K. Friedrich II., jede Gemeinde die sich gegen eine Kirche Erpressungen erlaube, solle den dreyfachen Werth vergü- ten und in den Kirchenbann verfallen; bleibe dieser ein Jahr lang bestehen, so falle sie in des Kaisers Bann (h). Hier wird offenbar Verbrechen und Strafe auf die Cor- poration als solche irrigerweise bezogen.
Das canonische Recht ist sich bey dieser Frage nicht gleich geblieben. P. Innocenz IV. stellte, übereinstimmend mit dem R. R., die Regel auf, der Kirchenbann solle nie gegen eine Corporation als Ganzes, sondern nur gegen die strafbaren einzelnen Mitglieder, gerichtet werden (i). Später aber gieng P. Bonifaz VIII. davon wieder ab, in- dem er in dem Fall einer einzelnen Art von Bedrückung gegen Geistliche doch wieder den Corporationen als sol- chen das Interdict androhte (k).
Auch mehrere deutsche Reichsgesetze enthalten Straf- drohungen, welche an Corporationen als solche gerichtet sind: Geldstrafen, und Verlust der Freyheiten oder Privi- legien (l). Es sind aber darin lediglich Verbrechen gegen die Sicherheit und Ruhe des Reichs bezeichnet, als Land- friedensbruch und Conföderation oder Conspiration. Eben so werden darin Fürsten und Städte neben einander ge- stellt. Es werden also auch in diesen Gesetzen eigentlich
(h)Auth. Item nulla und Item quaecunque C. de episc. (1. 3.).
(i)C. 5 de sent. excommu- nicat. in VI. (5. 11.).
(k)C. 4 de censibus in VI. (3. 20.)
(l)Aurea bulla C. 15 § 4. -- Landfriede von 1548 Tit. 2 Tit. 14 Tit. 29 § 4. -- Kammergerichts- ordnung von 1555 II. 10. § 1.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
K. Friedrich II., jede Gemeinde die ſich gegen eine Kirche Erpreſſungen erlaube, ſolle den dreyfachen Werth vergü- ten und in den Kirchenbann verfallen; bleibe dieſer ein Jahr lang beſtehen, ſo falle ſie in des Kaiſers Bann (h). Hier wird offenbar Verbrechen und Strafe auf die Cor- poration als ſolche irrigerweiſe bezogen.
Das canoniſche Recht iſt ſich bey dieſer Frage nicht gleich geblieben. P. Innocenz IV. ſtellte, übereinſtimmend mit dem R. R., die Regel auf, der Kirchenbann ſolle nie gegen eine Corporation als Ganzes, ſondern nur gegen die ſtrafbaren einzelnen Mitglieder, gerichtet werden (i). Später aber gieng P. Bonifaz VIII. davon wieder ab, in- dem er in dem Fall einer einzelnen Art von Bedrückung gegen Geiſtliche doch wieder den Corporationen als ſol- chen das Interdict androhte (k).
Auch mehrere deutſche Reichsgeſetze enthalten Straf- drohungen, welche an Corporationen als ſolche gerichtet ſind: Geldſtrafen, und Verluſt der Freyheiten oder Privi- legien (l). Es ſind aber darin lediglich Verbrechen gegen die Sicherheit und Ruhe des Reichs bezeichnet, als Land- friedensbruch und Conföderation oder Conſpiration. Eben ſo werden darin Fürſten und Städte neben einander ge- ſtellt. Es werden alſo auch in dieſen Geſetzen eigentlich
(h)Auth. Item nulla und Item quaecunque C. de episc. (1. 3.).
(i)C. 5 de sent. excommu- nicat. in VI. (5. 11.).
(k)C. 4 de censibus in VI. (3. 20.)
(l)Aurea bulla C. 15 § 4. — Landfriede von 1548 Tit. 2 Tit. 14 Tit. 29 § 4. — Kammergerichts- ordnung von 1555 II. 10. § 1.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
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Erpreſſungen erlaube, ſolle den dreyfachen Werth vergü-
ten und in den Kirchenbann verfallen; bleibe dieſer ein
Jahr lang beſtehen, ſo falle ſie in des Kaiſers Bann (h).
Hier wird offenbar Verbrechen und Strafe auf die Cor-
poration als ſolche irrigerweiſe bezogen.
Das canoniſche Recht iſt ſich bey dieſer Frage nicht
gleich geblieben. P. Innocenz IV. ſtellte, übereinſtimmend
mit dem R. R., die Regel auf, der Kirchenbann ſolle nie
gegen eine Corporation als Ganzes, ſondern nur gegen
die ſtrafbaren einzelnen Mitglieder, gerichtet werden (i).
Später aber gieng P. Bonifaz VIII. davon wieder ab, in-
dem er in dem Fall einer einzelnen Art von Bedrückung
gegen Geiſtliche doch wieder den Corporationen als ſol-
chen das Interdict androhte (k).
Auch mehrere deutſche Reichsgeſetze enthalten Straf-
drohungen, welche an Corporationen als ſolche gerichtet
ſind: Geldſtrafen, und Verluſt der Freyheiten oder Privi-
legien (l). Es ſind aber darin lediglich Verbrechen gegen
die Sicherheit und Ruhe des Reichs bezeichnet, als Land-
friedensbruch und Conföderation oder Conſpiration. Eben
ſo werden darin Fürſten und Städte neben einander ge-
ſtellt. Es werden alſo auch in dieſen Geſetzen eigentlich
(h) Auth. Item nulla und Item
quaecunque C. de episc. (1. 3.).
(i) C. 5 de sent. excommu-
nicat. in VI. (5. 11.).
(k) C. 4 de censibus in VI.
(3. 20.)
(l) Aurea bulla C. 15 § 4. —
Landfriede von 1548 Tit. 2 Tit. 14
Tit. 29 § 4. — Kammergerichts-
ordnung von 1555 II. 10. § 1.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/336>, abgerufen am 16.02.2025.
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