§. 89. Juristische Personen. Entstehung und Untergang.
§. 89. Juristische Personen. -- Entstehung und Untergang.
Nicht bey allen juristischen Personen ist eine positive Regel über die Bedingungen ihrer rechtsgültigen Entstehung nöthig. Die meisten Gemeinden sind so alt, ja älter als der Staat (§ 86), und die späteren werden stets durch einen politischen Akt gegründet (nach R. R. durch die co- loniae deductio), nicht nach einer privatrechtlichen Regel. Auch bey dem Fiscus wird Niemand nach der Art seiner Entstehung fragen.
Bey den übrigen aber ist es Regel, daß sie nicht durch die bloße Willkühr mehrerer zusammentretenden Mitglieder, oder eines einzelnen Stifters, den Character juristischer Personen erhalten können, sondern daß dazu die Genehmi- gung der höchsten Gewalt im Staate nöthig ist, welche nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Duldung und thatsächliche Anerkennung, ertheilt werden kann. Dieser Satz ist allgemein: das Verbot und die Strafbarkeit des Versuchs, ungenehmigte juristische Personen zu gründen, ist nicht so allgemein, sondern geht nur auf gewisse Arten derselben, namentlich nicht auf ge- werbliche Genossenschaften und auf Stiftungen (§ 88. o). Für die collegia insbesondere, das heißt für die willkühr- lichen Corporationen (§ 88), gilt die Regel, daß drey Mit-
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§. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang.
§. 89. Juriſtiſche Perſonen. — Entſtehung und Untergang.
Nicht bey allen juriſtiſchen Perſonen iſt eine poſitive Regel über die Bedingungen ihrer rechtsgültigen Entſtehung nöthig. Die meiſten Gemeinden ſind ſo alt, ja älter als der Staat (§ 86), und die ſpäteren werden ſtets durch einen politiſchen Akt gegründet (nach R. R. durch die co- loniae deductio), nicht nach einer privatrechtlichen Regel. Auch bey dem Fiscus wird Niemand nach der Art ſeiner Entſtehung fragen.
Bey den übrigen aber iſt es Regel, daß ſie nicht durch die bloße Willkühr mehrerer zuſammentretenden Mitglieder, oder eines einzelnen Stifters, den Character juriſtiſcher Perſonen erhalten können, ſondern daß dazu die Genehmi- gung der höchſten Gewalt im Staate noͤthig iſt, welche nicht nur ausdrücklich, ſondern auch ſtillſchweigend, durch wiſſentliche Duldung und thatſächliche Anerkennung, ertheilt werden kann. Dieſer Satz iſt allgemein: das Verbot und die Strafbarkeit des Verſuchs, ungenehmigte juriſtiſche Perſonen zu gründen, iſt nicht ſo allgemein, ſondern geht nur auf gewiſſe Arten derſelben, namentlich nicht auf ge- werbliche Genoſſenſchaften und auf Stiftungen (§ 88. o). Für die collegia insbeſondere, das heißt für die willkühr- lichen Corporationen (§ 88), gilt die Regel, daß drey Mit-
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§. 89. Juriſtiſche Perſonen. Entſtehung und Untergang.
§. 89.
Juriſtiſche Perſonen. — Entſtehung und Untergang.
Nicht bey allen juriſtiſchen Perſonen iſt eine poſitive
Regel über die Bedingungen ihrer rechtsgültigen Entſtehung
nöthig. Die meiſten Gemeinden ſind ſo alt, ja älter als
der Staat (§ 86), und die ſpäteren werden ſtets durch
einen politiſchen Akt gegründet (nach R. R. durch die co-
loniae deductio), nicht nach einer privatrechtlichen Regel.
Auch bey dem Fiscus wird Niemand nach der Art ſeiner
Entſtehung fragen.
Bey den übrigen aber iſt es Regel, daß ſie nicht durch
die bloße Willkühr mehrerer zuſammentretenden Mitglieder,
oder eines einzelnen Stifters, den Character juriſtiſcher
Perſonen erhalten können, ſondern daß dazu die Genehmi-
gung der höchſten Gewalt im Staate noͤthig iſt, welche
nicht nur ausdrücklich, ſondern auch ſtillſchweigend, durch
wiſſentliche Duldung und thatſächliche Anerkennung, ertheilt
werden kann. Dieſer Satz iſt allgemein: das Verbot und
die Strafbarkeit des Verſuchs, ungenehmigte juriſtiſche
Perſonen zu gründen, iſt nicht ſo allgemein, ſondern geht
nur auf gewiſſe Arten derſelben, namentlich nicht auf ge-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/289>, abgerufen am 24.11.2024.
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