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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
ristischen Person nicht gerichtet ist. Dennoch ist diese Mey-
nung die wahre, und selbst der eben bestrittene Grund hat
nur ein falsches Element in die richtige Ansicht einge-
mischt. Die Richtigkeit dieser Meynung ergiebt sich aus
dem Wesen des Criminalrechts, zusammen gehalten mit
dem Wesen der juristischen Personen.

Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen
Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden We-
sen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern
nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz au-
ßer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daseyn
beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner
Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eige-
ner Wille angerechnet wird. Eine solche Vertretung aber,
ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie
im Criminalrecht, beachtet werden.

Damit steht nicht im Widerspruch die Fähigkeit der
juristischen Personen, verklagt zu werden, da doch jede
Klage eine Rechtsverletzung voraussetzt. Denn diese, die
Klage bedingende Verletzung, hat eine blos materielle Na-
tur, und ist in den meisten und wichtigsten Anwendungen
ganz unabhängig von der Gesinnung. Die dem Civilrecht
angehörenden Klagen sind nur dazu da, die wahren Grän-
zen der individuellen Rechtsverhältnisse zu erhalten oder
durch Ausgleichung herzustellen; eine solche Einwirkung
aber ist bey dem Vermögen der juristischen, wie der na-
türlichen Personen gleich möglich, ja überall unentbehrlich,

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
riſtiſchen Perſon nicht gerichtet iſt. Dennoch iſt dieſe Mey-
nung die wahre, und ſelbſt der eben beſtrittene Grund hat
nur ein falſches Element in die richtige Anſicht einge-
miſcht. Die Richtigkeit dieſer Meynung ergiebt ſich aus
dem Weſen des Criminalrechts, zuſammen gehalten mit
dem Weſen der juriſtiſchen Perſonen.

Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen
Menſchen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden We-
ſen. Die juriſtiſche Perſon aber iſt kein ſolches, ſondern
nur ein Vermoͤgen habendes Weſen, liegt alſo ganz au-
ßer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daſeyn
beruht auf dem vertretenden Willen beſtimmter einzelner
Menſchen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eige-
ner Wille angerechnet wird. Eine ſolche Vertretung aber,
ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie
im Criminalrecht, beachtet werden.

Damit ſteht nicht im Widerſpruch die Fähigkeit der
juriſtiſchen Perſonen, verklagt zu werden, da doch jede
Klage eine Rechtsverletzung vorausſetzt. Denn dieſe, die
Klage bedingende Verletzung, hat eine blos materielle Na-
tur, und iſt in den meiſten und wichtigſten Anwendungen
ganz unabhängig von der Geſinnung. Die dem Civilrecht
angehörenden Klagen ſind nur dazu da, die wahren Grän-
zen der individuellen Rechtsverhältniſſe zu erhalten oder
durch Ausgleichung herzuſtellen; eine ſolche Einwirkung
aber iſt bey dem Vermoͤgen der juriſtiſchen, wie der na-
türlichen Perſonen gleich möglich, ja überall unentbehrlich,

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[312/0326] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. riſtiſchen Perſon nicht gerichtet iſt. Dennoch iſt dieſe Mey- nung die wahre, und ſelbſt der eben beſtrittene Grund hat nur ein falſches Element in die richtige Anſicht einge- miſcht. Die Richtigkeit dieſer Meynung ergiebt ſich aus dem Weſen des Criminalrechts, zuſammen gehalten mit dem Weſen der juriſtiſchen Perſonen. Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menſchen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden We- ſen. Die juriſtiſche Perſon aber iſt kein ſolches, ſondern nur ein Vermoͤgen habendes Weſen, liegt alſo ganz au- ßer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daſeyn beruht auf dem vertretenden Willen beſtimmter einzelner Menſchen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eige- ner Wille angerechnet wird. Eine ſolche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden. Damit ſteht nicht im Widerſpruch die Fähigkeit der juriſtiſchen Perſonen, verklagt zu werden, da doch jede Klage eine Rechtsverletzung vorausſetzt. Denn dieſe, die Klage bedingende Verletzung, hat eine blos materielle Na- tur, und iſt in den meiſten und wichtigſten Anwendungen ganz unabhängig von der Geſinnung. Die dem Civilrecht angehörenden Klagen ſind nur dazu da, die wahren Grän- zen der individuellen Rechtsverhältniſſe zu erhalten oder durch Ausgleichung herzuſtellen; eine ſolche Einwirkung aber iſt bey dem Vermoͤgen der juriſtiſchen, wie der na- türlichen Perſonen gleich möglich, ja überall unentbehrlich,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/326>, abgerufen am 22.11.2024.