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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 88. Juristische Personen. Geschichte. (Fortsetzung.)
Gesammtheit der Parochianen (ii). Sie wollen damit ab-
weisen die Meynung Derjenigen, welche entweder alles
Kirchengut überhaupt der Universalkirche, oder das in je-
dem bischöfflichen Sprengel befindliche Kirchengut dieser
Diöcesankirche, als Gemeingut zuschreiben. Sie führen
gegen diese Meynung als entscheidend den Grund an, daß
zwischen dem Pfarrvermögen zweyer Parochieen Rechts-
verhältnisse aller Art vorkommen können, namentlich Er-
werb und Verlust durch Verjährung, so wie die Errich-
tung von Prädialservituten, welches nur unter Voraus-
setzung von zwey gänzlich getrennten Vermögensmassen
möglich sey. -- Es erhellt hieraus, daß der aufgestellte
Rechtssatz über den wahren Inhaber des Kirchenguts kei-
nesweges unter die unterscheidenden Lehren der Katholiken
und Protestanten gehört; beide stimmen in dieser Indivi-
dualisirung des Kirchenguts überein, und die Differenz
betrifft nur den Begriff und die Verfassung sowohl der ein-
zelnen Kirchen, als der Kirche im Großen und Ganzen (kk).

Eine ähnliche Bewandniß, wie mit den kirchlichen In-
stituten, hat es mit den sogenannten milden Stiftungen,
das heißt mit den Anstalten bloßer Wohlthätigkeit, wo-
hin die Versorgungshäuser für Arme, Kranke, Pilger,

(ii) Über den eigentlichen Be-
griff der Parochianen findet sich
eine sehr gründliche Untersuchung
bey J. H. Böhmer Jus paroch.
Sect. 3 C.
2 § 4 § 9 -- 25.
(kk) Auf diese letzte Verschie-
denheit geht die Äußerung von
G. L. Böhmer princ. j. canon.
§ 190, in welcher also kein Wi-
derspruch gegen die von mir im
Text behauptete Übereinstimmung
der beiden Kirchenparteyen ent-
halten ist.

§. 88. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte. (Fortſetzung.)
Geſammtheit der Parochianen (ii). Sie wollen damit ab-
weiſen die Meynung Derjenigen, welche entweder alles
Kirchengut überhaupt der Univerſalkirche, oder das in je-
dem biſchöfflichen Sprengel befindliche Kirchengut dieſer
Diöceſankirche, als Gemeingut zuſchreiben. Sie führen
gegen dieſe Meynung als entſcheidend den Grund an, daß
zwiſchen dem Pfarrvermögen zweyer Parochieen Rechts-
verhältniſſe aller Art vorkommen können, namentlich Er-
werb und Verluſt durch Verjährung, ſo wie die Errich-
tung von Prädialſervituten, welches nur unter Voraus-
ſetzung von zwey gänzlich getrennten Vermögensmaſſen
möglich ſey. — Es erhellt hieraus, daß der aufgeſtellte
Rechtsſatz über den wahren Inhaber des Kirchenguts kei-
nesweges unter die unterſcheidenden Lehren der Katholiken
und Proteſtanten gehört; beide ſtimmen in dieſer Indivi-
dualiſirung des Kirchenguts überein, und die Differenz
betrifft nur den Begriff und die Verfaſſung ſowohl der ein-
zelnen Kirchen, als der Kirche im Großen und Ganzen (kk).

Eine ähnliche Bewandniß, wie mit den kirchlichen In-
ſtituten, hat es mit den ſogenannten milden Stiftungen,
das heißt mit den Anſtalten bloßer Wohlthätigkeit, wo-
hin die Verſorgungshäuſer für Arme, Kranke, Pilger,

(ii) Über den eigentlichen Be-
griff der Parochianen findet ſich
eine ſehr gründliche Unterſuchung
bey J. H. Böhmer Jus paroch.
Sect. 3 C.
2 § 4 § 9 — 25.
(kk) Auf dieſe letzte Verſchie-
denheit geht die Äußerung von
G. L. Böhmer princ. j. canon.
§ 190, in welcher alſo kein Wi-
derſpruch gegen die von mir im
Text behauptete Übereinſtimmung
der beiden Kirchenparteyen ent-
halten iſt.
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[267/0281] §. 88. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte. (Fortſetzung.) Geſammtheit der Parochianen (ii). Sie wollen damit ab- weiſen die Meynung Derjenigen, welche entweder alles Kirchengut überhaupt der Univerſalkirche, oder das in je- dem biſchöfflichen Sprengel befindliche Kirchengut dieſer Diöceſankirche, als Gemeingut zuſchreiben. Sie führen gegen dieſe Meynung als entſcheidend den Grund an, daß zwiſchen dem Pfarrvermögen zweyer Parochieen Rechts- verhältniſſe aller Art vorkommen können, namentlich Er- werb und Verluſt durch Verjährung, ſo wie die Errich- tung von Prädialſervituten, welches nur unter Voraus- ſetzung von zwey gänzlich getrennten Vermögensmaſſen möglich ſey. — Es erhellt hieraus, daß der aufgeſtellte Rechtsſatz über den wahren Inhaber des Kirchenguts kei- nesweges unter die unterſcheidenden Lehren der Katholiken und Proteſtanten gehört; beide ſtimmen in dieſer Indivi- dualiſirung des Kirchenguts überein, und die Differenz betrifft nur den Begriff und die Verfaſſung ſowohl der ein- zelnen Kirchen, als der Kirche im Großen und Ganzen (kk). Eine ähnliche Bewandniß, wie mit den kirchlichen In- ſtituten, hat es mit den ſogenannten milden Stiftungen, das heißt mit den Anſtalten bloßer Wohlthätigkeit, wo- hin die Verſorgungshäuſer für Arme, Kranke, Pilger, (ii) Über den eigentlichen Be- griff der Parochianen findet ſich eine ſehr gründliche Unterſuchung bey J. H. Böhmer Jus paroch. Sect. 3 C. 2 § 4 § 9 — 25. (kk) Auf dieſe letzte Verſchie- denheit geht die Äußerung von G. L. Böhmer princ. j. canon. § 190, in welcher alſo kein Wi- derſpruch gegen die von mir im Text behauptete Übereinſtimmung der beiden Kirchenparteyen ent- halten iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/281>, abgerufen am 22.11.2024.