der Vertheilung vielleicht alles Holz verschwendet wird, und blos ein verwüsteter Boden für mehrere Geschlechter übrig bleibt.
C. Verwandlung der bloßen Benutzung, die bisher der Corporation zustand, und nun an die einzelnen Mit- glieder übergehen soll (§ 91). -- Obgleich hier das Ei- genthum selbst der Corporation verbleibt, so ist doch auch diese Veränderung höchst wichtig und bedenklich, nicht blos wegen des ausfallenden Geldertrags, sondern auch weil dieselbe, nach den unter B. gemachten Bemerkungen, leicht auch zu einer wirklichen Vertheilung des Eigenthums führt.
D. Umgekehrte Verwandlung (des Bürgervermögens in Kämmereyvermögen). -- Diese Veränderung ist ganz unbedenklich für die Corporation, die dabey nur gewinnt, aber um so nachtheiliger für die Einzelnen, welche da- durch ihr ganzes Nutzungsrecht verlieren.
E. Verschuldung durch Anleihen. -- Zwar ist an sich das Darlehen ein tauschartiges Geschäft, indem für die übernommene Verbindlichkeit ein gleich großer Werth an Eigenthum von baarem Geld gewonnen wird. Da aber dieses Eigenthum durch unzweckmäßige Verwendung leicht spurlos verschwindet, während die Schuld sicher fort- dauert, so gehört auch das hier genannte Geschäft zu den eventuellen Verminderungen der Vermögenssubstanz.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
der Vertheilung vielleicht alles Holz verſchwendet wird, und blos ein verwüſteter Boden für mehrere Geſchlechter übrig bleibt.
C. Verwandlung der bloßen Benutzung, die bisher der Corporation zuſtand, und nun an die einzelnen Mit- glieder übergehen ſoll (§ 91). — Obgleich hier das Ei- genthum ſelbſt der Corporation verbleibt, ſo iſt doch auch dieſe Veränderung höchſt wichtig und bedenklich, nicht blos wegen des ausfallenden Geldertrags, ſondern auch weil dieſelbe, nach den unter B. gemachten Bemerkungen, leicht auch zu einer wirklichen Vertheilung des Eigenthums führt.
D. Umgekehrte Verwandlung (des Bürgervermögens in Kämmereyvermögen). — Dieſe Veränderung iſt ganz unbedenklich für die Corporation, die dabey nur gewinnt, aber um ſo nachtheiliger für die Einzelnen, welche da- durch ihr ganzes Nutzungsrecht verlieren.
E. Verſchuldung durch Anleihen. — Zwar iſt an ſich das Darlehen ein tauſchartiges Geſchäft, indem für die übernommene Verbindlichkeit ein gleich großer Werth an Eigenthum von baarem Geld gewonnen wird. Da aber dieſes Eigenthum durch unzweckmäßige Verwendung leicht ſpurlos verſchwindet, während die Schuld ſicher fort- dauert, ſo gehört auch das hier genannte Geſchäft zu den eventuellen Verminderungen der Vermögensſubſtanz.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
der Vertheilung vielleicht alles Holz verſchwendet wird,
und blos ein verwüſteter Boden für mehrere Geſchlechter
übrig bleibt.
C. Verwandlung der bloßen Benutzung, die bisher
der Corporation zuſtand, und nun an die einzelnen Mit-
glieder übergehen ſoll (§ 91). — Obgleich hier das Ei-
genthum ſelbſt der Corporation verbleibt, ſo iſt doch auch
dieſe Veränderung höchſt wichtig und bedenklich, nicht blos
wegen des ausfallenden Geldertrags, ſondern auch weil
dieſelbe, nach den unter B. gemachten Bemerkungen, leicht
auch zu einer wirklichen Vertheilung des Eigenthums führt.
D. Umgekehrte Verwandlung (des Bürgervermögens
in Kämmereyvermögen). — Dieſe Veränderung iſt ganz
unbedenklich für die Corporation, die dabey nur gewinnt,
aber um ſo nachtheiliger für die Einzelnen, welche da-
durch ihr ganzes Nutzungsrecht verlieren.
E. Verſchuldung durch Anleihen. — Zwar iſt an ſich
das Darlehen ein tauſchartiges Geſchäft, indem für die
übernommene Verbindlichkeit ein gleich großer Werth an
Eigenthum von baarem Geld gewonnen wird. Da aber
dieſes Eigenthum durch unzweckmäßige Verwendung leicht
ſpurlos verſchwindet, während die Schuld ſicher fort-
dauert, ſo gehört auch das hier genannte Geſchäft zu den
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/358>, abgerufen am 28.11.2024.
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