§. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.)
er lebt, eine gewisse Summe in Almosen an bestimmten Tagen des Jahrs zu vertheilen, so wird diese Bestimmung, gleich jedem anderen Modus, geschützt (§ 128. 129); eine juristische Person erscheint dabey gar nicht, vielmehr ist blos von dem Vermögen des Erben, und von einer dem Erben auferlegten Verbindlichkeit die Rede. Endlich aber kann allerdings auch die Errichtung einer juristischen Per- son solchen Zwecken zum Grunde gelegt werden, und es wird gewöhnlich dadurch eine höhere Sicherheit erreicht seyn; wovon diese Errichtung abhängt, wird sogleich näher bestimmt werden (§ 89). Nun pflegt man den Ausdruck Stiftung auf ganz verschiedene Fälle der hier beschrie- benen Art anzuwenden, und die Unbestimmtheit dieses Aus- drucks hat unverkennbar die Verwirrung der Begriffe selbst sehr befördert. Ich selbst habe hier den Ausdruck Stif- tung gebraucht, jedoch nur um eine Klasse der juristischen Personen zu bezeichnen, also in der ausdrücklichen Voraus- setzung, daß die Stiftung zugleich auch eine juristische Person geworden sey.
Die Constitutionen der christlichen Kaiser zeigen die größte Sorgfalt, jene milden Zwecke, in welcher Gestalt sie auch auftreten mögen, in Schutz zu nehmen, und von den Hindernissen zu befreyen, die ihnen in den Weg tre- ten können. Dieses geschieht, indem sie als juristische Per- sonen anerkannt werden, wo nur immer dazu Veranlas- sung erscheint. Wie es auch außer solchen Fällen ge-
er lebt, eine gewiſſe Summe in Almoſen an beſtimmten Tagen des Jahrs zu vertheilen, ſo wird dieſe Beſtimmung, gleich jedem anderen Modus, geſchützt (§ 128. 129); eine juriſtiſche Perſon erſcheint dabey gar nicht, vielmehr iſt blos von dem Vermögen des Erben, und von einer dem Erben auferlegten Verbindlichkeit die Rede. Endlich aber kann allerdings auch die Errichtung einer juriſtiſchen Per- ſon ſolchen Zwecken zum Grunde gelegt werden, und es wird gewöhnlich dadurch eine höhere Sicherheit erreicht ſeyn; wovon dieſe Errichtung abhängt, wird ſogleich näher beſtimmt werden (§ 89). Nun pflegt man den Ausdruck Stiftung auf ganz verſchiedene Fälle der hier beſchrie- benen Art anzuwenden, und die Unbeſtimmtheit dieſes Aus- drucks hat unverkennbar die Verwirrung der Begriffe ſelbſt ſehr befördert. Ich ſelbſt habe hier den Ausdruck Stif- tung gebraucht, jedoch nur um eine Klaſſe der juriſtiſchen Perſonen zu bezeichnen, alſo in der ausdrücklichen Voraus- ſetzung, daß die Stiftung zugleich auch eine juriſtiſche Perſon geworden ſey.
Die Conſtitutionen der chriſtlichen Kaiſer zeigen die größte Sorgfalt, jene milden Zwecke, in welcher Geſtalt ſie auch auftreten mögen, in Schutz zu nehmen, und von den Hinderniſſen zu befreyen, die ihnen in den Weg tre- ten können. Dieſes geſchieht, indem ſie als juriſtiſche Per- ſonen anerkannt werden, wo nur immer dazu Veranlaſ- ſung erſcheint. Wie es auch außer ſolchen Fällen ge-
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§. 88. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte. (Fortſetzung.)
er lebt, eine gewiſſe Summe in Almoſen an beſtimmten
Tagen des Jahrs zu vertheilen, ſo wird dieſe Beſtimmung,
gleich jedem anderen Modus, geſchützt (§ 128. 129); eine
juriſtiſche Perſon erſcheint dabey gar nicht, vielmehr iſt
blos von dem Vermögen des Erben, und von einer dem
Erben auferlegten Verbindlichkeit die Rede. Endlich aber
kann allerdings auch die Errichtung einer juriſtiſchen Per-
ſon ſolchen Zwecken zum Grunde gelegt werden, und es
wird gewöhnlich dadurch eine höhere Sicherheit erreicht
ſeyn; wovon dieſe Errichtung abhängt, wird ſogleich näher
beſtimmt werden (§ 89). Nun pflegt man den Ausdruck
Stiftung auf ganz verſchiedene Fälle der hier beſchrie-
benen Art anzuwenden, und die Unbeſtimmtheit dieſes Aus-
drucks hat unverkennbar die Verwirrung der Begriffe ſelbſt
ſehr befördert. Ich ſelbſt habe hier den Ausdruck Stif-
tung gebraucht, jedoch nur um eine Klaſſe der juriſtiſchen
Perſonen zu bezeichnen, alſo in der ausdrücklichen Voraus-
ſetzung, daß die Stiftung zugleich auch eine juriſtiſche
Perſon geworden ſey.
Die Conſtitutionen der chriſtlichen Kaiſer zeigen die
größte Sorgfalt, jene milden Zwecke, in welcher Geſtalt
ſie auch auftreten mögen, in Schutz zu nehmen, und von
den Hinderniſſen zu befreyen, die ihnen in den Weg tre-
ten können. Dieſes geſchieht, indem ſie als juriſtiſche Per-
ſonen anerkannt werden, wo nur immer dazu Veranlaſ-
ſung erſcheint. Wie es auch außer ſolchen Fällen ge-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/283>, abgerufen am 16.02.2025.
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