Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 93. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Ganz eben so bey den Göttern, die auch im Allgemei- C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieselbe Die letzte unter diesen Stellen enthält wieder eine merkwürdige Bestätigung der Regel, daß die Rechte der Corporationen ihre ein- zelnen Mitglieder gar Nichts an- gehen; es wird darin gesagt, daß die zur Erbin eingesetzte Corpo- ration gültig verpflichtet werden könne, die Erbschaft als Fidei- commiß an eines ihrer Mitglie- der zu restituiren. (g) Ulpian. XXII. § 6. (h) Dieser Unterschied zwischen hereditas und bonorum posses- sio ist scharf bezeichnet in L. 65 § 3 ad Sc. Treb. (36. 1.). Daß man aber auch hier zuerst dasselbe Bedenken fand, wie bey der he- reditas, sagt deutlich L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.) "mo- vet enim, quod consentire non possunt." Über die Bedeutung dieser Worte vergl. die ganz ähn- lichen Stellen in § 91. t und § 93. b, in welchen nur noch dabey steht: universi .. non possunt aber ganz in demselben Sinn wie hier ohne universi. Vgl. oben § 90. (i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.).
§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Ganz eben ſo bey den Göttern, die auch im Allgemei- C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieſelbe Die letzte unter dieſen Stellen enthält wieder eine merkwürdige Beſtätigung der Regel, daß die Rechte der Corporationen ihre ein- zelnen Mitglieder gar Nichts an- gehen; es wird darin geſagt, daß die zur Erbin eingeſetzte Corpo- ration gültig verpflichtet werden könne, die Erbſchaft als Fidei- commiß an eines ihrer Mitglie- der zu reſtituiren. (g) Ulpian. XXII. § 6. (h) Dieſer Unterſchied zwiſchen hereditas und bonorum posses- sio iſt ſcharf bezeichnet in L. 65 § 3 ad Sc. Treb. (36. 1.). Daß man aber auch hier zuerſt daſſelbe Bedenken fand, wie bey der he- reditas, ſagt deutlich L. un. § 1 de libertis univers. (38. 3.) „mo- vet enim, quod consentire non possunt.“ Über die Bedeutung dieſer Worte vergl. die ganz ähn- lichen Stellen in § 91. t und § 93. b, in welchen nur noch dabey ſteht: universi .. non possunt aber ganz in demſelben Sinn wie hier ohne universi. Vgl. oben § 90. (i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.).
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0317" n="303"/> <fw place="top" type="header">§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>Ganz eben ſo bey den Göttern, die auch im Allgemei-<lb/> nen unfähig, durch ſpecielle Privilegien hie und da fähig<lb/> zur Erbſchaft waren <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XXII.</hi> § 6.</note>. Bey ihnen wäre eine geſetzliche<lb/> Zulaſſung in ſpäterer Zeit ganz unmöglich geweſen, da<lb/> in Folge der Herrſchaft des Chriſtenthums die alten Göt-<lb/> ter ſelbſt aufgehoben wurden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C. <hi rendition="#g">Bonorum Possessio</hi>.</hi> Bey ihr wurde dieſelbe<lb/> Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der <hi rendition="#aq">here-<lb/> ditas:</hi> ſie war aber hier leichter zu beſeitigen, indem die<lb/><hi rendition="#aq">bonorum possessio</hi> überhaupt auch durch Mittelsperſonen<lb/> erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne<lb/> perſönliche Mitwirkung des Pupillen <note place="foot" n="(h)">Dieſer Unterſchied zwiſchen<lb/><hi rendition="#aq">hereditas</hi> und <hi rendition="#aq">bonorum posses-<lb/> sio</hi> iſt ſcharf bezeichnet in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65<lb/> § 3 <hi rendition="#i">ad Sc. Treb.</hi></hi> (36. 1.). Daß<lb/> man aber auch hier zuerſt daſſelbe<lb/> Bedenken fand, wie bey der <hi rendition="#aq">he-<lb/> reditas,</hi> ſagt deutlich <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. un.</hi> § 1<lb/><hi rendition="#i">de libertis univers.</hi> (38. 3.) „mo-<lb/> vet enim, quod consentire non<lb/> possunt.“</hi> Über die Bedeutung<lb/> dieſer Worte vergl. die ganz ähn-<lb/> lichen Stellen in § 91. <hi rendition="#aq">t</hi> und § 93.<lb/><hi rendition="#aq">b</hi>, in welchen nur noch dabey ſteht:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">universi</hi> .. non possunt</hi> aber<lb/> ganz in demſelben Sinn wie hier<lb/> ohne <hi rendition="#aq">universi.</hi> Vgl. oben § 90.</note>. Auch ſagen meh-<lb/> rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere<lb/> Corporationen durchaus fähig ſeyen, eine <hi rendition="#aq">bonorum pos-<lb/> sessio</hi> zu erwerben <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">de bon. poss.</hi></hi> (37.1.).</note>. Dadurch könnte man verleitet wer-<lb/> den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juriſtiſchen Per-<lb/> ſonen zur Erbeinſetzung ſey durch die Einführung der <hi rendition="#aq">bo-</hi><lb/><note xml:id="seg2pn_57_2" prev="#seg2pn_57_1" place="foot" n="(f)">Die letzte unter dieſen Stellen<lb/> enthält wieder eine merkwürdige<lb/> Beſtätigung der Regel, daß die<lb/> Rechte der Corporationen ihre ein-<lb/> zelnen Mitglieder gar Nichts an-<lb/> gehen; es wird darin geſagt, daß<lb/> die zur Erbin eingeſetzte Corpo-<lb/> ration gültig verpflichtet werden<lb/> könne, die Erbſchaft als Fidei-<lb/> commiß an eines ihrer Mitglie-<lb/> der zu reſtituiren.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [303/0317]
§. 93. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Ganz eben ſo bey den Göttern, die auch im Allgemei-
nen unfähig, durch ſpecielle Privilegien hie und da fähig
zur Erbſchaft waren (g). Bey ihnen wäre eine geſetzliche
Zulaſſung in ſpäterer Zeit ganz unmöglich geweſen, da
in Folge der Herrſchaft des Chriſtenthums die alten Göt-
ter ſelbſt aufgehoben wurden.
C. Bonorum Possessio. Bey ihr wurde dieſelbe
Schwierigkeit der Erwerbung angeregt wie bey der here-
ditas: ſie war aber hier leichter zu beſeitigen, indem die
bonorum possessio überhaupt auch durch Mittelsperſonen
erworben werden konnte, z. B. durch den Vormund, ohne
perſönliche Mitwirkung des Pupillen (h). Auch ſagen meh-
rere Stellen ausdrücklich, daß Städte und alle andere
Corporationen durchaus fähig ſeyen, eine bonorum pos-
sessio zu erwerben (i). Dadurch könnte man verleitet wer-
den anzunehmen, die ganze Unfähigkeit der juriſtiſchen Per-
ſonen zur Erbeinſetzung ſey durch die Einführung der bo-
(f)
(g) Ulpian. XXII. § 6.
(h) Dieſer Unterſchied zwiſchen
hereditas und bonorum posses-
sio iſt ſcharf bezeichnet in L. 65
§ 3 ad Sc. Treb. (36. 1.). Daß
man aber auch hier zuerſt daſſelbe
Bedenken fand, wie bey der he-
reditas, ſagt deutlich L. un. § 1
de libertis univers. (38. 3.) „mo-
vet enim, quod consentire non
possunt.“ Über die Bedeutung
dieſer Worte vergl. die ganz ähn-
lichen Stellen in § 91. t und § 93.
b, in welchen nur noch dabey ſteht:
universi .. non possunt aber
ganz in demſelben Sinn wie hier
ohne universi. Vgl. oben § 90.
(i) L. 3 § 4 de bon. poss. (37.1.).
(f) Die letzte unter dieſen Stellen
enthält wieder eine merkwürdige
Beſtätigung der Regel, daß die
Rechte der Corporationen ihre ein-
zelnen Mitglieder gar Nichts an-
gehen; es wird darin geſagt, daß
die zur Erbin eingeſetzte Corpo-
ration gültig verpflichtet werden
könne, die Erbſchaft als Fidei-
commiß an eines ihrer Mitglie-
der zu reſtituiren.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/317 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/317>, abgerufen am 16.07.2024. |