Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. §. 96. Juristische Personen. -- Verfassung. Um den Begriff der juristischen Personen in das wirk- Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 96. Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. Um den Begriff der juriſtiſchen Perſonen in das wirk- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0338" n="324"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 96.<lb/><hi rendition="#g">Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung</hi>.</head><lb/> <p>Um den Begriff der juriſtiſchen Perſonen in das wirk-<lb/> liche Leben einzuführen, bedarf es für ſie einer regelmä-<lb/> ßigen Vertretung, wodurch die ihnen fehlende Handlungs-<lb/> fähigkeit künſtlich erſetzt werden muß, und zwar lediglich<lb/> zu dem Zweck, den Verkehr im Vermögen ihnen zugäng-<lb/> lich zu machen; dieſe Vertretung wird begründet durch<lb/> ihre Verfaſſung (§ 90). Da ſie aber ſtets auch noch an-<lb/> dere Beziehungen haben, und zwar ſolche, welche oft weit<lb/> wichtiger ſind als ihre privatrechtliche Perſönlichkeit, und<lb/> durch welche gleichfalls ſchon eine beſtimmte Verfaſſung<lb/> nöthig wird, ſo werden dann die Organe dieſer allgemei-<lb/> nen Verfaſſung zugleich zur Erfüllung jenes privatrechtli-<lb/> chen Zwecks hinreichen. — Bey den Römern konnte ein<lb/> Theil dieſer privatrechtlichen Vertretung auch noch auf ei-<lb/> nem anderen Wege bewirkt werden. Wenn nämlich eine<lb/> juriſtiſche Perſon auch nur einen einzigen Sklaven im Ei-<lb/> genthum hatte, ſo konnte ihr dieſer jedes Vermögensrecht<lb/> (Eigenthum und Schuldforderungen) ſchon nach den ſtren-<lb/> gen Regeln des alten Civilrechts erwerben (§ 65). Darauf<lb/> aber beſchränkte ſich dieſe Vertretung; ſie war nicht an-<lb/> wendbar auf Veräußerungen und Verpflichtungen, alſo<lb/> auch nicht auf die häufigſten und wichtigſten aller Rechts-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [324/0338]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 96.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung.
Um den Begriff der juriſtiſchen Perſonen in das wirk-
liche Leben einzuführen, bedarf es für ſie einer regelmä-
ßigen Vertretung, wodurch die ihnen fehlende Handlungs-
fähigkeit künſtlich erſetzt werden muß, und zwar lediglich
zu dem Zweck, den Verkehr im Vermögen ihnen zugäng-
lich zu machen; dieſe Vertretung wird begründet durch
ihre Verfaſſung (§ 90). Da ſie aber ſtets auch noch an-
dere Beziehungen haben, und zwar ſolche, welche oft weit
wichtiger ſind als ihre privatrechtliche Perſönlichkeit, und
durch welche gleichfalls ſchon eine beſtimmte Verfaſſung
nöthig wird, ſo werden dann die Organe dieſer allgemei-
nen Verfaſſung zugleich zur Erfüllung jenes privatrechtli-
chen Zwecks hinreichen. — Bey den Römern konnte ein
Theil dieſer privatrechtlichen Vertretung auch noch auf ei-
nem anderen Wege bewirkt werden. Wenn nämlich eine
juriſtiſche Perſon auch nur einen einzigen Sklaven im Ei-
genthum hatte, ſo konnte ihr dieſer jedes Vermögensrecht
(Eigenthum und Schuldforderungen) ſchon nach den ſtren-
gen Regeln des alten Civilrechts erwerben (§ 65). Darauf
aber beſchränkte ſich dieſe Vertretung; ſie war nicht an-
wendbar auf Veräußerungen und Verpflichtungen, alſo
auch nicht auf die häufigſten und wichtigſten aller Rechts-
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/338>, abgerufen am 16.02.2025. |