zu reden, dann von der Verfassung der juristischen Per- sonen. Für diese letzte aber muß gleich hier der wahre Gesichtspunkt festgestellt werden. Die Verfassung, insofern sie die juristischen Personen als solche, d. h. als Inhaber von Privatrechten betrifft (denn sie hat oft auch ganz an- dere, und zum Theil wichtigere Zwecke), ist lediglich dazu vorhanden, um die zum Vermögensverkehr unentbehrlichen Handlungen vertretungsweise möglich zu machen, das heißt diejenigen Handlungen, welche dazu führen, Vermögen zu erwerben, zu erhalten, zu benutzen, oder in seinen Be- standtheilen zu verändern.
Indem nunmehr die einzelnen Vermögensrechte, als den juristischen Personen zugänglich, dargestellt werden sollen, ist nur noch ein wichtiger gemeinsamer Grundsatz anzu- geben, der allerdings schon aus dem Begriff der juristi- schen Person folgt, darum aber nicht weniger verkannt werden kann. Alle diese Vermögensrechte beziehen sich nur ganz und ungetheilt auf die juristische Person als Einheit, mithin (wo von Corporationen die Rede ist) keinesweges theilweise auf die einzelnen Mitglieder derselben. Dieser Grundsatz wird erst in der Anwendung auf einzelne Arten der Rechtsverhältnisse seine volle Anschaulichkeit erhalten können.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
zu reden, dann von der Verfaſſung der juriſtiſchen Per- ſonen. Für dieſe letzte aber muß gleich hier der wahre Geſichtspunkt feſtgeſtellt werden. Die Verfaſſung, inſofern ſie die juriſtiſchen Perſonen als ſolche, d. h. als Inhaber von Privatrechten betrifft (denn ſie hat oft auch ganz an- dere, und zum Theil wichtigere Zwecke), iſt lediglich dazu vorhanden, um die zum Vermögensverkehr unentbehrlichen Handlungen vertretungsweiſe moͤglich zu machen, das heißt diejenigen Handlungen, welche dazu führen, Vermögen zu erwerben, zu erhalten, zu benutzen, oder in ſeinen Be- ſtandtheilen zu verändern.
Indem nunmehr die einzelnen Vermoͤgensrechte, als den juriſtiſchen Perſonen zugänglich, dargeſtellt werden ſollen, iſt nur noch ein wichtiger gemeinſamer Grundſatz anzu- geben, der allerdings ſchon aus dem Begriff der juriſti- ſchen Perſon folgt, darum aber nicht weniger verkannt werden kann. Alle dieſe Vermögensrechte beziehen ſich nur ganz und ungetheilt auf die juriſtiſche Perſon als Einheit, mithin (wo von Corporationen die Rede iſt) keinesweges theilweiſe auf die einzelnen Mitglieder derſelben. Dieſer Grundſatz wird erſt in der Anwendung auf einzelne Arten der Rechtsverhältniſſe ſeine volle Anſchaulichkeit erhalten können.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
zu reden, dann von der Verfaſſung der juriſtiſchen Per-
ſonen. Für dieſe letzte aber muß gleich hier der wahre
Geſichtspunkt feſtgeſtellt werden. Die Verfaſſung, inſofern
ſie die juriſtiſchen Perſonen als ſolche, d. h. als Inhaber
von Privatrechten betrifft (denn ſie hat oft auch ganz an-
dere, und zum Theil wichtigere Zwecke), iſt lediglich dazu
vorhanden, um die zum Vermögensverkehr unentbehrlichen
Handlungen vertretungsweiſe moͤglich zu machen, das heißt
diejenigen Handlungen, welche dazu führen, Vermögen zu
erwerben, zu erhalten, zu benutzen, oder in ſeinen Be-
ſtandtheilen zu verändern.
Indem nunmehr die einzelnen Vermoͤgensrechte, als den
juriſtiſchen Perſonen zugänglich, dargeſtellt werden ſollen,
iſt nur noch ein wichtiger gemeinſamer Grundſatz anzu-
geben, der allerdings ſchon aus dem Begriff der juriſti-
ſchen Perſon folgt, darum aber nicht weniger verkannt
werden kann. Alle dieſe Vermögensrechte beziehen ſich nur
ganz und ungetheilt auf die juriſtiſche Perſon als Einheit,
mithin (wo von Corporationen die Rede iſt) keinesweges
theilweiſe auf die einzelnen Mitglieder derſelben. Dieſer
Grundſatz wird erſt in der Anwendung auf einzelne Arten
der Rechtsverhältniſſe ſeine volle Anſchaulichkeit erhalten
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/298>, abgerufen am 22.11.2024.
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