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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
schluß aller Mitglieder wenig bedenklich, indem dadurch,
nach der Natur der Gegenstände, ein unwiederbringlicher
Nachtheil für die Zukunft nicht leicht eintreten wird. Noch
eher kann der Staat in seinen eigenen Interessen dadurch
gefährdet werden, indem z. B. die Art und das Maas
der Communalsteuern den Staatssteuern nachtheilig wer-
den kann. Dadurch wird ohnehin eine gewisse Aufsicht
nöthig, und diese wird denn zugleich völlig hinreichen,
auch die möglichen Nachtheile für die eigene Zukunft der
Corporation selbst zu beachten und zu verhüten.

3) Zur Auflösung der Corporation ist ohnehin die Ge-
nehmigung des Staats erforderlich. Daneben aber kann
unmöglich ein Beschluß der Majorität genügen, da nicht
einzusehen ist, warum nicht die Minorität die Corporation
sollte fortsetzen können, während es den Mitgliedern der
Majorität frey stehen wird, einzeln auszutreten. Wenn
sie dieses nicht genügend finden, sondern die allgemeine
Auflösung vorziehen, so wird dieses meist darin seinen Grund
haben, daß sie zugleich eine Vertheilung des Corporations-
vermögens verlangen: dadurch fällt aber dieser Beschluß
mit dem gleich folgenden zusammen, und muß daher auch
gleichen Rücksichten, wie dieser, unterworfen werden. --
Ein einstimmiger Beschluß aller Mitglieder über Auflösung
der Corporation bedarf noch immer der Genehmigung des
Staats, indem dadurch fremde Personen, z. B. die Cre-
ditoren, gefährdet werden können. Ist aber jene Geneh-
migung vorhanden, so kann in der Rücksicht auf die Zu-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ſchluß aller Mitglieder wenig bedenklich, indem dadurch,
nach der Natur der Gegenſtände, ein unwiederbringlicher
Nachtheil für die Zukunft nicht leicht eintreten wird. Noch
eher kann der Staat in ſeinen eigenen Intereſſen dadurch
gefährdet werden, indem z. B. die Art und das Maas
der Communalſteuern den Staatsſteuern nachtheilig wer-
den kann. Dadurch wird ohnehin eine gewiſſe Aufſicht
nöthig, und dieſe wird denn zugleich völlig hinreichen,
auch die moͤglichen Nachtheile für die eigene Zukunft der
Corporation ſelbſt zu beachten und zu verhüten.

3) Zur Aufloͤſung der Corporation iſt ohnehin die Ge-
nehmigung des Staats erforderlich. Daneben aber kann
unmöglich ein Beſchluß der Majorität genügen, da nicht
einzuſehen iſt, warum nicht die Minorität die Corporation
ſollte fortſetzen können, während es den Mitgliedern der
Majorität frey ſtehen wird, einzeln auszutreten. Wenn
ſie dieſes nicht genügend finden, ſondern die allgemeine
Auflöſung vorziehen, ſo wird dieſes meiſt darin ſeinen Grund
haben, daß ſie zugleich eine Vertheilung des Corporations-
vermögens verlangen: dadurch fällt aber dieſer Beſchluß
mit dem gleich folgenden zuſammen, und muß daher auch
gleichen Rückſichten, wie dieſer, unterworfen werden. —
Ein einſtimmiger Beſchluß aller Mitglieder über Auflöſung
der Corporation bedarf noch immer der Genehmigung des
Staats, indem dadurch fremde Perſonen, z. B. die Cre-
ditoren, gefährdet werden koͤnnen. Iſt aber jene Geneh-
migung vorhanden, ſo kann in der Rückſicht auf die Zu-

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[348/0362] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ſchluß aller Mitglieder wenig bedenklich, indem dadurch, nach der Natur der Gegenſtände, ein unwiederbringlicher Nachtheil für die Zukunft nicht leicht eintreten wird. Noch eher kann der Staat in ſeinen eigenen Intereſſen dadurch gefährdet werden, indem z. B. die Art und das Maas der Communalſteuern den Staatsſteuern nachtheilig wer- den kann. Dadurch wird ohnehin eine gewiſſe Aufſicht nöthig, und dieſe wird denn zugleich völlig hinreichen, auch die moͤglichen Nachtheile für die eigene Zukunft der Corporation ſelbſt zu beachten und zu verhüten. 3) Zur Aufloͤſung der Corporation iſt ohnehin die Ge- nehmigung des Staats erforderlich. Daneben aber kann unmöglich ein Beſchluß der Majorität genügen, da nicht einzuſehen iſt, warum nicht die Minorität die Corporation ſollte fortſetzen können, während es den Mitgliedern der Majorität frey ſtehen wird, einzeln auszutreten. Wenn ſie dieſes nicht genügend finden, ſondern die allgemeine Auflöſung vorziehen, ſo wird dieſes meiſt darin ſeinen Grund haben, daß ſie zugleich eine Vertheilung des Corporations- vermögens verlangen: dadurch fällt aber dieſer Beſchluß mit dem gleich folgenden zuſammen, und muß daher auch gleichen Rückſichten, wie dieſer, unterworfen werden. — Ein einſtimmiger Beſchluß aller Mitglieder über Auflöſung der Corporation bedarf noch immer der Genehmigung des Staats, indem dadurch fremde Perſonen, z. B. die Cre- ditoren, gefährdet werden koͤnnen. Iſt aber jene Geneh- migung vorhanden, ſo kann in der Rückſicht auf die Zu-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/362>, abgerufen am 24.11.2024.