemeinden) vielfach gefehlt worden iſt. Bald war es
Fiscalität, bald verkehrte Herrſchſucht der Staatsbeam-
ten, die den Gemeinden großen Nachtheil brachte, indem
ſelbſt viele laufende Geſchäfte unter die fortwährende, oft
hemmende ſpecielle Einwirkung des Staats geſtellt wur-
den, die man weit beſſer der unabhängigen Communal-
verwaltung überlaſſen hätte, nur mit dem natürlichen Vor-
behalt einer allgemeinen, in den Geſchäften ſelbſt wenig
merklichen Aufſicht. Solche Misbräuche in der Ausfüh-
rung ſind nicht durch aufgeſtellte Regeln zu verhuͤten, ſon-
dern nur durch die Einſicht und den guten Willen der Be-
hörden; die Richtigkeit des Princips kann durch ſie nicht
zweifelhaft werden. Iſt in den Behörden der richtige
Sinn vorhanden, ſo wird die Einwirkung des Staats auf
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/368>, abgerufen am 24.11.2024.
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