Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. § 413. Martin Proceß § 78
ed. 11. Als Ausdruck der Praxis mag das gelten; insofern man da- bey Römische Stellen anführt, ist es ganz inconsequent, da gerade die Decurionen (wofür allein das R. R. die 2/3 vorschreibt) einer universitas ordinata angehörten. -- Struben Bedenken I. Num.80 behauptet, die 2/3 würden überhaupt nur erfordert bey Syndicaten, nicht bey anderen Beschlüssen: nach R. R. gewiß unrichtig. -- Der Ausdruck Syndicus wird im R. R. nur bey städtischen Procura- toren gebraucht, und zwar nur bey solchen, die im Allgemeinen für alle Prozesse der Stadt be- stellt werden; der städtische Pro- curator für einen einzelnen Rechts- streit heißt actor. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. § 413. Martin Proceß § 78
ed. 11. Als Ausdruck der Praxis mag das gelten; inſofern man da- bey Römiſche Stellen anführt, iſt es ganz inconſequent, da gerade die Decurionen (wofür allein das R. R. die ⅔ vorſchreibt) einer universitas ordinata angehörten. — Struben Bedenken I. Num.80 behauptet, die ⅔ würden überhaupt nur erfordert bey Syndicaten, nicht bey anderen Beſchlüſſen: nach R. R. gewiß unrichtig. — Der Ausdruck Syndicus wird im R. R. nur bey ſtädtiſchen Procura- toren gebraucht, und zwar nur bey ſolchen, die im Allgemeinen für alle Prozeſſe der Stadt be- ſtellt werden; der ſtädtiſche Pro- curator für einen einzelnen Rechts- ſtreit heißt actor. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0352" n="338"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_62_2" prev="#seg2pn_62_1" place="foot" n="(f)">§ 413. <hi rendition="#g">Martin</hi> Proceß § 78<lb/><hi rendition="#aq">ed.</hi> 11. Als Ausdruck der Praxis<lb/> mag das gelten; inſofern man da-<lb/> bey Römiſche Stellen anführt, iſt<lb/> es ganz inconſequent, da gerade<lb/> die Decurionen (wofür allein das<lb/> R. R. die ⅔ vorſchreibt) einer<lb/><hi rendition="#aq">universitas ordinata</hi> angehörten.<lb/> — <hi rendition="#g">Struben</hi> Bedenken <hi rendition="#aq">I.</hi> Num.80<lb/> behauptet, die ⅔ würden überhaupt<lb/> nur erfordert bey Syndicaten,<lb/> nicht bey anderen Beſchlüſſen: nach<lb/> R. R. gewiß unrichtig. — Der<lb/> Ausdruck <hi rendition="#aq">Syndicus</hi> wird im R.<lb/> R. nur bey ſtädtiſchen Procura-<lb/> toren gebraucht, und zwar nur<lb/> bey ſolchen, die im Allgemeinen<lb/> für alle Prozeſſe der Stadt be-<lb/> ſtellt werden; der ſtädtiſche Pro-<lb/> curator für einen einzelnen Rechts-<lb/> ſtreit heißt <hi rendition="#aq">actor.</hi></note> </p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0352]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
(f)
(f) § 413. Martin Proceß § 78
ed. 11. Als Ausdruck der Praxis
mag das gelten; inſofern man da-
bey Römiſche Stellen anführt, iſt
es ganz inconſequent, da gerade
die Decurionen (wofür allein das
R. R. die ⅔ vorſchreibt) einer
universitas ordinata angehörten.
— Struben Bedenken I. Num.80
behauptet, die ⅔ würden überhaupt
nur erfordert bey Syndicaten,
nicht bey anderen Beſchlüſſen: nach
R. R. gewiß unrichtig. — Der
Ausdruck Syndicus wird im R.
R. nur bey ſtädtiſchen Procura-
toren gebraucht, und zwar nur
bey ſolchen, die im Allgemeinen
für alle Prozeſſe der Stadt be-
ſtellt werden; der ſtädtiſche Pro-
curator für einen einzelnen Rechts-
ſtreit heißt actor.
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