Der Einfluß der hier dargestellten entgegengesetzten Mey- nungen über die Verfassung wird noch anschaulicher wer- den durch die Betrachtung der verschiedenartigen Thätig- keit, worin die juristischen Personen auftreten können. Diese Thätigkeit kann sich auf zweyerley Gegenstände be- ziehen: Erstlich solche, die zur laufenden Verwaltung ge- hören; Zweytens andere, welche in den Zustand der ju- ristischen Person selbst und ihres Vermögens verändernd eingreifen. Zwischen beiden läßt sich jedoch keine so scharfe Gränze ziehen, daß nicht mancherley Übergänge dabey wahrzunehmen wären.
Bey den Geschäften der laufenden Verwaltung ist je- ner Gegensatz der Meynungen weniger merklich, theils wegen ihrer geringeren Erheblichkeit, theils weil sie gro- ßentheils von der Art sind, daß sie auf irgend eine Weise abgemacht werden müssen, und auch öfter wiederkehren. Daher wird fast überall eine regelmäßige Form solcher Geschäfte, entweder gesetzlich oder durch Herkommen, fest- gestellt seyn, und schon dadurch wird der Einfluß jener Theorieen ausgeschlossen oder vermindert werden (a). Es
(a)Kori S. 23 -- 25 macht die richtige Bemerkung, daß bey manchen Geschäften solcher Art, die durchaus zu einer Entschei- dung gebracht werden müssen, so- gar die absolute Majorität in der zur Entscheidung berufenen Ver- sammlung nicht immer zu erlan- gen möglich, und dann auch nicht nöthig sey.
Der Einfluß der hier dargeſtellten entgegengeſetzten Mey- nungen über die Verfaſſung wird noch anſchaulicher wer- den durch die Betrachtung der verſchiedenartigen Thätig- keit, worin die juriſtiſchen Perſonen auftreten können. Dieſe Thätigkeit kann ſich auf zweyerley Gegenſtände be- ziehen: Erſtlich ſolche, die zur laufenden Verwaltung ge- hören; Zweytens andere, welche in den Zuſtand der ju- riſtiſchen Perſon ſelbſt und ihres Vermögens verändernd eingreifen. Zwiſchen beiden läßt ſich jedoch keine ſo ſcharfe Gränze ziehen, daß nicht mancherley Übergänge dabey wahrzunehmen wären.
Bey den Geſchäften der laufenden Verwaltung iſt je- ner Gegenſatz der Meynungen weniger merklich, theils wegen ihrer geringeren Erheblichkeit, theils weil ſie gro- ßentheils von der Art ſind, daß ſie auf irgend eine Weiſe abgemacht werden müſſen, und auch öfter wiederkehren. Daher wird faſt überall eine regelmäßige Form ſolcher Geſchäfte, entweder geſetzlich oder durch Herkommen, feſt- geſtellt ſeyn, und ſchon dadurch wird der Einfluß jener Theorieen ausgeſchloſſen oder vermindert werden (a). Es
(a)Kori S. 23 — 25 macht die richtige Bemerkung, daß bey manchen Geſchäften ſolcher Art, die durchaus zu einer Entſchei- dung gebracht werden müſſen, ſo- gar die abſolute Majorität in der zur Entſcheidung berufenen Ver- ſammlung nicht immer zu erlan- gen möglich, und dann auch nicht nöthig ſey.
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[339/0353]
§. 98. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
§. 98.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.)
Der Einfluß der hier dargeſtellten entgegengeſetzten Mey-
nungen über die Verfaſſung wird noch anſchaulicher wer-
den durch die Betrachtung der verſchiedenartigen Thätig-
keit, worin die juriſtiſchen Perſonen auftreten können.
Dieſe Thätigkeit kann ſich auf zweyerley Gegenſtände be-
ziehen: Erſtlich ſolche, die zur laufenden Verwaltung ge-
hören; Zweytens andere, welche in den Zuſtand der ju-
riſtiſchen Perſon ſelbſt und ihres Vermögens verändernd
eingreifen. Zwiſchen beiden läßt ſich jedoch keine ſo ſcharfe
Gränze ziehen, daß nicht mancherley Übergänge dabey
wahrzunehmen wären.
Bey den Geſchäften der laufenden Verwaltung iſt je-
ner Gegenſatz der Meynungen weniger merklich, theils
wegen ihrer geringeren Erheblichkeit, theils weil ſie gro-
ßentheils von der Art ſind, daß ſie auf irgend eine Weiſe
abgemacht werden müſſen, und auch öfter wiederkehren.
Daher wird faſt überall eine regelmäßige Form ſolcher
Geſchäfte, entweder geſetzlich oder durch Herkommen, feſt-
geſtellt ſeyn, und ſchon dadurch wird der Einfluß jener
Theorieen ausgeſchloſſen oder vermindert werden (a). Es
(a) Kori S. 23 — 25 macht
die richtige Bemerkung, daß bey
manchen Geſchäften ſolcher Art,
die durchaus zu einer Entſchei-
dung gebracht werden müſſen, ſo-
gar die abſolute Majorität in der
zur Entſcheidung berufenen Ver-
ſammlung nicht immer zu erlan-
gen möglich, und dann auch nicht
nöthig ſey.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/353>, abgerufen am 21.11.2024.
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