Vertretung, als künstliche Anstalt, aufgelöst werden. Dieses geschieht bey den handlungsunfähigen natürlichen Personen durch die Vormundschaft; bey den juristischen Personen geschieht es durch ihre Verfassung.
Wenn aber hier die natürliche Handlungsunfähigkeit der juristischen Personen, als Grund eines nothwendigen künstlichen Surrogats, behauptet worden ist, so ist dieselbe ganz buchstäblich zu nehmen. Manche haben sich die Sache so gedacht, als wäre die gemeinschaftliche Handlung aller einzelnen Mitglieder einer Corporation in der That die Handlung der Corporation selbst, und ein Surrogat würde blos nöthig durch die große Schwierigkeit, alle Mitglieder zum gemeinsamen Wollen und Handeln zu vereinigen. So ist es aber in der That nicht; vielmehr ist die Totalität der Mitglieder von der Corporation selbst ganz verschie- den (§ 86), und selbst wenn alle Einzelne, ohne Aus- nahme, gemeinschaftlich handeln, so ist dieses nicht so an- zusehen, als ob das ideale Wesen, welches wir die juri- stische Person nennen, gehandelt hätte (vgl. § 91. q, § 93. b und h). Die Corporation ist einem Unmündigen zu ver- gleichen; die Vormundschaft derselben führen in der uni- versitas ordinata (§ 86) die künstlich constituirten Gewal- ten, in der inordinata die gegenwärtigen Mitglieder. Diese letzten sind also mit der Corporation selbst eben so wenig identisch, als der Vormund mit seinem Pupillen.
Demnach wird der Gang der folgenden Untersuchung dieser seyn müssen. Es ist zuerst von den Rechten selbst
§. 90. Juriſtiſche Perſonen. Rechte.
Vertretung, als künſtliche Anſtalt, aufgelöſt werden. Dieſes geſchieht bey den handlungsunfähigen natürlichen Perſonen durch die Vormundſchaft; bey den juriſtiſchen Perſonen geſchieht es durch ihre Verfaſſung.
Wenn aber hier die natürliche Handlungsunfähigkeit der juriſtiſchen Perſonen, als Grund eines nothwendigen künſtlichen Surrogats, behauptet worden iſt, ſo iſt dieſelbe ganz buchſtäblich zu nehmen. Manche haben ſich die Sache ſo gedacht, als wäre die gemeinſchaftliche Handlung aller einzelnen Mitglieder einer Corporation in der That die Handlung der Corporation ſelbſt, und ein Surrogat würde blos nöthig durch die große Schwierigkeit, alle Mitglieder zum gemeinſamen Wollen und Handeln zu vereinigen. So iſt es aber in der That nicht; vielmehr iſt die Totalität der Mitglieder von der Corporation ſelbſt ganz verſchie- den (§ 86), und ſelbſt wenn alle Einzelne, ohne Aus- nahme, gemeinſchaftlich handeln, ſo iſt dieſes nicht ſo an- zuſehen, als ob das ideale Weſen, welches wir die juri- ſtiſche Perſon nennen, gehandelt hätte (vgl. § 91. q, § 93. b und h). Die Corporation iſt einem Unmündigen zu ver- gleichen; die Vormundſchaft derſelben führen in der uni- versitas ordinata (§ 86) die künſtlich conſtituirten Gewal- ten, in der inordinata die gegenwärtigen Mitglieder. Dieſe letzten ſind alſo mit der Corporation ſelbſt eben ſo wenig identiſch, als der Vormund mit ſeinem Pupillen.
Demnach wird der Gang der folgenden Unterſuchung dieſer ſeyn müſſen. Es iſt zuerſt von den Rechten ſelbſt
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§. 90. Juriſtiſche Perſonen. Rechte.
Vertretung, als künſtliche Anſtalt, aufgelöſt werden.
Dieſes geſchieht bey den handlungsunfähigen natürlichen
Perſonen durch die Vormundſchaft; bey den juriſtiſchen
Perſonen geſchieht es durch ihre Verfaſſung.
Wenn aber hier die natürliche Handlungsunfähigkeit
der juriſtiſchen Perſonen, als Grund eines nothwendigen
künſtlichen Surrogats, behauptet worden iſt, ſo iſt dieſelbe
ganz buchſtäblich zu nehmen. Manche haben ſich die Sache
ſo gedacht, als wäre die gemeinſchaftliche Handlung aller
einzelnen Mitglieder einer Corporation in der That die
Handlung der Corporation ſelbſt, und ein Surrogat würde
blos nöthig durch die große Schwierigkeit, alle Mitglieder
zum gemeinſamen Wollen und Handeln zu vereinigen. So
iſt es aber in der That nicht; vielmehr iſt die Totalität
der Mitglieder von der Corporation ſelbſt ganz verſchie-
den (§ 86), und ſelbſt wenn alle Einzelne, ohne Aus-
nahme, gemeinſchaftlich handeln, ſo iſt dieſes nicht ſo an-
zuſehen, als ob das ideale Weſen, welches wir die juri-
ſtiſche Perſon nennen, gehandelt hätte (vgl. § 91. q, § 93.
b und h). Die Corporation iſt einem Unmündigen zu ver-
gleichen; die Vormundſchaft derſelben führen in der uni-
versitas ordinata (§ 86) die künſtlich conſtituirten Gewal-
ten, in der inordinata die gegenwärtigen Mitglieder. Dieſe
letzten ſind alſo mit der Corporation ſelbſt eben ſo wenig
identiſch, als der Vormund mit ſeinem Pupillen.
Demnach wird der Gang der folgenden Unterſuchung
dieſer ſeyn müſſen. Es iſt zuerſt von den Rechten ſelbſt
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/297>, abgerufen am 25.11.2024.
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