Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. glieder dazu erforderlich sind (a). Das hat jedoch lediglichden Sinn, daß sie nur unter Voraussetzung einer solchen Zahl anfangen können: denn fortdauern kann jede einmal gegründete universitas auch noch in einem einzigen Mit- glied (b). Die hier aufgestellte Behauptung, daß keine juristische (a) L. 85 de V. S. (50. 16.) "Neratius Priscus tres facere existimat collegium: et hoc ma- gis sequendum est." Es giebt wenige Aussprüche des R. R., die so sehr auch unter Nichtjuristen in Umlauf gekommen sind wie dieser. -- Eben so wurde auch unter familia in der Regel nur eine Anzahl von wenigstens drey Sklaven verstanden (L. 40 § 3 de V. S. 50. 16), ausnahmsweise aber galt bey dem Int. de vi ("aut familia tua dejecit") auch schon ein einziger Sklave als fa- milia. L. 1 § 17 de vi (43. 16.). (b) L. 7 § 2 quod cuj. un. (3.4.)
".. si universitas ad unum redit, magis admittitur, posse eum et convenire et conveniri: cum jus omnium in unum reciderit, et stet nomen universitatis." -- Also die juristische Person dauert in einem solchen Fall fort, und behält sogar ihren Namen, es wird daher keinesweges das Cor- porationsvermögen nunmehr Pri- vatvermögen des einzigen übrigen Mitgliedes; das Besondere (wor- auf jene Stelle aufmerksam ma- chen will) liegt nur darin, daß dieser Einzelne jetzt ohne Weiteres im Prozeß auftreten kann, ohne der künstlichen Vertretung durch einen actor oder Syndicus zu bedürfen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. glieder dazu erforderlich ſind (a). Das hat jedoch lediglichden Sinn, daß ſie nur unter Vorausſetzung einer ſolchen Zahl anfangen können: denn fortdauern kann jede einmal gegründete universitas auch noch in einem einzigen Mit- glied (b). Die hier aufgeſtellte Behauptung, daß keine juriſtiſche (a) L. 85 de V. S. (50. 16.) „Neratius Priscus tres facere existimat collegium: et hoc ma- gis sequendum est.” Es giebt wenige Ausſprüche des R. R., die ſo ſehr auch unter Nichtjuriſten in Umlauf gekommen ſind wie dieſer. — Eben ſo wurde auch unter familia in der Regel nur eine Anzahl von wenigſtens drey Sklaven verſtanden (L. 40 § 3 de V. S. 50. 16), ausnahmsweiſe aber galt bey dem Int. de vi („aut familia tua dejecit”) auch ſchon ein einziger Sklave als fa- milia. L. 1 § 17 de vi (43. 16.). (b) L. 7 § 2 quod cuj. un. (3.4.)
„.. si universitas ad unum redit, magis admittitur, posse eum et convenire et conveniri: cum jus omnium in unum reciderit, et stet nomen universitatis.” — Alſo die juriſtiſche Perſon dauert in einem ſolchen Fall fort, und behält ſogar ihren Namen, es wird daher keinesweges das Cor- porationsvermögen nunmehr Pri- vatvermögen des einzigen übrigen Mitgliedes; das Beſondere (wor- auf jene Stelle aufmerkſam ma- chen will) liegt nur darin, daß dieſer Einzelne jetzt ohne Weiteres im Prozeß auftreten kann, ohne der künſtlichen Vertretung durch einen actor oder Syndicus zu bedürfen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0290" n="276"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> glieder dazu erforderlich ſind <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 85 <hi rendition="#i">de V. S.</hi> (50. 16.)<lb/> „Neratius Priscus tres facere<lb/> existimat collegium: et hoc ma-<lb/> gis sequendum est.”</hi> Es giebt<lb/> wenige Ausſprüche des R. R., die<lb/> ſo ſehr auch unter Nichtjuriſten<lb/> in Umlauf gekommen ſind wie<lb/> dieſer. — Eben ſo wurde auch<lb/> unter <hi rendition="#aq">familia</hi> in der Regel nur<lb/> eine Anzahl von wenigſtens drey<lb/> Sklaven verſtanden (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 40 § 3<lb/><hi rendition="#i">de V. S.</hi></hi> 50. 16), ausnahmsweiſe<lb/> aber galt bey dem <hi rendition="#aq">Int. de vi<lb/> („aut familia tua dejecit”)</hi> auch<lb/> ſchon ein einziger Sklave als <hi rendition="#aq">fa-<lb/> milia. <hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 17 <hi rendition="#i">de vi</hi></hi> (43. 16.).</note>. Das hat jedoch lediglich<lb/> den Sinn, daß ſie nur unter Vorausſetzung einer ſolchen<lb/> Zahl anfangen können: denn fortdauern kann jede einmal<lb/> gegründete <hi rendition="#aq">universitas</hi> auch noch in einem einzigen Mit-<lb/> glied <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 2 <hi rendition="#i">quod cuj. un.</hi> (3.4.)<lb/> „.. si universitas ad unum redit,<lb/> magis admittitur, posse eum et<lb/> convenire et conveniri: cum jus<lb/> omnium in unum reciderit, et<lb/> stet nomen universitatis.”</hi> —<lb/> Alſo die juriſtiſche Perſon dauert<lb/> in einem ſolchen Fall fort, und<lb/> behält ſogar ihren Namen, es<lb/> wird daher keinesweges das Cor-<lb/> porationsvermögen nunmehr Pri-<lb/> vatvermögen des einzigen übrigen<lb/> Mitgliedes; das Beſondere (wor-<lb/> auf jene Stelle aufmerkſam ma-<lb/> chen will) liegt nur darin, daß<lb/> dieſer Einzelne jetzt ohne Weiteres<lb/> im Prozeß auftreten kann, ohne<lb/> der künſtlichen Vertretung durch<lb/> einen <hi rendition="#aq">actor</hi> oder Syndicus zu<lb/> bedürfen.</note>.</p><lb/> <p>Die hier aufgeſtellte Behauptung, daß keine juriſtiſche<lb/> Perſon ohne den genehmigenden Willen des Staats ent-<lb/> ſtehen könne, iſt jedoch in neuerer Zeit von mehreren Sei-<lb/> ten angefochten worden. Zwar für die Corporationen hat<lb/> man ſie zugegeben, theils wegen mancher Stellen des Rö-<lb/> miſchen Rechts, theils wegen der möglichen Gefahr, die<lb/> dem Staat durch die willkührliche Bildung von Corpora-<lb/> tionen entſtehen könne. Dagegen iſt ſie beſtritten worden<lb/> für die milden Stiftungen, aus folgenden Gründen. Erſt-<lb/> lich weil ſchon das Römiſche Recht die willkührliche Er-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0290]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
glieder dazu erforderlich ſind (a). Das hat jedoch lediglich
den Sinn, daß ſie nur unter Vorausſetzung einer ſolchen
Zahl anfangen können: denn fortdauern kann jede einmal
gegründete universitas auch noch in einem einzigen Mit-
glied (b).
Die hier aufgeſtellte Behauptung, daß keine juriſtiſche
Perſon ohne den genehmigenden Willen des Staats ent-
ſtehen könne, iſt jedoch in neuerer Zeit von mehreren Sei-
ten angefochten worden. Zwar für die Corporationen hat
man ſie zugegeben, theils wegen mancher Stellen des Rö-
miſchen Rechts, theils wegen der möglichen Gefahr, die
dem Staat durch die willkührliche Bildung von Corpora-
tionen entſtehen könne. Dagegen iſt ſie beſtritten worden
für die milden Stiftungen, aus folgenden Gründen. Erſt-
lich weil ſchon das Römiſche Recht die willkührliche Er-
(a) L. 85 de V. S. (50. 16.)
„Neratius Priscus tres facere
existimat collegium: et hoc ma-
gis sequendum est.” Es giebt
wenige Ausſprüche des R. R., die
ſo ſehr auch unter Nichtjuriſten
in Umlauf gekommen ſind wie
dieſer. — Eben ſo wurde auch
unter familia in der Regel nur
eine Anzahl von wenigſtens drey
Sklaven verſtanden (L. 40 § 3
de V. S. 50. 16), ausnahmsweiſe
aber galt bey dem Int. de vi
(„aut familia tua dejecit”) auch
ſchon ein einziger Sklave als fa-
milia. L. 1 § 17 de vi (43. 16.).
(b) L. 7 § 2 quod cuj. un. (3.4.)
„.. si universitas ad unum redit,
magis admittitur, posse eum et
convenire et conveniri: cum jus
omnium in unum reciderit, et
stet nomen universitatis.” —
Alſo die juriſtiſche Perſon dauert
in einem ſolchen Fall fort, und
behält ſogar ihren Namen, es
wird daher keinesweges das Cor-
porationsvermögen nunmehr Pri-
vatvermögen des einzigen übrigen
Mitgliedes; das Beſondere (wor-
auf jene Stelle aufmerkſam ma-
chen will) liegt nur darin, daß
dieſer Einzelne jetzt ohne Weiteres
im Prozeß auftreten kann, ohne
der künſtlichen Vertretung durch
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